Die Autoren geben einen Überblick über die laufende Novelle des EEG zum EEG 2014. Dabei gehen sie unter anderem auf die verpflichtende Direktvermarktung, die Mengensteuerung, die Reduzierung der Belastung durch die EEG-Umlage sowie die erwarteten netzbezogenen Änderungen ein.
Die Autoren geben einen Überblick über die rechtlichen Herausforderungen, die sich bei der Umsetzung eines Repowering-Projektes ergeben. Er geht dabei sowohl auf den Erwerb der bestehenden Windenergieanlagen, die gesellschaftsrechtliche Strukturierung, die Flächensicherung als auch auf die öffentlich-rechtlichen Herausforderungen ein.
Der Autor befasst sich mit der Vereinbarkeit des EEG-Förderregimes mit dem EU-Recht.
Leitsätze des Gerichts:
Zum Anlagenbegriff gem. § 3 Nr. 1 EEG 2009 bei einer Biogasanlage mit einem Gas-Otto-Motor und einem Fermenter, die im Jahr 2004 errichtet und deren Gas-Otto-Motor anschließend um zwei Gasturbinen erweitert wurde, die ebenfalls an den bestehenden Fermenter angeschlossen und im Jahr 2009 durch eine Gasturbine ausgetauscht wurden: Es liege nur eine Anlage i.S.v.
Die Autoren klären anhand von juristischen Auslegungsmethoden, ob das Eigenverbrauchsprivileg gemäß § 37 Abs. 3 Satz 2 EEG 2012 nur dann Anwendung findet, sofern ein Unternehmen den eigenerzeugten Strom gleichzeitig viertelstundengenau selbst verbraucht. Sie gelangen in ihrem Beitrag zu dem Ergebnis, dass der Wortlaut, die Entstehungsgeschichte und der Regelungszusammenhang der Norm gegen ein solches Erfordernis sprechen.
Die Autorin bewertet ein mögliches Entfallen der EEG-Umlage-Befreiung für selbst erzeugten und eigenverbrauchten Strom aus rechtlicher Sicht.
Der Autor beschäftigt sich in seinem Beitrag mit verschiedenen Mietmodellen für PV-Anlagen im Bereich des Eigenverbrauchs mit einem oder mehreren Mietern. Dabei geht er insbesondere auf die Risiken entsprechender Verträge, die Abgrenzung zur Stromüberlassung und die Pflicht zur Zahlung der EEG-Umlage ein.
Sachverhalt: Zur Frage, ob eine PV-Freiflächenanlage ein privilegiertes Bauvorhaben im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB darstellt.
Ergebnis: Verneint.
Der Artikel beleuchtet die Gründe für die bislang wenig etablierte Direktvermarktung von Solarstrom und stellt demgegenüber bereits existierende Geschäftsmodelle und Konzepte von Direktvermarktern am deutschen Strommarkt vor.
Dies richtet sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls.
Die Beurteilung, ob eine Maßnahme noch unverzüglich erfolgte, bedarf der Klärung im jeweiligen Einzelfall. „Unverzüglich“ bedeutet ohne schuldhaftest Zögern im Sinne von § 121 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Danach werden die Angaben der Parteien zu der Planung, den Arbeitsschritten, der Bestellung, den Lieferfristen und der Errichtung von netztechnischen Einrichtungen dahingehend gewürdigt, ob eine schnellere Erledigung möglich gewesen war und ob die Maßnahmen erforderlich waren.
Ja.
Erst das Netzanschlussbegehren führt dazu, dass ein Rechtsverhältnis zwischen Anlagenbetreiberin bzw. -betreiber und Netzbetreiber entsteht sowie Rechte und Pflichten zu beachten sind.
Bitte lesen Sie auch die Häufigen Rechtsfragen
§ 66 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1 in Verbindung mit Anlage 3 EEG 2009 erfasst solche Bestandsanlagen, die Strom
Im vorliegenden schiedsrichterlichen Verfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob die Partei zu 1 gegen die Partei zu 2 einen Anspruch auf Zahlung der erhöhten Einspeisevergütung (KWK-Bonus) aus § 27 Abs. 4 Nr. 3
Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob die Anlagenbetreiber gegen den Netzbetreiber gemäß § 33 EEG 2012 einen Anspruch für sogenannte Gebäudeanlagen für den Strom, der in den beiden Fotovoltaikinstallationen (jeweils 69,92 kWp) in einem Gewerbegebiet erzeugt und in das Netz des Netzbetreibers eingespeist wird, haben (im Ergebnis bejaht).
Grundsätzlich ist zwischen solchen Solaranlagen zu unterscheiden, deren Vergütung (bzw. deren anzulegender Wert) gesetzlich bestimmt wird (s. dazu unten 1.) und solchen, deren Vergütung durch Ausschreibung (s. dazu unten 2.) bestimmt wird.
Sachverhalt: Der Antragsteller wendet sich gegen die Darstellung von Konzentrationsflächen für Biomasseanlagen im Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin, weil er seine betrieblichen Erweiterungsmöglichkeiten gefährdet sieht.
Ergebnis: Abgelehnt.
Die Clearingstelle EEG hat am 15. Juli 2014 den Hinweis zu dem Thema „Abschlagszahlungen und Marktintegrationsmodell im EEG 2012“ beschlossen.
Der Beitrag gibt einen Überblick über den Stand und die Perspektiven der Abfall- und Reststoffvergärung in Deutschland. Dabei beleuchten die AutorInnen zunächst das Potenzial und die tatsächliche Nutzung vergärbarer Abfälle und Reststoffe sowie den Substrateinsatz in Biogas-, Biomethan- und Bioabfallvergärungsanlagen und liefern aktuelle Zahlen zu Bioabfallvergärungsanlagen in Deutschland.
Der Autor analysiert den Rechtsrahmen im Bereich der Bioabfall- und Reststoffverstromung unter dem EEG 2012. Hierbei beleuchtet er unter anderem die Förderung für die Vergärung von Bioabfällen und kleine Biogasanlagen zur Vergärung von Gülle. Abschließend wird ein Ausblick auf die möglichen Änderungen mit Inkraftreten des EEG 2014 gegeben.
Die Autoren analysieren in ihrem Beitrag grundsätzliche und aktuelle Fragen des institutionellen Stromsektordesigns im Bereich der Erzeugung, wobei sie ihren Fokus auf die Bereitstellung und Finanzierung von Stromerzeugungskapazität legen. Sie befassen sich zunächst mit dem Zielsystem, welches sie ihrer Analyse zugrunde legen und stellen sodann das "Energy-Only-Markt"-Modell sowie das "Kapazitätsinstrumente"-Modell dar.
Der Autor beschäftigt sich in seinem Beitrag mit den Entwicklungen auf dem Stromerzeugungsmarkt im Jahr 2013. Er geht zunächst auf Stilllegungsverbote und die Netzreserve als Maßnahmen zur Gewährleistung der Systemstabilität bei der Stromversorgung ein und erörtert sodann die Festlegungen der Bundesnetzagentur (BNetzA) "Redispatch" (BK6-11-098 v. 30.10.2012) und "Redispatch Vergütung" (BK8-12-019 v. 30.10.2012).
Sachverhalt: Ein Anlagenbetreiber begehrt den Erlass einer einstweiligen Anordnung für die Ausstellung einer Bescheinigung über die Einhaltung der Formaldehygrenzwerte nach der TA Luft (§ 27 Absatz 5 Satz 1 EEG 2009 bzw. EEG 2012 in der bis zum 31. Dezember 2012 gültigen Fassung) zur Geltendmachung des Formaldehydbonus für seine Biogasanlage.