Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) verwendet weder den Begriff der „kaufmännischen“ noch den der „technischen“ Inbetriebnahme.
Es ist zu unterscheiden, ob eine Inbetriebnahme vor dem 1. April 2012, zwischen dem 1. April 2012 und dem 31. Juli 2014, oder ab dem 1. August 2014 in Rede steht:
Rechtslage vor dem 1. April 2012
Die Autorin stellt die Ausweitung der Kompetenzen der Clearingstelle nach der EEG-Novelle 2012 dar. Beginnend mit einer allgemeinen Tätigkeitsbeschreibung und mit Hinweis auf die stark angestiegene Anzahl der Anfragen an die Clearingstelle innerhalb der letzten Jahre, erläutert die Autorin die nun detailliertere Ausgestaltung des § 57 EEG 2012.
Dieser Artikel behandelt die besondere Ausgleichsregelung nach §§ 40ff. EEG 2012, im Rahmen derer das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) gemäß §§ 40 ff. EEG 2012/2009 bzw.
Die Autorin stellt die Neuerungen im EEG 2012 bezogen auf die Vermeidung von und die Maßnahmen bei Netzengpässen dar. Betreffend die technischen Vorgaben für das Einspeisemanagement wird näher auf Änderungen für KWK- und Fotovoltaikanlagen eingegangen.
Zu der Frage, ob Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie, die auf dem grasbewachsenen Innenbereich einer Galopprennbahn errichtet sind, an oder auf einer „baulichen Anlage“ i.S.d. § 32 EEG 2009 angebracht sind (hier bejaht. Es handele sich um einen Ausnahmefall, da eine Wiese als solche keine bauliche Anlage sei.
Der Autor erörtert das mit Inkrafttreten des EEG 2012 eingeführte Förderinstrument der Direktvermarktung von Strom aus erneuerbaren Energien. Im Lichte der Vorschriften aus EEG 2000, 2004 und 2009 werden vergleichend die Grundzüge der Direktvermarktung im EEG 2012 dargestellt.
In diesem Beitrag gibt der Autor einen Überblick über die neuen Regelungen im Bereich Biomasse nach dem EEG 2012. Im Besonderen wird dabei auf die neuen Vergütungsvoraussetzungen für Strom aus Biomasse, unter Einbeziehung von Alternativen wie der Direktvergmarktung, eingegangen. Weiterhin werden darüber hinausgehende Änderungen für die Bioenergienutzung im Stromsektor dargestellt.
In seinem Beitrag berichtet der Autor von dem Verfahren Power-to-Gas, bei dem überschüssiger Strom aus erneuerbaren Energien in Gas umgewandelt wird, und stellt Pilotprojekte und -anlagen vor. Dabei geht er insbesondere auf die Herausforderungen bei der Umsetzung des Konzeptes einer Stromumwandlung in Gas vor, zu welchen u.a. die Wirtschaftlichkeit der Technologie, fehlende Elektrolyse-Kapazitäten sowie die entsprechenden rechtlichen Rahmenbedingungen zählen.
Mit dem „Evaluierungsbericht zur Ausgleichsmechanismusverordnung“ legt die Bundesnetzagentur (BNetzA) dem BMU und dem BMWi eine Evaluierung und Vorschläge zur weiteren Ausgestaltung des Ausgleichsmechanismus für das
Betreiberinnen und Betreiber sogenannter Übergangs-WEA, die vor dem 1.
Die Autoren stellen in ihrem Standpunkt dar, welche Auswirkungen die rechtlichen Änderungen durch die EEG-Novelle vom 1. Januar 2012 nach ihrer Einschätzung auf die Netzbetreiber, die Stromverbraucher, die Rechtsberatung, -anwendung und -wissenschaft sowie den Verordnungsgeber haben könnten.
Zu der Frage, ob die Verlegung einer Parallelleitung zu einer bestehenden Anschlussleitung eine vom Netzbetreiber geschuldete Verstärkung (Ausbau) des Netzes gem. §§ 9 Abs. 1, 5 Abs. 4 EEG 2009 darstellt (hier: bejaht).
Vor Inkrafttreten des EEG 2021 durften Freiflächenanlagen in einer Entfernung bis zu 110 Meter von der „befestigten Fahrbahn“ errichtet werden.
Es kommt auf die Art des Verkehrsweges und die konkreten Umstände der Stilllegung an.
Sinn und Zweck der Norm ist die Errichtung von PV-Freiflächenanlagen auf verkehrlich genutzten Flächen, deren wirtschaftlicher Wert gemindert bzw. die durch Emissionen beeinträchtigt sind. Flächen entlang endgültig stillgelegter Verkehrswege sind aber keinen Einwirkungen mehr ausgesetzt.
Nein.
Von den Regelungen im EEG, die sich auf Flächen „längs von Autobahnen“ beziehen, sind nur Straßen erfasst, die nach § 2 FStrG als Bundesautobahnen gewidmet und/oder nach StVO als Autobahnen beschildert sind. Sonstige Bundesstraßen sind keine Autobahnen im Sinne der Regelung. Eine nähere Begründung können Sie dem Hinweis 2011/8 unter Abschnitt 2.2 entnehmen.
Die Clearingstelle EEG hat am 21. Juni 2012 die Empfehlung zu dem Thema „Abschlagszahlungen im EEG 2012“ beschlossen.
Der Beitrag beschäftigt sich mit den Systemdienstleistungs-Anforderungen (SDL) an Windenergieanlagen. Dabei seien noch einige technische und rechtliche Fragen offen.
Der Beitrag beschäftigt sich mit der EEG-Mittelfristprognose bis 2016, die die Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) gemäß § 3 AusglMechAV am 15. November 2011 veröffentlicht haben.
In diesem Beitrag werden die Entwicklungen des Energiewirtschaftsrechts mit netzwirtschaftlichen Bezügen im Jahr 2011 dargestellt.
Dazu wird zunächst der allgemeine Rahmen skizziert, wobei auf Gesetzgebung (Europäisches Unionsrecht, nationales Recht, Auslegungshilfen), Europäische Netzkodizes und Festlegungen (Netzsicherheit, -zuverlässigkeit, Systemdienstleistungen, Netzzugang, Messwesen, Anreizregulierung, Netzentgelte, gerichtliche Überprüfung) sowie weitere strukturbezogene Aspekte eingegangen wird.
Die Autoren widmen sich in ihrem Beitrag der Neuordnung der §§ 32, 33 EEG 2012 verglichen mit der alten Fassung des EEG 2009 und analysieren deren Systematik, stellen die Regelungen zur Vergütungshöhe dar und erläutern die Voraussetzungen des Vergütungsanspruchs für Freiflächenanlagen (Vergütungstatbestände im Überblick, Anlagen auf Konversionsflächen, Planerfordernis).
In diesem Beitrag werden zahlreiche Einzelnormen zur Energiespeicherung aus dem Recht der Energiespeicherung und dem Recht der Erneuerbaren Energien vorgestellt und bewertet.
In diesem Beitrag wird § 6 Abs. 2 Nr. 2 EEG 2012 auf seinen persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich (kleine und kleinste PV-Anlagen, Nachrüstung, übermäßige Belastung der Betreiber von Kleinstanlagen) sowie seine Regelungsinhalte (Fernabregelung, Leistungskappung, Nachweis und K
Der Autor befasst sich in seinem Beitrag mit der Frage der Baugenehmigungspflicht für Fotovoltaikanlagen auf Gebäuden. Dazu stellt er die unterschiedlichen Bestimmungen der 16 Bundesländer dar.