Entwicklung der Energieversorgung in Norddeutschland - Analyse ausgewählter Aspekte. Studie im Auftrag des Zukunftsrats Hamburg, gefördert durch die Norddeutsche Stiftung für Umwelt und Entwicklung, unter Beteiligung des Bundesverbands Windenergie und des Bundesverbands Solare Mobilität.
Für die Auslegung der Regelung in § 11 Abs. 6 EEG (2004), wonach mehrere Fotovoltaikanlagen unter bestimmten Voraussetzungen als eine Anlage gelten, kommt es nur auf die Anzahl der Anlagen, nicht auch auf die der Betreiber an.
Ob § 46 EnWG, wonach Gemeinden ihre öffentlichen Verkehrswege für die Verlegung und den Betrieb von Leitungen zur unmittelbaren Versorgung von Letztverbrauchern im Gemeindegebiet diskriminierungsfrei durch Wegenutzungsveträge zur Verfügung stellen müssen, Beitreibern von Windkraftanlagen einen Anspruch auf Abschluss solcher Verträge verleiht, erscheint zweifelhaft.
Hinweise auf die Rechtsprechung zur Abgrenzung von Netzanschluss und Netzausbau; insbesondere: Verlegung neuer Kabel; Einschleifen einer Übergabestation; Schaltfelder; Erdschlusskompensation; Baukostenzuschuss
Verordnung zur Regelung des Netzanschlusses von Anlagen zur Erzeugung von elektrischer Energie (Kraftwerks-Netzanschlussverordnung - KraftNAV) vom 26. Juni 2007 (BGBl. I S. 1187).
Zur Frage, wann eine Fotovoltaikanlage im Sinne von § 11 Abs. 2 Satz 1 EEG „ausschließlich an oder auf einem Gebäude angebracht“ ist (hier verneint, weil die Trägerkonstruktion der doppelt nachgeführten PV-Anlagen („Solarbäume“) nicht primär funktionell im Hinblick auf das Stallgebäude, sondern im Hinblick auf die Stromerzeugungsanlage ausgerichtet worden ist
Streitigkeiten um den Anspruch auf vermiedene Netznutzungsentgelte (VNE) zwischen Kraftwerksbetreibern und Netzbetreibern sind sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach immer wieder Gegenstand der rechtsanwaltlichen Beratung. Der Beitrag greift diese Auseinandersetzungen auf. Zunächst wird dargestellt, was sich hinter dem Begriff der VNE verbirgt.
Mitteilung der Europäischen Kommission an den Rat und das Europäische Parlament: Fahrplan für erneuerbare Energien. Erneuerbare Energien im 21. Jahrhundert: Größere Nachhaltigkeit in der Zukunft
Das im Auftrag des Bundesministreiums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) durchgeführte Forschungsvorhaben befasst sich mit der ökologischen Einordnung und dem strukturell-ökonomisch-ökologischen Vergleich regenerativer Energietechnologien (RE) mit Carbon Capture and Storage (CCS).
Die Clearingstelle EEG veranstaltete ihr 13. Fachgespräch mit dem Thema "Das EEG 2012 - Schwerpunkt: Direktvermarktung" mit anschließendem Empfang zum fünfjährigen Jubiläum am Freitag, den 23. November 2012 in der Landesvertretung Schleswig-Holstein in Berlin-Mitte.
Zur Frage, ob die Kosten für das Einschleifen einer Übergabestation und die Erdschlusskompensation Netzausbaukosten sind (hier bejaht). Zur Frage, ob Netzausbaukosten vertraglich auf den Anlagenbetreiber übertragen werden dürfen (hier bejaht).
Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung (Niederspannungsanschlussverordnung - NAV), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Juli 2022 (BGBl. I S. 1214).
Der allgemeinen Versorgung ist ein Elektrizitätsversorgungsnetz dann gewidmet, wenn der Netzbetreiber objektiv in der Lage und subjektiv bereit oder gar verpflichtet ist, jeden Letztverbraucher im Einzugsbereich seines Netzes unanbhängig von seiner Individualität an sein Netz anzuschließen und über dieses versorgen zu lassen, sofern dieser es wünscht.
Der Beitrag untersucht zunächst, ob Palmöl Biomasse im Sinne der BiomasseV ist; dies wird bejaht. Anschließend wird geprüft, ob § 8 Abs. 2 Satz 1 EEG für Strom, der aus Palmöl gewonnen wird, anwendbar ist; auch dies wird bejaht.
Das am 1. Dezember 2006 in Kraft getretene "Erste Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes" (1. EEGÄG) geht auf den Koalitionsvertrag zurück, wonach zur Steigerung des Anteils Erneuerbarer Energien das EEG fortzuentwickeln ist.