Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob der Anlagenbetreiber für den in seiner verfahrensgegenständlichen Fotovoltaikanlage erzeugten Strom gegen den Netzbetreiber einen Anspruch auf Zahlung der erhöhten Mindestvergütung gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 5
Das Gesetz zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie auf dem Gebiet des Umweltrechts sowie zur Änderung umweltrechtlicher Vorschriften ist am 17.08.2010 im Bundesgesetzblatt (BGBl. I S. 1163) veröffentlichten worden.
Zu den Fragen, wann Fotovoltaikanlagen „ausschließlich an oder auf einem Gebäude“ i.S.v. § 11 Abs. 2 Satz 1 EEG 2004 und „auf oder an einer baulichen Anlage“ i.S.v.
Der Beitrag zeichnet zunächst Änderungen vom EEG 2004 zum EEG 2009 bei der Definition des Anlagenbegriffs im technischen Sinne (nun § 3 Nr. 1 EEG 2009) sowie bei der vergütungsseitigen, fiktiven Zusammenfassung mehrerer Anlagen (nun § 19
Von sieben Mitgliedsinstituten (Fraunhofer IBP, Fraunhofer ISE, Fraunhofer IWES, ISFH, IZES gGmbH, ZAE Bayern und ZSW) des ForschungsVerbunds Erneuerbare Energien (FVEE) erstelltes Konzept für ein bis zum Jahr 2050 zu 100% auf erneuerbaren Energien
- Das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz vom 07.08.2008 (BGBl. I S. 1658) enthält hinsichtlich der Errichtung von Neubauten eine abschließende Regelung für die Verpflichtung, erneuerbare Energien einzusetzen.
- Die (landesrechtliche) Regelung des § 81 Abs. 2 HBO ermächtigt Gemeinden, satzungsrechtliche Vorgaben für die Verwendung bestimmter Heizungsarten aufzustellen.
Der Beitrag geht auf die Entwicklung und den Stand der Normung für PV-Anschlusskomponenten - namentlich für PV-Anschlussdosen und PV-Leitungen - ein und listet anschließend PV-Komponenten-Hersteller auf.
Die Autorin beschreibt die aktuelle rechtliche Situation bei der Errichtung und Nutzung von Kleinwindanlagen. Anders als die großen Windenergieanlagen, insbesondere die Offshore-Windenergieanlagen, hätten Kleinwindanlagen bisher relativ wenig Beachtung gefunden.
Der Artikel erläutert die wesentlichen bauordnungsrechtlichen Probleme (insbesondere Abstandsregelungen, Immissions-, Natur- und Artenschutz) ebenso wie die planungsrechtlichen Fragestellungen (bauliche Anlage, Innen- und Außenbereich) und bietet einen kurzen Ausblick auf mögliche Entwicklungen.
Keine gesamtwirtschaftliche Betrachtung bei mehreren alternativen Verknüpfungspunkten im selben Netz
Zur Anwendbarkeit der gesamtwirtschaftlichen Betrachtung bei der Ermittlung des Verknüpfungspunktes gem. § 5 Abs. 1 EEG 2009 unter mehreren Verknüpfungspunkten im selben Netz (hier verneint: Der Gesetzgeber habe die erforderliche „technische Eignung“ des Verknüpfungspunktes i.S.v.
Die Europäische Kommission hat am 10.06.2010 zur Konkretisierung der Anforderungen an die Zertifizierung von flüssiger Biomasse und Biokraftstoffen nach der europäischen Richtlinie 2009/28/EG
Die Autoren befassen sich in ihrem Beitrag mit den aufgrund der stark gestiegenen Einspeisung ins Netz durch Eigenerzeugungsanlagen im 30 kW Bereich für die Netzsicherheit notwendig gewordenen sogenannten selbsttätigen Schaltstellen. Dabei gehen sie auf die Anforderungen an solche selbsttätige Schnittstellen ein, die mit der DIN V
Der Autor beschreibt die Entwicklung der Laufwasserkraftnutzung an der Saale seit Beginn des 20. Jahrhunderts und stellt anschließend Perspektiven für die Laufwasserkraftnutzung an der Saale unter Berücksichtigung der rechtlichen und politischen Rahmenbedingungen dar.
Verordnung über die Anforderungen an eine nachhaltige Herstellung von flüssiger Biomasse zur Stromerzeugung (Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung - BioSt-NachV)
Leitsatz des Gerichts:
§ 59 Abs. 1 EEG gibt dem potentiellen Investor gegenüber dem Netzbetreiber keinen Anspruch auf die diesen für die Zukunft bindende Rechtsauskunft, er werde für die Vergütung des aus einer zu errichtenden Anlage zur Erzeugung erneuerbarer Energien gewonnenen Stroms diese Anlage als Einzelanlage werten.
Nein.
Zwar sind Netzbetreiber grundsätzlich verpflichtet, Anlagen unverzüglich vorrangig an ihr Netz anzuschließen, auch wenn wenn der Anschluss die Optimierung, Verstärkung oder den Ausbaus des Netzes im Sinne des § 12 EEG 2023 erfordert.
Zu der Frage, ob eine im Flächennutzungsplan ausgewiesene Windvorrangfläche als entgegenstehender „öffentlicher Belang“ gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB wirkt (hier verneint: Liege der geplante Standort einer Windenergieanlage außerhalb von Windvorrangflächen (Konzentrationsflächen), die in einem rechtswirksamen Flächennutzungsplan ausgewiesen sind, stünden diese bauplanungsrechtlichen Festsetzungen dem Vorhaben gemäß § 35
Anlagen, die nach
Leitsatz des Gerichts:
- Eine vorzeitige Besitzeinweisung setzt voraus, dass sie für ein Vorhaben erfolgt, für das enteignet werden kann.
Rundschreiben der Deutschen Akkreditierungs- und Zulassungsgesellschaft für Umweltgutachter (DAU) vom 7.