Zehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraftstoffen – 10. BImSchV) sowie Verordnung zur Zulassung bestimmter biogener Öle, die als Biokraftstoff auf die Biokraftstoffquote angerechnet werden können (Verordnung zur Quotenanrechnung bestimmter biogener Öle – 38. BImSchV) Beschluss der Bundesregierung vom 5.12.2007
Bioenergie und Biogasförderung nach dem neuen EEG und ihre Auswirkungen auf Natur und Landschaft. Studie gefördert durch die Fachagentur Nachwachsende Rohstoffe e.V. (FNR). Die Studie beschäftigt sich mit der Veränderung des Anbauverhaltens, der Nutzung biologischer Reststoffe in der Landwirtschaft sowie mit deren Auswirkungen auf Natur und Landschaft.
Monitoringbericht 2007 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen.
Referentenentwurf zum Umweltgesetzbuch (UGB 2009). Das Bundesumweltministerium (BMU) hat den Referentenentwurf für das Umweltgesetzbuch (UGB) fertig gestellt und den Ressorts zugeleitet. Der Entwurf ist innerhalb der Bundesregierung noch nicht abgestimmt.
Zur Frage, ob Eignungsgebiete (§ 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 ROG 1998) Ziele der Raumordnung im Sinne von § 3 Nr. 2 ROG 1998 und § 35 Abs. 3 Satz 3
Klimaschutz wird immer mehr auch zu einer Aufgabe der Raumplanung. Besonders deutlich wird dies am Beispiel der Planungen für den Ausbau der Offshore-Windenergienutzung in der deutschen Ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ). Nach § 18a ROG sind in der AWZ Ziele und Grundsätze der Raumordnung aufzustellen.
Der Verfasser beschäftigt sich insbesondere mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen sich das immissionsschutzrechtliche Genehmigungserfordernis auch auf Einrichtungen erstreckt, die neben einer dienenden Funktion für eine andere Haupteinrichtung auch eine eigenständige Funktion als genehmigungsbedürftige oder nicht genehmigungsbedürftige Anlage im Sinne einer Haupteinrichtung innehaben.
Hier finden Sie den Erfahrungsbericht 2007 zum Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG-Erfahrungsbericht), der gemäß § 20 EEG durch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU
Zur Frage, ob der Netzbetreiber vor Abschluss eines Netzanschlussvertrages, mit dem dem Anlagenbetreiber die Netzausbaukosten auferlegt werden, nach Treu und Glauben verpflichtet ist, den Anlagenbetreiber über die gesetzliche Kostentragungsregelung aufzuklären, mit der Folge, dass der Anlagenbetreiber bei fehlender Aufklärung den Vertrag anfechten kann (hier bejaht).
Zur Frage, ob für den Zeitraum des Anfahrens der Biomasseanlage ein Vergütungsanspruch nach dem EEG 2004 besteht, wenn währenddessen Heizöl eingesetzt wird (hier mangels Inbetriebnahme verneint).
Zur Frage, ob die Errichtung eines Umspannwerkes unter die Pflicht zum Netzausbau nach § 4 Abs. 2 Satz 4 EEG fällt (hier bejaht). Zur Frage, ob der Anlagenbetreiber bei unterbliebenem Netzausbau Ansprüche auf Schadensersatz gegen den Netzbetreiber hat (hier dem Grunde nach bejaht).
Zur Zuerkennung der besonderen Ausgleichsregelung nach § 11a EEG 2000 als Ermessensentscheidung und mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes (vom Gericht beides verneint: Bei der Entscheidung darüber, ob den berechtigten Unternehmen die besondere Ausgleichsregelung nach § 11 a zugute kommen soll, handele es sich um eine sogenannte gebundene Entscheidung, das heißt, dass berechtigte Unternehmen hat, wenn es die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt, einen Anspruch auf Begrenzung der
- Bei nach dem BImSchG genehmigungsbedürftigen Anlagen ist die Immissionsschutzbehörde auch für die Erteilung einer Befreiung von naturschutzrechtlichen Verboten (§§ 42 und 62 BNatSchG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 FFH-RL) allein sachlich zuständig.
- Die Errichtung von Windenergieanlagen im Lebensraum von Fledermäusen wird vom Verbot des § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG i.V.m. Art 12 Abs. 1 FFH-RL erfasst.
- Entscheidet die Oberste Naturschutzbehörde anstelle der sachlich zuständigen Immissionsschutzbehörde über einen Antrag auf Befreiung von einem naturschutzrechtlichen Verbot,