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Suche in EEG 2014

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Aufsatz

Der Autor gibt einen Überblick über die Komplexität des Energierechts und die Herausforderungen, die sich aus der Anwendung sowohl in der Vergangenheit als auch in der Zukunft ergeben.

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Aufsatz

Im Beitrag werden ausgewählte besonders praxisrelevante Entscheidungen der Clearingstelle EEG vorgestellt.

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Votum 2016/44– Clearingstelle EEG

Im vorliegenden Votumsverfahren hat sich die Clearingstelle EEG mit folgenden Fragen (verkürzt dargestellt) unter anderem zur Ermittlung der installierten Leistung bei einer Wasserkraftanlage und damit verbundener Rechte und Pflichten befasst:

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Schiedsspruch 2016/43– Clearingstelle EEG
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2016/43

In dem vorliegenden schiedsrichterlichen Verfahren war zu klären, ob die Anlagenbetreiberin gegen den Netzbetreiber einen Anspruch auf Nachzahlungen auf die erhöhte Vergütung gemäß § 66 Abs. 1

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Aufsatz

Die Autoren besprechen das mit dem Strommarktgesetz rückwirkend zum 1. Januar 2016 in Kraft getretene Doppelförderungsverbot (§ 19 Abs. 1a EEG 2014).

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Stellungnahme 2016/42/Stn– Clearingstelle EEG
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2016/42/Stn

Auf Ersuchen eines Gerichts hat die Clearingstelle EEG eine Stellungnahme zu der Frage abgegeben, ob der Grundversorger gegen den Anlagenbetreiber einen Anspruch auf Zahlung der Entgelte (Grundpreis, Abrechnung, Messpreis, Wartungskosten) für die Bezugsseite des Zweirichtungszählers hat, wenn und soweit die in Volleinspeisung betriebene Fotovoltaikanlage des Anlagenbetreibers keinen Strom bezieht (im Ergebnis verneint).

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Aufsatz

Der Autor widmet seinen Beitrag der Registrierung von Genehmigungen nach § 4 Anlagenregisterverordnung (AnlRegV). Hierbei gibt er zunächst eine thematische Einführung und beschreibt dann, welche Anlagen einer registrierungspflichtigen Genehmigung bedürfen.

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Votum 2016/41– Clearingstelle EEG
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2016/41

Im vorliegenden Votumsverfahren wurden der Clearingstelle EEG die Fragen vorgelegt,

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Aufsatz

Die Autorin beleuchtet in ihrem Beitrag den Begriff der »unmittelbaren räumlichen Nähe« bei Photovoltaikanlagen auf Gebäuden und geht dabei auf ein Urteil des Landgerichts Nürnberg vom 21. Juli 2016 ein,  in dem zu Gunsten eines Anlagenbetreibers keine unmittelbare räumliche Nähe angenommen wurde.

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Die EEG-Umlage für das Jahr 2017 beträgt:

6,880 ct/kWh

 

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Rechtsprechung– 7 U 29/16

Zu der Frage, ob eine Biogasanlagenbetreiberin gegen die Netzbetreiberin Anspruch auf Zahlung des sog. Güllebonus für den ihrer Biogasanlage im Jahr 2014 erzeugten und in das Netz eingespeisten Strom hat, wenn eine kurzzeitige Unterschreitung des Mengenanteils von 30 % am Fermenterinput vorliegt, der Masseanteil am Fermenterinhalt jedoch durchgängig mindestens 30 Masseprozent beträgt (hier: bejaht.

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Votum 2016/39– Clearingstelle EEG
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2016/39

Im vorliegenden Votumsverfahren wurden der Clearingstelle EEG die Fragen vorgelegt, ob es sich bei den beiden BHKW der Anlagenbetreiberin mit einer Leistung von 837 kW (

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Die Bundesnetzagentur hat am 12. Oktober 2016 die erste geöffnete Ausschreibung für Photovoltaik-Freiflächenanlagen in Kooperation mit dem Nachbarland Dänemark bekannt gegeben.

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Empfehlung 2016/26– Clearingstelle EEG

Die Clearingstelle EEG hat am 9. Mai 2017 die Empfehlung zu dem Thema »Anwendungsfragen des MsbG für EEG-Anlagen, Teil 1« beschlossen.

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Empfehlung 2017/27– Clearingstelle EEG
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2017/27

Die Clearingstelle EEG hat am 14. Juni 2017 die Empfehlung zu dem Thema »Anwendungsfragen des MsbG für EEG-Anlagen, Teil 2« beschlossen.

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Häufige Rechtsfrage Nr.

A. Außerhalb der Ausschreibung (gesetzliche Bestimmung der Zahlung)

1) Biogasanlagen

Für Anlagen, in denen „Biogas“ eingesetzt wird und die eine Einspeisevergütung oder Marktprämie erhalten, ohne an einer Ausschreibung teilnehmen zu müssen, gelten die nachfolgenden Förderbegrenzungen.

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Rechtsprechung– 1 BvR 1140/15 1 BvR 1299/15 1 BvR 1387/15
Aktenzeichen: 1 BvR 1140/15 1 BvR 1299/15 1 BvR 1387/15

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mehrere Verfassungsbeschwerden, die sich gegen die Deckelung der vollvergüteten Strommenge bei Bestandsbiogasanlagen (§ 101 Abs. 1 EEG 2014) und die Verschärfung der Voraussetzungen für den Anspruch des »Landschaftspflegebonus« (§ 101 Abs.

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Votum 2016/35– Clearingstelle EEG
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2016/35
Gesetzesbezug: EEG 2014 § 40

Im vorliegenden Votumsverfahren war die Höhe der Einspeisevergütung streitig. Insbesondere zwar zu klären, ob sich das Leistungsvermögen der Wasserkraftanlage erhöht hat.

Folgende Fragen wurden der Clearingstelle EEG vorgelegt,

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Aufsatz
Gesetzesbezug: EEG 2014

Der Beitrag befasst sich mit der verpflichtenden Direktvermarktung für PV-Anlagen unter dem EEG 2014. Seit dem Jahr 2016 müssen Betreiberinnen und Betreiber von neuen PV-Anlagen mit einer installierten Leistung ab 100 kW ihren Strom direktvermarkten.

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Aufsatz

In dem Beitrag werden aktuelle gesetzliche Entwicklungen des Strommarktgesetzes, EEG 2017, Digitalisierungsgesetzes sowie des Diskussionsentwurfs zur Änderung des Energie- und Stromsteuerrechts auf ihre Bedeutung für die Stromspeicherung hin analysiert. Dabei beleuchten die Autoren insbesondere durch die Regelungen entstehende wirtschaftliche Entlastungen, Chancen, aber auch Einschränkungen für den Betrieb von Stromspeichern.

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Aufsatz
Gesetzesbezug: EEG 2014 § 61

Der Beitrag behandelt den von der Bundesnetzagentur herausgegebenen »Leitfaden zur Eigenversorgung«. die Autoren gehen darin auf die Kritik aus Wissenschaft und Praxis ein.

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Häufige Rechtsfrage Nr.

Es ist nicht abschließend geklärt, ob eine solche Vereinbarung wirksam ist.

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Häufige Rechtsfrage Nr.
Textfassung vom:
zuletzt geprüft am:

Netzbetreiber sind grundsätzlich verpflichtet, Anlagen unverzüglich anzuschließen (§ 8 Abs. 1 EEG 2023).

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Aufsatz

Die Autorinnen stellen in ihrem Beitrag das Votum 2015/49 zur Nachrüstungspflicht bei technischen Einrichtungen und zur leistungsseitigen Anlagenzusammenfassung, das Votum 2015/58 zur Nachweisfrist beim Systemdienstleistungsbonus sowie das Votum 2015/56 zur Übergangsregelung in § 66 Abs. 18 a

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