Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber haben in mehreren Verfahren Verfassungsbeschwerde gegen die Erstreckung von § 19 Abs. 1 EEG 2009 auf Bestandsanlagen durch § 66 Abs. 1 EEG 2009 erhoben.
Im Folgenden finden Sie die Materialien des Gesetzgebungsverfahrens zum Gesetz zur Neuregelung des Rechts des Naturschutzes und der Landschaftspflege.
Im Anhang finden Sie:
Sachverhalt: Zu der Frage, ob eine Gemeinde eine Konzentrationsflächenplanung für Biogasanlagen vornehmen kann
Ergebnis: verneint.
Der Beitrag setzt sich mit rechtlichen Rahmenbedingungen des Ausbaus der Erneuerbaren Energien auseinander.
Zu den Voraussetzungen des § 59 EEG 2009 (hier im Anschluss an LG Braunschweig, Urt. v.
Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob die Anlagenbetreiberin gegen den Netzbetreiber einen Vergütungsanspruch gemäß § 7 EEG 2004 hat, wenn die Stromerzeugung nicht ausschließlich mittels Erneuerbarer Energien, sondern unter Verwendung auch fossiler Einsatzstoffe mittels eines erst nachträglich auf die Notwendigkeit fossiler Zünd- und Stützfeuerung umgerüsteten Motor
Ja, wenn der KWK-Bonus des EEG 2009 (3 ct/kWh) geltend gemacht wird:
Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob der Anlagenbetreiber für den in seiner Fotovoltaikanlage erzeugten Strom gegen den Netzbetreiber einen Anspruch auf Zahlung der erhöhten Mindestvergütung gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. §§ 11 Abs. 2 Satz 1, 5 Abs. 1 Satz 1 EEG 2004 (sog. Bonus für Fassadenanlagen) hat (im konkreten Fall bejaht).
Leitsätze:
Im vorliegenden Verfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob § 16 Abs. 4 lit c) EEG 2009 der kaufmännisch-bilanziellen Weitergabe des Stroms gemäß § 8 Abs. 2 EEG 2009
Die Betreiberin eines Bioenergieparks und die zur Errichtung des Bioenergieparks gegründete Projektgesellschaft haben gegen § 19 Abs. 1 EEG 2009 und dessen Erstreckung auf Bestandsanlagen Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) erhoben.
Anknüpfungspunkt für den Beginn der Vergütungszahlungen ist gemäß § 21 Abs. 1 EEG 2009 und 2012 der Zeitpunkt, ab dem der Generator erstmals Strom aus Erneuerbaren Energien erzeugt und in das Netz eingespeist hat - also nicht der Inbetriebnahmezeitpunkt der Anlage, auf den die Vorgänger- und Nachfolgeregelungen abstellen.
Zu den Voraussetzungen des Anspruchs auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nach § 59 EEG 2009 (hier: § 59 EEG 2009 sei nur bei einem in Streit stehenden Erstanschluss der Anlage ans Netz oder deren drohender Trennung vom Netz anzuwenden; bei einem Streit allein um die angemessene Höhe eines Entgelts gelte das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache).
Ja. Grundsätzlich sind schwimmende PV-Anlagen unter der jeweilig geltenden Fassung des EEG als bauliche Anlage förderfähig, wenn die Voraussetzungen einer sonstigen baulichen Anlage vorliegen (siehe 1).
In diesem Beitrag wird der § 4 EEG 2009 analysiert, der gesetzliche Schuldverhältnisse zwischen Anlagen- und Netzbetreibern regelt. Dabei wird auf die Vorgaben für die Zulässigkeit von Verträgen, die allgemeinen Auswirkungen des § 4 Abs. 2 EEG 2009 und die Auswirkungen der Neuregelung auf einzelne Rechtsfragen eingegangen.
Im vorliegenden Votumsverfahren wurden der Clearingstelle EEG die Fragen vorgelegt,
Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob die Anlagenbetreiberin gegenüber dem Netzbetreiber für den in ihren Fotovoltaikanlagen erzeugten Strom einen Anspruch auf Zahlung der erhöhten Mindestvergütung gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 EEG 2004 (sogenannter Bonus für Fassadenanlagen) hat.
Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob der Anlagenbetreiber vom Netzbetreiber die Zahlung des Bonus für Strom aus nachwachsenden Rohstoffen gemäß den Regelungen des EEG 2009 Anlage 2 verlangen kann, wenn in seiner Biogasanlage neben Gülle und sonstigen in der Positivliste der Anlage 2