Der Aufsatz beschäftigt sich mit einigen der Urteile des am 1. September 2019 für energierechtliche Fragestellungen gegründeten XIII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs. Inhaltlich werden verschiedene Urteile kurz angesprochen und juristisch analysiert, z.B. zur Einspeiseleistungsreduzierung, der EEG-Umlage-Verzinsung und der Letztverbraucherbelieferung.
Der Autor behandelt in seinem Aufsatz zur Mieterstromförderung schwerpunktmäßig die Frage, wie eine mögliche Weiterentwicklung der geltenden Rechtslage zur Energiewende vor Ort beitrage.
Die Autorin setzt sich mit der Definition der Kundenanlage gem. § 3 Nr. 24a EnWG auseinander. Sie geht dabei auf Hintergründe, Details und Ausnahmen der Definition ein.
Leitsätze:
1. Art. 14 Abs. 1 GG schützt unter Umständen das Vertrauen in den Bestand der Rechtslage als Grundlage von Investitionen in das Eigentum. Das setzt aber eine eigentumsfähige Rechtsposition voraus.
Die Autoren stellen im Rahmen eines Rückblicks die wichtigsten Entwicklungen des Rechts der Energiewende 2019 dar.
Mit dem Pariser Klimaabkommen hat sich die Weltgemeinschaft das Ziel gesetzt, die Erwärmung der Erde auf unter zwei Grad Celsius zu begrenzen. Damit verpflichtete sich auch Deutschland zur Einleitung von Schritten, um die Energiewirtschaft umzustrukturieren, Erneuerbare Energien auszubauen und den Rückgang fossiler Energieträger voranzutreiben. Hierzu beschloss die Bundesrepublik das Kohleausstiegsgesetz, zu dessen Entwurf der Aufsatz Stellung nimmt. Die Autorin beschreibt die im Gesetz verankerten Maßnahmen zur Umweltverträglichkeit, zur Versorgungssicherheit und zur Wirtschaftlichkeit.
Der Beitrag befasst sich mit Wasserstoff als zukünftiger Energieträger und schildert aktuelle Initiativen auf europäischer und nationaler Ebene zur Schaffung eines Wasserstoffmarktes mithilfe der bestehenden Rechtslage und notwendiger Rechtsänderungen. Die Gasbinnenmarktrichtlinie 2009/73/EG legt die gemeinsamen Vorschriften für die Fernleitung, die Lieferung und die Speicherung von Erdgas und sonstige Gasarten und gelte damit ebenso für Wasserstoff.
Der Aufsatz handelt von den Bestrebungen der Bundesregierung, eine Nationale Wasserstoffstrategie zum Aufbau einer Wasserstoffinfrastruktur abzustimmen. Der Aufbau einer Wasserstoffinfrastruktur werde Anpassungen im bestehenden Rechtsrahmen erforderlich machen. Der Autor betrachtet daher den bestehenden Rechtsrahmen und die Wirkung der Entflechtungsregeln auf diese Brückentechnologie zwischen Strom- und Gassektor.
Der Gesetzentwurf behandelt drei Maßnahmen:
Die Autoren befassen sich in ihrem Aufsatz mit der Etablierung von Wasserstoff als Energieträger in Deutschland. Wasserstoff biete den Vorteil, bereits vorhandene Infrastruktur nutzen zu können, es würden sich jedoch technische und rechtliche Probleme stellen. Die Netzinfrastruktur selbst habe keine Schwierigkeiten mit höheren Beimischungsgraden von Wasserstoff, anders sei dies jedoch bei Endverbraucheranlagen. Zuletzt stelle sich auch die Frage, ob Wasserstoffnetze der Regulierung unterliegen und, wenn nicht, ob und wie sie reguliert werden sollten.
Sachverhalt: Die Klägerin betreibt eine thermische Abfalleinrichtungsanlage, mit der sie Strom in das Netz der Beklagten einspeist. Im Rahmen ihres Netzsicherheitsmanagements (NSM) reduzierte die Beklagte die Einspeisung der Klägerin wegen Netzengpässen. Die Klägerin verlangt Vergütung bzw. Entschädigung für die Abregelungen.
Ergebnis: Verneint.
Leitsätze des Gerichts:
a) Elektrizitätsversorgungsunternehmen, das Strom an Letztverbraucher liefert und daher dem Übertragungsnetzbetreiber die EEG-Umlage schuldet, ist grundsätzlich dasjenige Unternehmen, das sich gegenüber Letztverbrauchern vertraglich zu deren Versorgung mit elektrischer Energie verpflichtet hat.
Sachverhalt: Ein Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) verlangt als Klägerin die Zahlung der EEG-Umlage von der Beklagten zu 1 und der Beklagten zu 2 (Schuldnerin), welche keine Stromlieferungsverträge schlossen, sondern Verträge über die Lieferung von Licht, Kraft, Wärme und Kälte.
Sachverhalt: Der Netzbetreiber weigerte sich, elektrische Anlagen auf einem bestimmten Gebiet als Kundenanlagen i.S.d. § 3 Nr. 24a EnWG zu behandeln.
Leitsätze:
Der Autor beschreibt in seinem Aufsatz Fragestellungen im Zuge der Digitalisierung der Verteilnetze hin zu Smart Grids und damit einhergehende Rechtsfragen zur Erschließung von Flexibilitäten. Dabei behandelt er die Entstehung und Ausgestaltung des § 14a EnWG und zieht daraus Schlussfolgerungen. Der bestehende Rechtsrahmen hemme Flexibilitätspotenziale und müsse langfristig weiterentwickelt und angepasst werden.
Die Autoren stellen die Möglichkeiten der Stromkennzeichnung in Deutschlang vor, gehen darauf ein, wie sie erfolgt und welche Voraussetzungen gelten. Insbesondere wird die Einführung von Regionalnachweisen diskutiert, die eine höhere Akzeptanz der Energiewende vor Ort schaffen sollen. Die Autoren stellen die Behauptung auf, dass das heutige Stromkennzeichnungssystem intransparent und kompliziert sei und verändert werden müsse, um eine bessere Verbraucherverständnis zu erreichen.
Die Stiftung Umweltenergierecht veröffentlichte im Auftrag der Bergischen Universität Wuppertal im Rahmen des Vorhabens: "Grid Integration - Technische Integration und Steuerung von marktorientierten dezentralen Flexibilitäten in einem Verteilnetzautomatisierungssystem", gefördert durch das BMWi, in ihren Würzburger Berichten zum Umweltenergierecht die Studie: "Rechtsrahmen für netzdienliche Flexibilitätsplattformen - Rechtliche Prüfung des Konzeptes "Grid Integration "".
Der Autor behandelt in dem Aufsatz Auswirkungen des NABEG 2.0 und der Redispatch-Vorgaben der EU-EltVO auf Anlagen im Sinne des EEG 2017 und des KWKG 2016.
Sachverhalt: Vorliegend verweigerte eine Netzbetreiberin der Antragstellerin bei fünf von 20 räumlich zusammen liegenden Reihenhäusern mit Blockheizkraft für Strom und Wärme einen Anschluss als Kundenanlage gem. § 3 Nr. 24a EnWG.
Leitsätze:
1. Erstreckt sich eine Energieanlage über mehrere Grundstücke, befindet sie sich auf einem räumlich zusammengehörigen Gebiet, wenn diese Grundstücke so gut wie ausschließlich über die Anlage versorgt werden, tatsächlich aneinander angrenzen und ein geschlossenes, von den äußeren Grundstücksgrenzen begrenztes Gebiet darstellen. Unschädlich ist es, wenn ein so abgegrenztes Gebiet Straßen, ähnliche öffentliche Räume oder vereinzelte, nicht ins Gewicht fallende andere Grundstücke einschließt, welche nicht durch die Anlage versorgt werden.
Der Autor behandelt im Hinblick auf das "Clean Energy Package" Fragen des Unbundlings von Speicheranlagen für Übertragungs-(ÜNB) und Verteilnetzbetreiber (VNB).
Der Autor kritisiert die fehlende Privilegierung von Powet-to-Gas bei Umlagen und Abgaben. Vor dem Hintergrund der Vorteile von Powet-to-Gas bei der Netzdienlichkeit geht er insbesondere auf die Netzentgelte und die Netzentgeltbefreiung ein.
Sachverhalt: Der Anlagenbetreiber verlangte für den Zeitraum von der ersten Einspeisung bis zur Bestätigung der Funktionstüchtigkeit durch den Netzbetreiber von diesem die Einspeisevergütung.
Ergebnis: Verneint.
Die Autorin untersucht, inwieweit aufgrund der Dispatch- und Redispatch-Regelungen der europäischen Strombinnenmarkt-Verordnung die nationalen Regelungen zum Einspeisevorrang von erneuerbaren Energien angepasst werden müssen.