Überlegungen zu den Auswirkungen eines verstärkten Ausbaus erneuerbarer Energien auf die Beschäftigung in Deutschland vernachlässigen bisher weitestgehend den Außenhandel. Der steigende Bedarf an Anlagen zur Strom- und auch zur Wärmeerzeugung aus erneuerbaren Energien auf den Auslandsmärkten gewinnt jedoch zunehmend an Bedeutung. Die ausgesprochen dynamische nationale Entwicklung hat die deutschen Hersteller in eine international gute Wettbewerbsposition versetzt, wie u. a. die Exporterfolge der letzten Jahre zeigen.
Der Einstieg in die Offshore-Windnutzung erscheint zur Erreichung der von der Bundesregierung avisierten Klimaschutzziele von besonderer Bedeutung. Hierfür ist eine umfassende Systemanalyse der möglichen CO2-Minderungen unter adäquater Berücksichtigung aller relevanten Vorgänge sinnvoll. Dieses Ziel kann durch die Kopplung eines Ökobilanzmodells der Offshore-Windnutzung mit einem stochastischen Fundamentalmodell des deutschen Elektrizitätsmarktes erreicht werden.
Während die weitere Integration der nationalen Elektrizitätsmärkte hin zu einem harmonisierten Elektrizitätsbinnenmarkt durch zahlreiche Regelungsvorhaben vorangetrieben wird, zeichnet sich die Erneuerbare-Energien-Landwirtschaft in der EU durch eine Vielfalt von Fördermodellen aus. Es gilt, die verschiedenen bestehenden Fördersysteme für erneuerbare Energien in den Strommärkten der erweiteren Europäischen Union weiter zu harmonisieren und nach möglichen Wegen zu ihrer Koordinierung zu suchen.
Zur Frage, ob Anlagenbetreiber Einspeisevergütungen nach § 8 EEG verlangen können, wenn sie Betriebshilfsmittel, wie z. B. mineralische Präparate zur Verbesserung der Gärwirkung, der Biomasse zugeben (hier verneint).
Ermittlung der Potenziale für die Anwendung der Kraft-Wärme-Kopplung und der erzielbaren Minderung der CO2-Emissionen einschließlich Bewertung der Kosten (Verstärkte Nutzung der Kraft-Wärme-Kopplung). Studie im Auftrag des Umweltbundesamtes.
Forschungsbericht 202 41 182, UBA-FB 000943.
Leitsatz: Bei der Entscheidung über die Frage, ob ein Netzausbau oder ein Neuanschluss für die Einspeisung erneuerbarer Energie gesamtwirtschaftlich günstiger ist, bleibt eine Anschlussmöglichkeit außer Betracht, bei der zur Vermeidung von Überspannungen Abschaltungen notwendig werden.
Zur Frage, ob für eine PV-Anlage auf einer Terrassenüberdachung die erhöhte Vergütung nach § 11 Abs. 2 Satz 2 EEG für Fassadenanlagen verlangt werden kann (hier verneint, weil die Anlage nicht wesentlicher Bestandteil des Gebäudes ist).
Der Beitrag behandelt zunächst den tatsächlichen und politischen Hintergrund des 1. EEGÄG sowie die inhaltlichen Neuerungen und ihre Umsetzung in der Praxis. Anschließend geht er auf die Vereinbarkeit der Neuregelungen mit höherrangigem Recht ein.
Entwicklung der Energieversorgung in Norddeutschland - Analyse ausgewählter Aspekte. Studie im Auftrag des Zukunftsrats Hamburg, gefördert durch die Norddeutsche Stiftung für Umwelt und Entwicklung, unter Beteiligung des Bundesverbands Windenergie und des Bundesverbands Solare Mobilität.
Für die Auslegung der Regelung in § 11 Abs. 6 EEG (2004), wonach mehrere Fotovoltaikanlagen unter bestimmten Voraussetzungen als eine Anlage gelten, kommt es nur auf die Anzahl der Anlagen, nicht auch auf die der Betreiber an.
Ob § 46 EnWG, wonach Gemeinden ihre öffentlichen Verkehrswege für die Verlegung und den Betrieb von Leitungen zur unmittelbaren Versorgung von Letztverbrauchern im Gemeindegebiet diskriminierungsfrei durch Wegenutzungsveträge zur Verfügung stellen müssen, Beitreibern von Windkraftanlagen einen Anspruch auf Abschluss solcher Verträge verleiht, erscheint zweifelhaft.
Hinweise auf die Rechtsprechung zur Abgrenzung von Netzanschluss und Netzausbau; insbesondere: Verlegung neuer Kabel; Einschleifen einer Übergabestation; Schaltfelder; Erdschlusskompensation; Baukostenzuschuss
Verordnung zur Regelung des Netzanschlusses von Anlagen zur Erzeugung von elektrischer Energie (Kraftwerks-Netzanschlussverordnung - KraftNAV) vom 26. Juni 2007 (BGBl. I S. 1187).