Die Clearingstelle EEG hat auf ihrer Sitzung vom 26. April 2010 den Hinweis zum Thema „Emissionsminimierungsbonus – Beginn und Dauer des Anspruchs“ beschlossen. Dem Hinweis voraus gingen der Eröffnungsbeschluss, der Entwurf des Hinweises sowie die Stellungnahmen von bei der Clearingstelle EEG akkreditierten Verbände und registrierten öffentlichen Stellen.
Jedenfalls nicht aufgrund des EEG. Anlagenbetreiberinnen und -betreiber müssen im Hinblick darauf, dass die gesetzlichen Vergütungs- bzw. Fördersätze im EEG stets ohne Umsatzsteuer angegeben werden, ihrem Netzbetreiber jedoch mitteilen, ob sie als Unternehmerinnen bzw. Unternehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt sind oder nicht.
Das hängt davon ab, ob die PV-Anlage zwischen dem 1. Januar 2009 und dem 30. Juni 2010 oder zwischen dem 1. Juli 2010 und dem 30. März 2012 in Betrieb genommen wurde.
Das EEG ordnet in verschiedenen Vorschriften an, dass Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber bestimmte Voraussetzungen ihres Vergütungsanspruches durch das Gutachten eines Umweltgutachters oder einer Umweltgutachterin nachweisen. Auskünfte zur Tätigkeit der Umweltgutachterinnen und Umweltgutachter erhalten Sie bei der:
Die »Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen« schreibt die Einrichtung nationaler Fördersysteme vor (vgl. die Artikel 2 k) und 3 der Richtlinie), überlässt die konkrete Ausgestaltung aber den Mitgliedstaaten (MS) der EU.
Die BNetzA ist gemäß § 20 EEG 2009 verpflichtet, im Einvernehmen mit BMU und BMWi die Degressions- und Vergütungssätze für Fotovoltaikanlagen nach den §§ 32, 33
Der Hauptfachausschuss des Instituts der Wirtschaftsprüfer in Deutschland (IDW) hat am 9. September 2009 seinen Prüfungsstandard nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (IDW PS 970) verabschiedet.
Der „Monitoringbericht gemäß § 63 Abs. 4 EnWG i. V. m. § 35 EnWG“ berichtet in Bezug auf Erneuerbare Energien unter anderem über
Im vorliegenden Votumsverfahren wurden der Clearingstelle EEG die Fragen vorgelegt,
Der Beitrag erläutert diejenigen Änderungen durch das EEG 2009, die Auswirkungen auf Anlagen i.S.d. EEG haben können, die (auch) Klärgas zur Stromproduktion einsetzen.
Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob Fotovoltaikanlagen, die auf unterirdischen Regenwasserspeichern errichtet werden, als „Gebäudeanlagen“ vergütet werden können (im Ergebnis unter Bezugnahme auf die im konkreten Einzelfall unzureichende Darlegung durch den Anspruchsteller und unter Heranziehung des
Nein.
Denn gemäß § 44b Abs. 5 EEG 2013 kann aus dem Erdgasnetz entnommenes Gas nur dann in einer Anlage verstromt und nach dem EEG vergütet werden, wenn (bilanziell) die entsprechende Menge Biogas, Deponie-, Klär-, Gruben- oder Speichergas
„an anderer Stelle im Bundesgebiet“
in das Erdgasnetz eingespeist worden ist.
Es ist nach dem EEG grundsätzlich zu unterscheiden zwischen dem Zeitpunkt, ab dem der Förderanspruch besteht, und dem Zeitpunkt, der für die Bestimmung des Fördersatzes (also der Vergütungshöhe nach Abzug der Degression) maßgeblich ist:
I. Beginn des Anspruches auf finanzielle Förderung
Der Förderanspruch besteht ab dem Zeitpunkt,
Die Autoren diskutieren in ihrem Beitrag den Begriff des KWK-Wärmenetzes, gehen sodann auf die Fördermechanismen für den Ausbau von Wärmenetzen ein und erörtern, wie die jeweiligen Mittel kombiniert werden können.
Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG.
Sachverhalt: Die Anlagenbetreiberin besitzt schwenkbare Lagerräume, auf deren Dächern Solaranlagen angebracht wurden. Gemäß dem Einspeisevertrag wurde der erzeugte Strom ins Netz der Netzbetreiberin eingespeist und vergütet. Die Beklagte stellte die Zahlungen ein, da es bei Gebäuden auf den vorrangig erstrebten Nutzungsweck ankomme, diese also nicht lediglich zum Zweck der Energieerzeugung errichtet wurden. Die Anlagenbetreiberin klagte daraufhin auf Auszahlung nebst Zinsen des Bruttoguthabens.
Ergebnis: Bejaht.
Die Clearingstelle EEG hat am 17. April 2009 die Empfehlung zur Auslegung von § 19 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2009 veröffentlicht.
Vorabinformation:
Das LG Stralsund hat auf den Widerspruch der Verfügungsbeklagten (d.h. der Netzbetreiberin) die unter dem gleichen Aktenzeichen erlassene einstweilige Verfügung vom 09.02.2009 aufgehoben und einen Verfügungsanspruch verneint.