Der Autor erörtert Möglichkeiten, mit deren Hilfe Wärmenetze stärker aus erneuerbarer Wärme gespeist werden können. Die technische Machbarkeit sei gegeben, allerdings fehlten hierzu Anreize. Er bewertet unter anderem den Einfluss einer CO2-Abgabe geht auch auf eine mögliche KWKG-Reform sowie ein neues Steuersystem als Instrumente ein.
Sachverhalt: Die Beteiligten streiten im Zulassungsverfahren über die Rechtmäßigkeit einer immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigung, durch die die vollständige Nutzung eines Gärrestelagers der Biogasanlage des Beigeladenen genehmigt wird. Der Kläger wendet sich gegen diese Erweiterung mit Antrag auf Zulassung der Berufung, weil die genehmigte Anlage nicht den störfallrechtlichen Anforderungen der 12.
Sachverhalt: Fraglich ist, ob zur Berechnung der Umsatzsteuer über Wärmelieferungen eines BHKWs, welches nur Wärme an ein Nahwärmenetz liefert, die mit den Kunden vereinbarten Nettoentgelten statt die bundesweit einheitlichen durchschnittlichen Fernwärmepreise zugrunde zulegen sind.
Ergebnis: Teilweise bejaht.
In seinem Beitrag greift der Autor die Forderungen einiger Marktakteure gegenüber der Politik auf, erneuerbare Gase stärker zu fördern und stellt in diesem Zusammenhang die Einführung einer Mindestquote für Gasnetze in den Raum. Er erwähnt hierzu die Vorstöße einiger Akteure, geht auf Projekte im Ausland ein und beleuchtet insbesondere Erhöhung des Anteils an Wasserstoff in den Gasnetzen. Dies könne technisch für die Netze eine Herausforderung sein, der Wasserstoff könne aber im Rahmen von "Power-to-X", z.B.
In dem Votumsverfahren hatte die Clearingstelle zu klären, ob die Anlagenbetreiberin am Standort ihrer Bestandsanlage gemäß § 3 Nr. 1 und Nr. 5 EEG 2009 eine neue Anlage geschaffen und in Betrieb genommen hat (im Ergebnis bejaht) und für welchen Zeitraum die Vergütung anzupassen ist.
Der Autor beschreibt einen Trend zur Nutzung von Kleindwindenergieanlagen zur Deckung des Strombedarfs vor allem von Landwirtschaftsbetrieben und Biogasanlagen. Hierbei geht er auf das Produktangebot, die Amortisationszeit, aber auch auf bauordnungsrechtliche Hindernisse bei der Realisierung ein.
Der Autor beschreibt anhand zweier Beispiele, wie mithilfe der Deckung eines Teils des Eigenstrombedarfs von Landwirtschaftsbetrieben durch Fotovoltaik- bzw. Windenergieanlagen die Strombezugskosten reduziert werden. Durch die Möglichkeit der immer kostengünstigeren Erzeugung von erneuerbarer Energie würden sich derartige Konzepte lohnen. In den Beispielen werden auch Pläne zur Wärmeversorgung über Geothermie und Nahwärmenetze inkl. Wärmespeicher beschrieben.
In dem Votumsverfahren hatte die Clearingstelle zu klären, ob der Anspruch der Anlagenbetreiberin gegen den Netzbetreiber auf die Flexibilitätsprämie für den in das Netz des Netzbetreibers eingespeisten Strom wegen Verstoßes gegen die Direktvermarktungspflicht für den Zeitraum des Verstoßes (im Ergebnis bejaht) oder für das restliche Kalenderjahr wegfällt.
Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.
Vierundvierzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über mittelgroße Feuerungs- Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen – 44. BImSchV) vom 13. Juni 2019 (BGBl. I 2019 S. 804), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1801) .
Die Clearingstelle hat ein Votum mit grundsätzlicher Bedeutung zum Thema "Einordnung des Fermenters für den KWK-Bonus" beschlossen. Insbesondere wurde die Frage behandelt, ob bei einer Anlage, die zudem keine Vorrichtungen zur Abwärmeabfuhr aufweist, auch die für den Fermenter genutzten Strom- und Wärmemengen für den KWK-Bonus angerechnet werden können (im Ergebnis verneint).
Sachverhalt: Die Klägerin betreibt eine Biogasanlage.
Sachverhalt: Die Beklagte (Anlagenbetreiberin) betreibt seit dem Jahr 2011 eine Biogasanlage mit zwei Blockheizkraftwerken und einem weiteren Satellitenblockheizkraftwerk. Der erzeugte Strom wird in das Netz der Klägerin (Netzbetreiberin) eingespeist. Mit der Klage verlangt die Netzbetreiberin von der Anlagenbetreiberin die Rückzahlung des Technologie-Bonus für die Jahre 2013 und 2014.
Entscheidung: Bejaht.
Leitsätze:
Die Autoren geben in ihrem Tagungsbericht einen Überblick über das 32. Fachgespräch der Clearingstelle EEG|KWKG, das am 28. Februar 2019 im Tagungszentrum Aquino in Berlin stattgefunden hat.
Der Autor beschreibt anhand eines Beispiels im Weserbergland das Konzept, mit Biogas einerseits flexibel Strom zu erzeugen und andererseits die Wärme an große Abnehmer in Gewerbe und Industrie zu liefern. Durch das Überbauen der Anlage bis zum Erreichen der Höchstbemessungsleistung und den Abschluss individueller Wärmeabnahmeverträge könne die erzeugte Wärme zu 100 Prozent genutzt werden.
Sachverhalt: Zu Frage, ob dem Anlagenbetreiber der Technologiebonus für den durch die dem BHKW nachgeschaltete Abgasturbine erzeugten Strom zusteht.
Ergebnis: Verneint.
Sachverhalt: Zur Frage, ob es sich bei dem 2017 in Betrieb genommenen Blockheizkraftwerk einer Anlagenbetreiberin um eine Anlagenerweiterung eines bereits bestehenden und im Jahr 2011 in Betrieb genommen Satelliten-BHKWs handelt.
Ergebnis: Verneint.
Die Autorin legt die derzeitigen Herausforderungen bezüglich der Umsatzsteuer im Biogasbereich dar und bezieht sich hierbei auf die Güllelieferung an Biogasanlagenbetreiber sowie deren Wärmelieferung. Die Lieferung von Gülle unterliege unzweifelhaft der Umsatzsteuer und werde zumeist vom belieferten Anlagenbetreiber übernommen. Dieser könne sich die gezahlte Umsatzsteuer beim Finanzamt als Vorsteuer erstatten lassen.
Die Autoren befassen sich mit der Steigerung der Rohstoffausbeute bei Biogasanlagen durch die Vergrößerung der Substratoberfläche. Hierbei wird die thermische Vorbehandlung (Desintegration) den gängien, alternativen Methoden gegenüber gestellt. Die Ergebnisse von Untersuchungen verschiedener Universitäten werden graphisch dargestellt und kurz erläutert. Abschließend werden die Mehrerlöse in einem Beispiel vorgerechnet.
Die am 21. Januar 2019 im Bundesanzeiger vom BMU bekannt gemachte Technische Regel für Anlagensicherheit „Sicherheitstechnische Anforderungen an Biogasanlagen“ (TRAS 120) stellt den Stand der Technik im Sinne von § 3 Absatz 6 des BImSchG und den Stand der Sicherheitstechnik im Sinne des § 2 Nummer 10 der zwölften Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes dar.
Die technische Norm gliedert sich in die Inhalte:
Der Autor befasst sich mit den die Diskussionen auf der Biogas Convention dominierenden rechtlichen und regulatorischen Rahmenbedingung innerhalb der Biogasbranche. Das Energiesammelgesetz würde zwar positive Signale für die Biogasbranche beinhalten, der Anlagenbestand sei dadurch allerdings nicht gesichert und die Reststoffvergärung nicht angeschoben. Die Biogasbranche würde sich z.Z.
Die Autoren beschäftigen sich in diesem Artikel mit dem Energiesammelgesetz (EnSaG) vom 14. Dezember 2018 und beschreiben die Entwicklung des zunächst Anfang 2018 geplanten "100-Tage-Gesetzes".
Der Autor gibt einen Überblick über neue Vermarktungsmöglichkeiten für Biogasbauern nach Auslaufen der EEG-Vergütungen. Dabei geht er insbesondere auf die sog. Bioökonomie ein. Durch eine gezielte Einflussnahme auf die Abläufe im Fermenter könne die Entstehung bestimmter Säuren, wie beispielsweise Buttersäure, beeinflusst werden.
In dem Votumsverfahren hatte die Clearingstelle u.a. zu klären, ob die verfahrensgegenständliche Biogasanlage durch verschiedene Umbauarbeiten in zwei Anlagen aufgespalten wurde und welche Inbetriebnahmedaten die Anlagen erhalten - z.B., ob beide Anlagen das Inbetriebnahmedatum der Ursprungsanlage fortführen.
In dem Votumsverfahren hatte die Clearingstelle zu klären, ob die Anlagenbetreiberin gegen den Netzbetreiber einen Anspruch auf die Ausfallvergütung nach § 38 EEG 2014 für den Strom hat, der in ihrer im Dezember 2014 nach § 100 Abs. 3 EEG 2014 in Betrieb genommenen Anlage mit einer installierten Leistung von mehr als 750