Zur Frage, ob die Leistungsklage auf Abgabe einer Verpflichtungserklärung des Netzbeteibers zum Anschluss und zur Abnahme zulässig ist, wenn die Anlage noch nicht errichtet ist (hier bejaht).
Leitsätze des Gerichts:
Wird von dem Betreiber eines der allgemeinen Versorgung dienenden Mittelspannungsnetzes über eine Transformatorenstation und eine davon ausgehende Stichleitung ein einzelnes Grundstück mit Strom in Niederspannung versorgt, sind die Transformatorenstation und die Verbindungsleitung nicht Teil des Netzes für die allgemeine Versorgung, wenn der Netzbetreiber weder Eigentümer dieser Einrichtungen ist noch sie aus einem anderen Rechtsgrund auch zur Versorgung Dritter nutzen darf.
Zu der Frage, ob ein Gericht im Rahmen des einstweiligen Rechtschutzes nach § 12 Abs. 5 EEG 2004 auf Antrag der Anlagenbetreiberin bzw. des -betreibers den Netzbetreiber zur Zahlung von Abrechnungsrückständen für die in einer bereits errichteten EEG-Anlage erzeugten und ins Netz eingespeisten Strommengen verurteilen kann.
Zur Frage, ob die Errichtung eines Umspannwerkes unter die Pflicht zum Netzausbau nach § 4 Abs. 2 Satz 4 EEG fällt (hier bejaht). Zur Frage, ob der Anlagenbetreiber bei unterbliebenem Netzausbau Ansprüche auf Schadensersatz gegen den Netzbetreiber hat (hier dem Grunde nach bejaht).
Zum Begriff des „Gebäudes“ i.S.v. § 11 Abs. 2 Satz 3 EEG 2004 (hier bejaht für einen Carport). Zur Frage, wann Fotovoltaikanlagen ausschließlich an oder auf einem Gebäude angebracht sind (hier bejaht für „Modulbäume“, wenn sämtliche wesentlichen Bestandteile der Anlage vollständig an oder auf dem Gebäude befestigt sind, so dass das Gewicht der Anlage vom Gebäude getragen wird).
- Aus dem Gesetz für den Vorrang erneuerbarer Energien (EEG) ergibt sich nicht notwendig ein Vorrang der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien vor den Belangen des Umwelt- und Naturschutzes.
- Zwingende Rechtsvorschriften des Naturschutzrechts (hier: Art. 7 Abs. 2 BayNatSchG) können der Errichtung und dem Betrieb einer privaten Wasserkraft
Zur Frage, wann Fotovoltaikanlagen i.S.v. § 11 Abs. 2 Satz 1 EEG 2004 „ausschließlich an oder auf einem Gebäude angebracht“ sind (hier verneint). Zur Frage, wann eine Anlage i.S.v.
Zur Frage, wann Fotovoltaikanlagen auf so genannten Modulbäumen i.S.v. § 11 Abs. 2 Satz 1 EEG 2004 „ausschließlich an oder auf einem Gebäude angebracht“ sind (hier verneint). Zur Frage, wann eine Anlage i.S.v.
Zur Frage, wann zwei Blockheizkraftwerke durch gemeinsame technisch für den Betrieb erforderliche Einrichtungen i.S.v. § 3 Abs. 2 Satz 2 EEG 2004 miteinander verbunden sind (hier bejaht für zwei Blockheizkraftwerke mit gemeinsamen Palmöltank, Alt- und Neuöltank, Ölzentrifuge sowie Harnstofftank).
BGH: Abgrenzung Netzanschluss und Netzausbau; Aufrechnung Einspeisevergütung und Netzanschlusskosten
Leitsatz des Gerichts:
Zur Verpflichtung des Betreibers einer Windenergieanlage unter der Geltung des Stromeinspeisungsgesetzes, die Kosten des Anschlusses der Anlage an das Stromnetz zu tragen.
Bemerkungen: Das Urteil ist ebenso in der ZNER (Zeitschrift für Neues Energierecht) 2007, 59-60 abgedruckt.
Leitstudie 2007 „Ausbaustrategie Erneuerbare Energien - Aktualisierung und Neubewertung bis zu den Jahren 2020 und 2030 mit Ausblick bis 2050“.
Zur Frage, wann eine Fotovoltaikanlage „ausschließlich an oder auf einem Gebäude“ i.S.v.
Mitteilung der Kommission an den Europäischen Rat und das Europäische Parlament: Eine Energiepolitik für Europa
Sachverhalt: Die Klägerin (Anlagenbetreiberin) strebte die Abnahme des gesamten von ihr angebotenen Stroms aus Windkraft an. Dies war der Beklagten (Netzbetreiber) technisch nicht möglich, und zu einem Ausbau ihres Netzes auf eigene Kosten sah sie sich nicht verpflichtet. Die Klägerin machte ihren vermeintlichen Anspruch auf dem Klagewege geltend.
Entscheidung: Verneint.
Zur Frage, wann eine Fotovoltaikanlage im Sinne von § 11 Abs. 2 Satz 1 EEG „ausschließlich an oder auf einem Gebäude angebracht“ ist (hier aus den im Urteil vom selben Tage, Az. 9 O 1252/06 genannten Gründen verneint).