Der Autor beschreibt in seinem Beitrag, was mehrere Biogasanlagenbetreiber beachten müssen, wenn sie ein gemeinsames Gärproduktlager errichten und nutzen wollen.
Die Autoren beschäftigen sich in ihrem Beitrag mit Praxisfragen für Biogaslanlagen nach dem Urteil des BGH vom 23. Oktober 2013 (Az. VIII ZR 262/12). Insbesondere bewerten sie dabei die Entscheidungsgründe des Bundesgerichtshofs und gehen auf die Auswirkungen des Urteils für Satelliten-Blockheizkraftwerke ein.
Leitsätze des Gerichts:
Zum Anlagenbegriff gem. § 3 Nr. 1 EEG 2009 bei einer Biogasanlage mit einem Gas-Otto-Motor und einem Fermenter, die im Jahr 2004 errichtet und deren Gas-Otto-Motor anschließend um zwei Gasturbinen erweitert wurde, die ebenfalls an den bestehenden Fermenter angeschlossen und im Jahr 2009 durch eine Gasturbine ausgetauscht wurden: Es liege nur eine Anlage i.S.v.
Die Autorin bewertet ein mögliches Entfallen der EEG-Umlage-Befreiung für selbst erzeugten und eigenverbrauchten Strom aus rechtlicher Sicht.
Dies richtet sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls.
Die Beurteilung, ob eine Maßnahme noch unverzüglich erfolgte, bedarf der Klärung im jeweiligen Einzelfall. „Unverzüglich“ bedeutet ohne schuldhaftest Zögern im Sinne von § 121 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Danach werden die Angaben der Parteien zu der Planung, den Arbeitsschritten, der Bestellung, den Lieferfristen und der Errichtung von netztechnischen Einrichtungen dahingehend gewürdigt, ob eine schnellere Erledigung möglich gewesen war und ob die Maßnahmen erforderlich waren.
Ja.
Erst das Netzanschlussbegehren führt dazu, dass ein Rechtsverhältnis zwischen Anlagenbetreiberin bzw. -betreiber und Netzbetreiber entsteht sowie Rechte und Pflichten zu beachten sind.
Bitte lesen Sie auch die Häufigen Rechtsfragen
§ 66 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1 in Verbindung mit Anlage 3 EEG 2009 erfasst solche Bestandsanlagen, die Strom
Im vorliegenden schiedsrichterlichen Verfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob die Partei zu 1 gegen die Partei zu 2 einen Anspruch auf Zahlung der erhöhten Einspeisevergütung (KWK-Bonus) aus § 27 Abs. 4 Nr. 3
Grundsätzlich ist zwischen solchen Solaranlagen zu unterscheiden, deren Vergütung (bzw. deren anzulegender Wert) gesetzlich bestimmt wird (s. dazu unten 1.) und solchen, deren Vergütung durch Ausschreibung (s. dazu unten 2.) bestimmt wird.
Sachverhalt: Ein Anlagenbetreiber begehrt den Erlass einer einstweiligen Anordnung für die Ausstellung einer Bescheinigung über die Einhaltung der Formaldehygrenzwerte nach der TA Luft (§ 27 Absatz 5 Satz 1 EEG 2009 bzw. EEG 2012 in der bis zum 31. Dezember 2012 gültigen Fassung) zur Geltendmachung des Formaldehydbonus für seine Biogasanlage.
Sachverhalt: Der Antragsteller begehrt im einstweiligen Rechtsschutz die Ausstellung der Bescheinigung nach § 27 Abs. 5 Satz 1 EEG 2009/2012, um gegenüber dem Netzbetreiber den Formaldehydbonus geltend machen zu können.
Entscheidung: Verneint.
Zu der Frage, ob die in § 46 Nr. 3 EEG 2009/2012 bestimmte Frist eine Ausschlussfrist ist (hier: verneint.
Zum Anlagenbegriff gem. § 3 Nr. 1 EEG 2009 bei einer Biogasanlage, bestehend aus einem Blockheizkraftwerk (BHKW 1) einem Fermenter nebst Gasspeicher, die im Jahr 2001 errichtet wurde und um ein zweites BHKW
Sachverhalt: Zu der Frage, ob der Netzbetreiber Schadensersatz zuzüglich Zinsen für die Mehrkosten, die einem Biogasanlagenbetreiber aufgrund der Zuweisung an einen weiter entfernt liegenden Netzverknüpfungspunkt entstanden sind, zahlen muss.
Ergebnis: Bejaht.
Sachverhalt: Zu der Frage, ob § 9 Abs. 3 EEG 2009, wonach den Netzbetreiber bei wirtschaftlicher Unzumutbarkeit keine Pflicht zur Optimierung, Verstärkung oder zum Ausbau des Netzes trifft, auf die sich aus § 5 Abs. 1 Satz 2 EEG 2009 ergebende Anschlusspflic
Der Autor beschäftigt sich in seinem Beitrag mit der Verringerung der Einspeisevergütung gemäß § 17 Abs. 1 EEG 2012 bei Nichteinhaltung der Voraussetzungen gemäß § 6 Abs. 1 und 2 EEG 2012.
Der Autor stellt in seinem Beitrag das BGH-Urteil (VIII ZR 262/12) zum Anlagenbegriff bei Biogasanlagen unter dem EEG 2009 vor und diskutiert dabei auch die Folgen für Anlagenbetreiber, die sich aus den unterschiedlichen Entscheidungen der Clearingstelle EEG - Empfehlung 2009/12 zum Anlagenbegriff und dem
Der Autor geht in seinem Beitrag auf die Grundlagen des EEG-Belastungsausgleichs ein und erörtert die maßgeblichen Kriterien zur Abgrenzung einer umlagepflichtigen Stromlieferung von einer umlagefreien Eigenerzeugung, wobei er insbesondere auf die Nutzenergielieferung als Ausformung der Eigenerzeugung eingeht.
Die Autorin gibt in ihrem Tagungsbericht einen Überblick über das 16. Fachgespräch der Clearingstelle EEG zu Anwendungsfragen zur Biomasse im EEG 2012 und 2009, das am 29. November 2013 in der Landesvertretung Niedersachsen in Berlin veranstaltet wurde.
Die Autoren setzen sich mit dem am 23. Oktober 2013 zum Anlagenbegriff ergangenen BGH-Urteil (AZ: VIII ZR 262/12) auseinander. Dabei gehen sie zunächst auf den Meinungsstreit zur Anwendbarkeit des sog. engen bzw. weiten Anlagenbegriffs bei Biomasseanlagen ein und diskutieren sodann die Auswirkungen der Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofs.
Der Autor befasst sich in seinem Beitrag mit dem am 23. Oktober 2013 zum Anlagenbegriff für Biogasanlagen ergangenen BGH-Urteil (VIII ZR 262/12) und zeigt die daraus resultierenden Rechtsfolgen auf. In diesem Zusammenhang beschäftigt er sich insbesondere mit dem Hinzubau und dem Austausch von Blockheizkraftwerken.