Der Autor stellt in seinem Beitrag das Wärmenutzungungskonzept eines Biogas-BHKWs vor. Die Abwärme des BHKWs wird zur Beheizung von Tierställen sowie zur Einspeisung in das Nahwärmenetz genutzt. Soweit dort keine Wärme benötigt wird, wird die Energie zum Trocknen des Gärproduktes verwendet, wodurch ein vermarktungsfähiger Dünger entstehe.
Zu der Frage, ob der zeitweise bzw. anteilige Einsatz von fossilen Energieträgern in einer Biogasanlage nach deren Inbetriebnahme (hier unter dem EEG 2004) dazu führt, dass ein Vergütungsanspruch für den Strom, der in anderen Zeiträumen ausschließlich aus erneuerbaren Energien erzeugt wird, vollständig ausgeschlossen ist (hier: bejaht.
Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob es sich bei den Fotovoltaikanlagen der Anlagenbetreiberin, die auf sog. Freilagerüberdachungen angebracht sind, um sog. Gebäudeanlagen (§ 33 Abs. 1
In seinem Beitrag beschäftigt sich der Autor mit der rechtlichen Frage, welche technischen Einrichtungen zu einer Biogasanlage zählen und diskutiert dazu die einschlägige Rechtsprechung.
In diesem Beitrag wird die Rolle von Biomethan auf dem Energiemarkt eingeschätzt. Der Autor geht dazu u.a. auf das Biogasregister ein und beurteilt die Wirtschaftlichkeit von Biomethan.
Die Clearingstelle EEG hat am 23. Mai 2012 den Hinweis zu dem Thema „BImSchG-Genehmigungsbedürftigkeit und NawaRo-Bonus sowie Emissionsminimierungsbonus ab 1. Juni 2012“ beschlossen.
In ihrem Beitrag nehmen die Autoren eine rechtliche Einordnung von Pumpspeicherkraftwerken vor. Dazu gehen sie auf die einschlägigen Regelungen im Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) und im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) ein und bewerten die aktuellen Investitionsanreize für Pumpspeicherkaftwerke.
In diesem Beitrag geben die Autoren einen Überblick über den aktuellen gesetzlichen Rahmen für Netzbetreiber zur Gewährleistung der Netzstabilität nach dem EnWG.
Der Autor stellt Anbaubedingungen und Nutzungsmöglichkeiten von Kleegrasmischungen als Biogassubstrat vor. Substrat aus Klee und Gräsern hätte zwar ein geringeres spezifisches Gasbildungsvermögen, jedoch einen höheren Methananteil im Biogas als Mais.
Der Beitrag thematisiert den verstärkten Anbau von Energiepflanzen, insbesondere nach Einführung des Nawaro-Bonus'. Der Autor setzt sich dabei mit deutschen und europäischen Vorgaben auseinander.
Zu der Frage, ob der richtige Netzverknüpfungspunkt gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 EEG 2009 dann ein anderer als der nächstgelegene geeignete Verknüpfungspunkt ist, wenn es innerhalb desselben Netzes einen wirtschaftlich günstigeren Verknüpfungspunkt gibt (hier verneint: Ein gesamtwirtschaftlicher Vergleich könne nur mit Verknüpfungspunkten in einem anderen Netz angestellt werden.
Zu der Frage, ob die in § 66 Abs. 1 Nr. 3 Satz 3 EEG 2009 für den KWK-Bonus bei Bestandsanlagen aufgestellte Leistungsgrenze von 500 kW sich auf die Bemessungsleistung der Anlage bezieht (hier: verneint.
Der Beitrag stellt die sicherheitsrelevanten Anforderungen an Biogasanlagen vor, deren Einhaltung vor der Direktvermarktung des Stroms von den Anlagenbetreiberinnen und -betreibern überprüft werden sollte.
Der Autor gibt in seinem Beitrag einen Überblick über das EEG 2012 und seine Anspruchsgrundlagen. Dabei wird insbesondere auf den Anspruch auf Netzanschluss, den Anspruch auf Abnahme des Stroms, den Vergütungsanspruch nach § 16 Abs. 1 EEG sowie den Anspruch auf die Marktprämie eingegangen.
Die Autoren stellen die Herausforderungen für Wirtschaftsprüfer hinsichtlich der Begrenzung der EEG-Umlage gemäß dem EEG 2012 dar. Zunächst werden die Voraussetzungen für die Begrenzung der EEG-Umlage nach dem EEG 2012 vorgestellt.
Bei einer kaufmännisch-bilanziellen Einspeisung von Strom aus Erneuerbaren Energien in ein Netz der allgemeinen Versorgung im Sinne des § 3 Nr. 7 EEG stellt die Strommenge, die vom Erzeuger selbst oder in einem vorgelagerten Arealnetz verbraucht wird, eine netzentgeltpflichtige Entnahme dar.
Das Forum ökologisch-soziale Marktwirtschaft (FÖS) hat zusammen mit dem Institut für ZukunftsEnergieSysteme (izes gGmbH) im Auftrag von Greenpeace e.V. eine Kurzstudie zu "Strom- und Energiekosten der Industrie: Pauschale Vergünstigungen auf dem Prüfstand" veröffentlicht.
Zu der Frage, ob die Ausschlussfrist gem. § 16 Abs. 6 S. 1 EEG 2004 verfassungsmäßig ist und für sämtliche zur Vervollständigung des Antrags notwendigen Unterlagen gilt (hier bejaht).
Es ist zu unterscheiden, ob eine Inbetriebnahme vor dem 1. April 2012, zwischen dem 1. April 2012 und dem 31. Juli 2014, oder ab dem 1. August 2014 in Rede steht: