Am 1.8.2004 ist das novellierte Gesetz über den Vorgang Erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG) in Kraft getreten. Es löst das gleichnamige Gesetz vom 1.4.2000 ab. Der Beitrag gibt einen Überblick über die wesentlichen Neuerungen.
Eine Stichleitung, die nur einen Anschlussnehmer mit elektrischer Energie aus einem der allgemeinen Versorgung dienenden Netz versorgt, ist Teil dieses Netzes i.S.d. EEG.
Die Clearingstelle EEG veranstaltete ihr 11. Fachgespräch zum Thema „Messwesen bei EEG-Anlagen“ am Donnerstag, den 26. April 2012 im Harnack-Haus der Max-Planck-Gesellschaft in Berlin-Dahlem.
Erste Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
vom 16. Juli 2003 (BGBl. I S. 1459) wurde in § 11a EEG 2000 die Möglichkeit eingeführt, stromintensive Unternehmen teilweise von der Umlage der EEG-Kosten zu befreien.
Am 01.08.2004 ist das Gesetz zur Neuregelung des Rechts der Erneuerbaren Energien im Strombereich (BGBl I, 1918) in Kraft getreten. Kern dieses Artikelgesetzes ist die Novellierung des Gesetzes für den Vorrang Erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz, im Folgenden: EEG). Der Beitrag stellt die wesentlichen Grundsätze des neuen EEG in seinem rechtlichen und tatsächlichen Kontext vor.
Besprechung von BGH, Urt. v. 22.12.2003, VIII ZR 90/02 VIII ZR 310/02. - Verf. stimmt den Entscheidungen zu, betont aber, dass diese nur für "Altverträge", die vor Inkrafttreten der gesestzlichen Mindestvergütungsregelungen geschlossen wurden, relevant sind.
Die Ermittlung des Geschäftswertes für die Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit, also für das Recht, auf einem Grundstück eine Windkraftanlage zu betreiben, richtet sich nicht nach § 22 KostO, sondern nach § 24 KostO. Für die Bestimmung des Jahreswertes i.S.v.
Erneuerbare Energien genießen verschiedene rechtliche Privilegien. In besonderem Maße gilt dies für die Nutzung der Windenergie, die seit 1996 zu den wenigen Vorhaben gehört, die im bauplanungsrechtichen Außenbereich ausdrücklich zugelassen sind. Während zwischenzeitlich Windenergieanlagen im Binnenland - auch von Umweltschützern - unter anderem wegen ihrer Emissionen zunehmend kritisch gesehen werden, soll künftig die Nutzung der Windenergie auf See klimaverträgliche Elektrizitätserzeugung ermöglichen.
Durch das am 1. Dezember 2006 in Kraft getretene "Erste Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes" vom 7. November 2006 (BGBl. I S. 2550, s. Anhang), das am 15. November 2006 im Bundesgesetzblatt verkündet wurde, wurde das EEG 2004 erstmals geändert.
Zu den Voraussetzungen des Belastungausgleichs, zur Vergleichbarkeit von KWKG und EEG und zur Vereinbarkeit des KWKG mit höherrangigem Recht.
Siehe auch die Parallelentscheidungen vom selben Tage, Az. 29 U 67/02 und 29 U 12/03.
Anspruch auf Belastungsausgleich nach § 5 KWKG (2000) besteht, wenn vergüteter Strom zur allgemeinen Versorgung bestimmt ist. Inhaber des Abnahme- und Vergütungsanspruchs ist der jeweilige Anlagenbetreiber.
Netzbetreiber haben einen Anspruch auf Belastungsausgleich gegen den vorgelagerten Netzbetreiber auch dann, wenn der abgenommene und vergütete KWK-Strom nicht von einem Energieversorgungsunternehmen der allgemeinen Versorgung i.S.v.
Aus Anlass der ersten materiellen Änderung des EEG 2000 durch Gesetz vom 23.07.2002 erörtert der Beitrag einige im Zusammenhang mit der Stromerzeugung aus Solarenergie aufgetretene praxisrelevante Rechtsfragen. Hierzu gehört zunächst die Frage, welche Anlagen in den Anwendungsbereich des EEG fallen, insbesondere, ob auch solarthermische Anlagen erfasst sind.
Zur Frage, ob nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 EEG (2000) das EEG Anwendung findet, wenn eine Anlage zu über 25 % einer im Landeseigentum stehenden rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts gehört (hier: verneint).
Zur Frage, ob nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 EEG (2000) das EEG auf Anlagen anwendbar ist, an denen Bund oder Land mit mehr als 25 % beteiligt sind (hier: verneint).
Zur Anpassung der Vergütung nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage, wenn die Parteien eines Einspeiseve
Zu den Voraussetzungen, unter denen die Weitergabe der Mehrbelastungen aus EEG und KWKG über Steuer- und Abgabeklauseln an Sondervertragskunden möglich ist.
„Netze für die allgemeine Versorgung“ im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 EEG sind nicht nur Stromnetze, die unmittelbar Letztverbraucher versorgen, sondern auch solche, die dazu bestimmt sind, andere EVU mit Strom zu beliefern, welche ihrerseits Netze für die allgemeine Versorgung von Letztverbrauchern betreiben.
Der Beitrag untersucht zunächst, inwieweit die Letztverbraucher die Förderkosten des EEG und des KWKG zu tragen haben. Anschließend wird gezeigt, dass die Kostenabwälzung auf die Letztverbraucher der umweltpolitischen Ratio beider Gesetze entspricht, indem das Verursacherprinzip und der Nachhaltigkeitsgrundsatz entsprochen wird.
Beauftragt der Anlagenbetreiber einen Dritten mit der Vornahme des Anschlusses, schaltet dieser aber seinerseits den Netzbetreiber als Subunternehmer ein, der sodann den Anschluss herstellt, so kann der Netzbetreiber vom Anlagenbetreiber nicht die Erstattung der aufgewendeten Kosten aus § 10 Abs. 1 EEG (2000) beanspruchen.
Erstattungsansprüche des Netzbetreibers für den Netzanschluss dürfen grundsätzlich mit Vergütungsansprüchen des An
EVU sind nach § 3 Abs. 1 EEG 2000 und § 2 StrEG 1998 unmittelbar zu Anschluss, Abnahme und Vergütung von Strom aus EE-Anlagen verpflichtet. Anlagenbetreiber können diese Ansprüche unmittelbar einklagen.
Belastung der stromintensiven Industrie durch das EEG und Perspektiven. Kurzgutachten für das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU).