Leitsätze
Sachverhalt: Der Antragsteller begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruches gegen die der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung (§ 4 Abs. 1 BImSchG i. V. m.
Vor dem Hintergrund einer wachsenden Bedeutung erneuerbarer Energien loten die Verfasser das zwischen den energiepolitischen Zielsetzungen und baurechtlichen sowie immissionsschutzrechtlichen Vorgaben bestehende Spannungsfeld aus, innerhalb dessen im Verfahren um die Zulassung des Betriebs von Biogasanlagen im Außenbereich Lösungen gefunden werden müssen. Dabei untersuchen sie die bauplanungsrechtliche Lage unter besonderer Berücksichtigung der Rechtslage in Niedersachsen.
Der "Überblick über die Zulassung von Anlagen zur Nutzung Erneuerbarer Energien" wurde im Rahmen des für das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) durchgeführten Projekts "Rechtliche und adminstrative Hemmnisse des Ausbaus Erneuerbarer Energien in Deutschland" erstellt und befasst sich mit dem rechtlichen Anforderungsrahmen für die Nutzung der verschiedenen Arten von Erneuerbaren Energien zu Zwecken der Strom-, Wärme- und Gasversor
Der Verfasser beschäftigt sich insbesondere mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen sich das immissionsschutzrechtliche Genehmigungserfordernis auch auf Einrichtungen erstreckt, die neben einer dienenden Funktion für eine andere Haupteinrichtung auch eine eigenständige Funktion als genehmigungsbedürftige oder nicht genehmigungsbedürftige Anlage im Sinne einer Haupteinrichtung innehaben.
Die Autorin geht in ihrem Beitrag zunächst auf die Handlungsempfehlungen für EEG-Anlagen zum Inkrafttreten des Messstellenbetriebsgesetzes (
Die Autorin befasst sich mit dem zivilrechtlichen Nachbarschutz gem. § 1004 BGB i.V.m. § 823 BGB gegen die von Windenergieanlagen verursachten Immissionen. Sie vergleicht diesen mit dem verwaltungsrechtlichen Nachbarschutz und erläutert die Unterschiede zwischen den beiden Rechtswegen.
Diese Liste erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit, insbesondere hinsichtlich nicht-oberinstanzlicher Urteile.
Leitsätze: Wenn auf dem Anlagenstandort einer zu errichtenden immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlage eine Waldnutzung besteht und deswegen zur Errichtung der Anlage die Nutzungsart Wald in eine andere Nutzungsart (in Gestalt der Nutzung „Errichtung und Betrieb einer genehmigungsbedürftigen Anlage“) umgewandelt werden muss, handelt es sich bei der insoweit erforderlichen Waldumwandlungsgenehmigung nach § 9 Abs. 1 Satz 1 LWaldG um eine die Anlage im Sinne von § 3