Die Autoren untersuchen anhand von Rechtsnormen und Rechtsprechungen, inwieweit das Zivilrecht speziellen Rechtsfragen zu Fotovoltaikanlagen gerecht wird. Thematisiert werden Nutzungsverträge von Dach- und Freiflächen, Eigentumsunklarheiten bei der Installation von PV-Anlagen auf gemieteten Immobilien und nachbarrechtliche Ausgleichsansprüche bei Beeinträchtigungen durch PV-Anlagen.
Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat am 18. April 2019 die Ergebnisse der ersten Ausschreibungsrunde 2019 für die Förderung von Biomasseanlagen bekannt gemacht. Gebotstermin war der 1. April 2019.
Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat am 18. April 2019 die Ergebnisse der ersten gemeinsamen Ausschreibungsrunde 2019 zur Förderung von Windenergieanlagen an Land und Solaranlagen bekannt gemacht. Gebotstermin war der 1. April 2019.
Der Autor gibt im Artikel Hinweise und Hilfestellungen bei der Vertragsgestaltung insbesondere beim Verkauf von Fotovoltaikanlagen. Hierbei behandelt er u. a. die Themen Widerrufsrecht, Unternehmer/Verbraucher nach BGB, Bauleistung, Garantie, Beratung und Dokumentation sowie Haftung.
Die Autorin geht im Artikel auf die durch die technische Norm IEC 60904-1-2 erstmals festgelegte Leistungsmessung von Bifazialmodulen sowie den dort definierten Bifazialkoeffizienten ein. Weiterhin erläutert sie die anhand verschiedener Feldtests ermittelten Einflüsse von Standortfaktoren auf die Leistung - hierzu zählen der Untergrund (Albedo), Temperatur und Neigungswinkel.
Leitsatz: Mangels einer ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung hierzu sind bei der Besonderen Ausgleichsregelung die Prozentangaben zur Stromkostenintensität nicht durch Aufrundung zu ermitteln, sondern fix zu verstehen.
Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat am 28. März 2019 die Ergebnisse der zweiten Ausschreibungsrunde 2019 für Solaranlagen bekanntgegeben. Gebotstermin war der 1. März 2019.
Die im Auftrag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie durchgeführte Studie „Barometer Digitalisierung der Energiewende - Ein neues Denken und Handeln für die Digitalisierung der Energiewende, Berichtsjahr 2018" zeigt den Stand sowie den Fortschritt der Digitalisierung im Bereich der Energiewirtschaft in Deutschland auf. Ausgangspunkt ist hierbei das 2016 in Kraft getretene Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende.
Sachverhalt: Ein Unternehmen beanstandete die Aussprüche 3 a und 4 der Bundesnetzagentur mit dem Beschluss vom 11. Dezember 2013 (BK4-13-739; abrufbar unter: www.bundesnetzagentur.de). Die Festlegungen behandeln die sachgerechte Ermittlung individueller Netzentgelte nach § 29 Abs. 1 und Abs. 2 S.
Sachverhalt: Zur Frage, ob es sich bei der EEG-Umlage bzw. den Förder- und Auslgleichsregelungen des EEG 2012 um staatliche Beihilfen im Sinne von Art. 107 AEUV handele.
Sachverhalt: Der Antragsteller wendet sich gegen die Darstellung von Konzentrationsflächen für Biomasseanlagen im Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin, weil er seine betrieblichen Erweiterungsmöglichkeiten gefährdet sieht.
Die Studie “Grid Intelligent Solar” der SolarPower Europe beschäftigt sich mit dem Netzanschluss von Fotovoltaik-Großkraftwerken. Zukünftig würden diese eine entscheidende Rolle spielen: schon in 2017 wurde weltweit deutlich mehr PV-Kapazität zugebaut als fossile und nukleare Kraftwerke zusammen. Grund hierfür sei, neben der von vielen Akteuren erkannten Dringlichkeit für den Klimaschutz, vor allem die günstigeren Stromgestehungskosten.
Der Autor untersucht, inwieweit durch die Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) der EU Beihilfen im Energiesektor bereits ohne eine Anmeldung ermöglicht werden und wann die Kommission in Einzelfällen zu entscheiden hat.
Die Autorin geht in ihrem Artikel auf die rechtlichen Aspekte zum Blindleistungsmanagement durch EE-Anlagen ein. Hierzu erklärt sie zunächst, warum Blindleistungsbereitstellung durch EE im Zuge der Energiewende benötigt werde und erläutert die technischen Grundlagen.
Die Autoren ergänzen ihren vorherigen Artikel zum EU-Winterpaket um Ausführungen zum Entwurf der Strombinnenmarktrichtlinie und Strombinnenmarktverordnung vom 11. Januar 2019.
Die Autoren beschäftigen sich in diesem Artikel hinsichtlich der EEG-Umlageprivilegierung bei Eigenverbrauch mit dem Begriff der „älteren Bestandsanlagen“ in den Fassungen des Erneuerbaren Energien Gesetzes (EEG), mit besonderem Augenmerk auf die Problematik eines Standortwechsels und der Erschließung neuer Verbrauchseinrichtungen.
Sachverhalt: Urteil zur Frage, ob ein Nutzungsvertrag und ein damit einhergehender Verfügungsanspruch wirksam zustande kam, auch ohne hinreichend bestimmten Nutzungsumfang des Grundstücks.
Leitsatz: Die nach § 41 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 Satz 2 EEG 2009 für die Besondere Ausgleichsregelung notwendige Bescheinigung der Zertifizierungsstelle muss im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr des antragstellenden Unternehmens erstellt worden sein.
Ein Betriebsgelände im Sinne der Anlagenzusammenfassung des § 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 EEG 2017/2021/2023 umfasst das räumlich zusammengehörende Gelände, auf dem Betriebsanlagen oder -mittel (technisch und baulich) zu demselben Betrieb gehören, d. h. demselben Betriebszweck dienen, der über den EE-Anlagenbetrieb hinausgeht. Gleichzeitig ist mit „Betrieb“ nicht nur der Gewerbebetrieb bzw.
Leitsatz: Zur Anwendbarkeit der fünfjährigen Verjährungsfrist des § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB bei der Erbringung von Planungs- und Überwachungsleistungen für den Einbau einer in die Fassade integrierten Photovoltaikanlage bei der grundlegenden Umgestaltung eines Bürogebäudes in ein Studentenwohnheim.
Die Autoren geben einen ausführlichen Überblick über die Neuregelungen des Energiesammelgesetzes vom 21. Dezember 2018 zu Güllekleinanlagen. Übergangsbestimmungen, Neuregelungen und wichtige vergütungstechnische Rahmenbedingungen werden in einer Kurzübersicht zusammengefasst. Güllekleinanlagen seien von nun an bis zu einer Anlagengröße von 150 kW definiert, bisher lag die Schwelle bei 75 kW.