Leitsätze:
Der Artikel thematisiert den Wechsel vom derzeitig geltenden Vergütungssystem hin zu einem Ausschreibungsmodell für deutsche Windenergieprojekte. Verwiesen wird u.a auf den Rückgang des Ausbaus aufgrund einer zukünftigen Zubaugrenze sowie den Druck auf Hersteller, ihre Anlagen kostenbedingt weiter technisch zu optimieren. (Teil 2 siehe hier).
Der Beitrag geht auf die im Zuge des EEG 2017 eingeführten Veränderungen hinsichtlich des Ausschreibungsverfahrens für Solarenegie, Windkraft und Biomasse ein. Verwiesen wird auch auf die geplanten technologieübergreifenden Ausschreibungen für Wind an Land und für Solaranlagen.
Der zweite Teil des Artikels (Teil 1 siehe hier) beleuchtet mögliche Strategien der Windfirmen, um den anstehenden technischen Herausforderungen zu begegnen. Beschrieben wird u.a. das Bestreben der Branche, den Schwerpunkt auf die Weiterentwicklung von Turbinen-Leistungen zu setzen.
Fragestellung: Zu der Frage ob eine „wesentliche Änderung“ nach § 16 Abs. 1 S.1 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) durch eine Änderung des Windanlagentyps vorliegt.
Ergebnis: Verneint.
Die Autorinnen stellen in ihrem Beitrag das Votum 2015/49 zur Nachrüstungspflicht bei technischen Einrichtungen und zur leistungsseitigen Anlagenzusammenfassung, das Votum 2015/58 zur Nachweisfrist beim Systemdienstleistungsbonus sowie das Votum 2015/56 zur Übergangsregelung in § 66 Abs. 18 a
Bis zum 30. September 2021:
Zu der Frage, ob eine Anlagenbetreiberin einer im Jahr 2009 in Betrieb genommenen Windenerergieanlage (WEA) gegen die Netzbetreiberin einen Anspruch auf Zahlung der erhöhten Anfangsvergütung gem. § 29 Abs. 2 EEG 2009
Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat die finale Fassung ihres Leitfadens zur EEG-Umlagepflicht zur Eigenversorgung nach § 61 EEG 2014 veröffentlicht.
Der Artikel stellt Feldheim als erstes energieautarkes Dorf Deutschlands vor, welches sich mit Hilfe von Windenergie, Fotovoltaik, einer Biogasanlage, einem Batteriespeicher und eigener Netzinfrastruktur selbst versorgt. Im Artikel wird auch auf die Akzeptanz des Projekts in der Dorfgemeinschaft und die Finanzierung durch Beteiligungsmöglichkeiten eingegangen.
Der Autor stellt in seinem Beitrag unterschiedliche Sichtweisen bezüglich der Vereinbarkeit von Windenergienutzung in Wäldern mit dem Naturschutz vor. Hierzu stellt er eine Studie der Berliner Fachagentur Windenergie an Land (FA Wind) vor, welche erstmals umfassende Daten zum Stand der Windkraft im Wald in den einzelnen Bundesländern liefert, und legt die Positionen einzelner Verbände und Naturschützer dar.
Ob Einspeisemanagement-Maßnahmen bei der Ermittlung des Zeitraums der verlängerten Anfangsvergütung bei Windenergieanlagen (WEA) besonders zu behandeln sind, hängt vom Datum ihrer Inbetriebnahme ab.
Welche fiktiven Strommengen bei der Anwendung des Referenzertrags zu berücksichtigen sind, hängt vom Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Windenergieanlage (WEA) ab.
Für Windenergieanlagen (WEA), die unter Geltung des EEG 2012 in Betrieb genommen wurden: ja. Für WEA, die früher in Betrieb genommen wurden: nein.
Der Beitrag beschäftigt sich mit den Herausforderungen für Windenergieanlagenbetreiber nach Ablauf des gesetzlichen Vergütungszeitraums für ihre Anlagen, wenn der Windstrom zu den jeweiligen Börsenstrompreisen verkauft werden müsse. Dabei müssten angesichts der niedrigen Börsenpreise hinsichtlich Wartung, Service und Betriebsführung neue Konzepte zur Realisierung von Einsparungen vorgenommen werden.
Der Beitrag beschäftigt sich mit dem Ausbau der Windkraft in der Ostsee. Zwar seien dort im Vergleich zu Nordsee-Projekten einige Vorzüge auszumachen, wie z.B. eine geringere Wassertiefe, flachere Wellen oder eine größere Nähe zum Festland, was zu günstigen Stromgestehungskosten führe. Jedoch würde die Ostsee-Region im Netzentwicklungsplan der Bundesnetzagentur ausgeblendet, was zu einem Stillstand des dortigen Ausbaus führen könne.
Bereicherungsrechtliche Ansprüche bei Vergütungsverringerung auf null nach BGH-Urteil vom 18.11.2015
Die Autorin befasst sich in Ihrem Beitrag mit den Folgen der BGH-Entscheidung vom 18. November 2015 (Az. VIII ZR 304/14), die den Anspruch auf Wertersatz aus ungerechtfertigter Bereicherung bei Pflichtverstoß des Anlagenbetreibers zur Ausstattung der Anlage mit einer technischen Einrichtung betrifft.
Der Beitrag setzt sich mit dem Votum 2016/13 der Clearingstelle EEG auseinander.
Der Beitrag behandelt die sich in Planung befindliche, als »Korridor A« bezeichnete Hochspannungsgleichstromleitung (HGÜ) , welche hauptsächlich Offshore-Windstrom von Emden nach Baden-Württemberg transportieren soll. Der Autor geht dabei u.a. auf Vor- und Nachteile der Technologie, auf die geplante technische Ausführung sowie die voraussichtliche Fertigstellung ein.
Der Beitrag fasst die wesentlichen Änderungen der Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien mit Inkrafttreten des EEG 2017 zusammen. Die Autoren geben einen systematisierenden Überblick über die Neuordnung der Fördersystematik, des Verhältnisses von Netz und Förderung sowie des Anwendungsbereichs des EEG 2017.
Der Autor setzt sich in seinem Beitrag mit der EEG-Umlagebefreiung von Bestandsanlagen auseinander (§ 61 Abs. 3 und 4 EEG 2014). Darin werden unter anderem Probleme aufgezeigt, die im Zuge des Austausches von Anlagenteilen und damit verbundenen eventuellen Meldepflichten gegenüber Netzbetreibern entstehen können.
Im vorliegenden Votumsverfahren wurde geklärt, ob ein Vorbescheid nach § 9 Abs. 1 BImSchG eine »Genehmigung« im Sinne von § 100
Der Autor diskutiert bestehende Ansätze und Strategien zum Ausbau der Übertragungsnetzinfrastruktur. Dabei hebt er verschiedene dezentrale Optionen zur Netzentlastung hervor, wie z.B. Windpower-to-Gas, (Bio-) Gaskraftwerke oder der vom Verband der Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik e.V. (
Der Autor setzt sich mit den in § 36 g EEG 2017 festgelegten besonderen Ausschreibungsbedingungen für Bürgerenergiegesellschaften mit dem Ziel der Akzeptanzsteigerung für Windenergieanlagen vor Ort auseinander. Hierbei werden insbesondere die drei Schwerpunkte erleichterte Gebote, Modifikation der Sicherheitsleistung sowie gelockerte Anlagenbindung und- realisierung beleuchtet.
Durch Artikel 2 des Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes soll das Stromsteuergesetz (StromStG) vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 378; 2000 I S. 147), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, erneut geändert werden. Nach dem Diskussionsentwurf der Bundesregierung vom 22. April 2016 hat das Bundeskabinett den Gesetzesentwurf am 15. Februar 2017 beschlossen (siehe Anhang).