Der Autor diskutiert in seinem Beitrag verschiedene Möglichkeiten für Betreiberinnen und Betreiber von Eigenerzeugungsanlagen für den Verkauf von Strom in der Nachbarschaft. Dabei geht er u.a. auf Fragen der messtechnischen Erfassung bzw. des Messstellenbetriebs, der Organisationsform sowie der Technischen Anschlussbedingungen (TAB) ein.
Der Autor beschäftigt sich in seinem Beitrag mit der Verringerung der Einspeisevergütung gemäß § 17 Abs. 1 EEG 2012 bei Nichteinhaltung der Voraussetzungen gemäß § 6 Abs. 1 und 2 EEG 2012.
Die Autorin sieht Änderungsbedarf am Rechtsrahmen für den Einsatz von Stromspeichern und erläutert diesen in ihrem Beitrag. Problematisch sei hierbei beispielsweise, dass Stromspeicher, je nach Betriebsmodus wie Strombezugsanlagen oder Stromerzeugungsanlagen zu behandeln seien. Da die technischen und rechtlichen Normen jeweils nur an eine dieser Funktionen anknüpften, erhöhe sich hierdurch die Komplexität des Regulierungsrahmens.
Der Autor geht in seinem Beitrag auf die Grundlagen des EEG-Belastungsausgleichs ein und erörtert die maßgeblichen Kriterien zur Abgrenzung einer umlagepflichtigen Stromlieferung von einer umlagefreien Eigenerzeugung, wobei er insbesondere auf die Nutzenergielieferung als Ausformung der Eigenerzeugung eingeht.
Leitsatz: Ob bei einer betrieblichen Einheit oder Untereinheit ein selbständiger Unternehmensteil gegeben ist, ist anhand von Kriterien des Einzelfalls zu bestimmen, wobei als Merkmale insbesondere der Standort des Unternehmensteils und die bauliche, technische sowie infrastrukturmäßige Anschließung an die übrigen Unternehmensteile, die organisatorische Ausgliederung des Produktionsprozesses aus dem Gesamtunternehmen, die Bildung eines eigenständigen Buchungskreises, der Bezug von Roh , Hilfs und Betriebsstoffen von Dritten oder im Unternehmensverbund und die Absetzung des
Leitsätze des Gerichts:
In seinem Sondergutachten vom 23. Dezember 2013 diskutiert der Sachverständigenrat für Umweltfragen ein neues Strommarktdesign für Deutschland und befasst sich u.a. mit der Funktionsweise des Strommarktes, den technischen Eigenschaften eines flexiblen und strombasierten Energiesystems und dem Strommarktdesign bei Vollversorgung mit Erneuerbaren Energien.
In seinem Beitrag beschäftigt sich der Autor mit der Frage, wie ein Flexibilitätsmarkt aussehen könnte, der die fluktuierenden erneuerbaren Energien ökonomisch sinnvoll in das Stromversorgungssystem integrieren würde. Es werden dabei gängige Herangehensweisen des Gesetzgebers zur Flexibilitätsbeschaffung untersucht, und diesbezüglich drei Reformvorschläge vorgestellt. Unter anderem schlägt der Autor die Schaffung eines umfassenden Flexibilitätsmarktes vor, der die flexible Erzeugung, Stromspeicher und die Verbrauchssteuerung umfasst und staatliche Märkte ersetzen soll.
Zu der Frage, ob die Abrechnungsfrist gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 EEG 2009 (a.F.) eine Ausschlussfrist darstellt (hier: verneint. Wie der Senat ebenfalls im Urteil vom 10. Juli 2013 (VIII ZR 295/12, aaO Rn.
Zu der Frage, ob die EEG-Umlage auch bei einem Vertragskonzept zur Nutzenergielieferung anfällt (hier: bejaht. Bei dem Verbrauch elektrischer Energie handele es sich um einen physikalischen Vorgang, der durch die Betätigung elektrischer Geräte stattfinde, sich hingegen nicht als Folge vertraglicher Bestimmungen vollziehe.
Leitsätze des Gerichts:
Der Beitrag befasst sich mit der Vereinbarkeit von ausgewählten Instrumenten des Erneuerbare-Energien-Gesetzes 2012 (EEG 2012) mit dem unionsrechtlichen Beihilferecht.
Der Autor beschäftigt sich in seinem Beitrag mit den rechtlichen Voraussetzungen zur Beantragung der Begrenzung der EEG-Umlage für selbständige Unternehmensteile des produzierenden Gewerbes gemäß § 41 Abs. 5 EEG 2012 und geht auf die hierfür geltenden Besonderheiten ein.
Die Autoren zeigen in ihrem Beitrag verschiedene Konstellationen auf, in denen die Letztverbraucher die EEG-Umlage direkt an den Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) abführen müssen.
Die Autoren gehen der Frage nach, ob eine Einbeziehung der Stromeigenversorgung in den EEG-Ausgleichsmechanismus mit den verfassungsrechtlichen Bestimmungen des Grundgesetzes vereinbar sei. Dabei gehen sie auch auf die Vereinbarkeit einer derartigen Regelung mit dem Recht der Europäischen Union ein.
Zu der Frage, ob eine Pflicht zur Zahlung der EEG-Umlage gemäß § 37 Abs. 2 EEG 2012 beim Vertragskonzept von sog. Nutzenergielieferungen besteht (hier: bejaht.
Der Autor stellt in seinem Beitrag drei Modelle zum Verbrauch bzw. zur Vermarktung von Strom vor Ort vor, die aufgrund ihrer Befreiung von Steuern, Abgaben und ggf. Umlagen einen preislichen Vorteil beim Bezug von Solarstrom im Gegensatz zum Bezugsstrom aus dem Netz für gewerbliche und kleine Stromtarifkunden darstellen. Hierzu zählen der Eigenverbrauch gemäß § 37 Abs. 3 EEG 2012 durch den Anlagenbetreiber bzw.
Leitsatz des Gerichts:
Die in § 54 Abs. 1 Satz 1 EEG 2009 (in der Fassung vom 25.10.2008, BGBl. 2008 I, 2074, 2087) bestimmte Frist ist keine Ausschlussfrist.
Bemerkungen:
Der Autor befasst sich in seinem Beitrag mit der Verpflichtung des Anlagenbetreibers zur Einhaltung der technischen Anforderungen gemäß § 6 Nr. 1 EEG 2009 (§ 6 Abs. 1 EEG 2012), die zusätzlich zu den vom Netzbetreiber definierten technischen Anschlussbedingungen erfüllt sein
Der Autor beschäftigt sich in seiner Abhandlung mit den Stromgestehungskosten von Windenergie- und PV-Anlagen im Rahmen der Energiewende. Darin stellt er einen neuen methodischen Ansatz zur Bestimmung eines kosteneffizienten Ausbaupfads vor und geht zudem der Frage nach, welchen Einfluss die mögliche Speicherung von Strom auf den Ausbaupfad hat.
Die Autorin beschäftigt sich in ihrem Beitrag mit der Konformität der EEG-Umlage mit dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV).
Der Autor beschreibt in seinem Beitrag das Marktprämienmodell für Strom aus erneuerbaren Energien sowie das Marktintegrationsmodell für Strom aus solarer Strahlungsenergie nach dem EEG 2012 und geht dabei auch auf die Herausforderungen bei Eigenverbrauch und Stromlieferung in der Praxis ein.
Der Autor beschäftigt sich in seinem Beitrag mit den Voraussetzungen der Begrenzung der EEG-Umlage gem. § 41 Abs. 1 bis 4 EEG 2012 und setzt sich anschließend mit der Auslegung der Begriffe des »selbständigen Unternehmensteils« bzw.