Leitsätze des Gerichts:
- Die Abwägungsentscheidung des zuständigen Organs des Planungsträgers bei der Flächenauswahl muss im Rahmen der gerichtlichen Kontrolle durch die Begründung bzw. Erläuterung der Planung und die Aufstellungsunterlagen bzw. Verfahrensakten hinreichend dokumentiert und nachvollziehbar sein.
- Eine ungeprüfte Übernahme der auf der Ebene der Flächennutzungs- oder Bebauungspläne in den Kommunen zum Ausdruck gekommenen Planvorstellungen in das Regionale Raumordnungsprogramm stellt einen Abwägungsfehler dar.
Leitsatz des Gerichts: Zur (fehlenden) Klagebefugnis einer Inselgemeinde gegen einen immissionsschutzrechtlichen Vorbescheid für einen Offshore-Windpark.
Leitsätze:
- Ein von einer Kommanditgesellschaft erstrittenes Urteil mit der Verpflichtung zur Neubescheidung entfaltet Rechtskraftwirkung hinsichtlich der für das Urteil maßgeblichen Rechtsauffassung des Gerichts auch unmittelbar zugunsten des persönlich haftenden Gesellschafters.
- Zu den Anforderungen an eine fehlerfreie Abwägung bei der Festlegung einer Höhenbeschränkung für Windkraftanlagen im Flächennutzungsplan.
- Die Übergangsregelung des § 67 Abs. 9 Satz 3
Zu den Voraussetzungen der Ausweisung von Vorrangstandorten für Windenergiegewinnung nach Maßgabe des § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ROG mit dem Ziel einer Konzentration von raumbedeutsamen Windkraftanlagen und ihres Ausschlusses außerhalb dieser Standorte (hier: Planung rechtmäßig).
Sachverhalt: Der Antragsteller wendet sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Windparks. Er beruft sich dabei auf Belange des Denkmalschutzes. Das erstinstanzliche Gericht lehnte den Antrag des Antragstellers ab. Hiergegen richtet sich die Beschwerde.
Ergebnis: Abgelehnt.
- Privilegierung von Windenergieanlagen nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB schließt nicht aus, dass eine derartige Anlage als untergeordnete Anlage eines landwirtschaftlichen Betriebs nach § 35 Abs. 1 Nr. 1
Sachverhalt: Der Antragsteller begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruches gegen die der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung (§ 4 Abs. 1 BImSchG i. V. m.