Der Autor gibt im Artikel Hinweise und Hilfestellungen bei der Vertragsgestaltung insbesondere beim Verkauf von Fotovoltaikanlagen. Hierbei behandelt er u. a. die Themen Widerrufsrecht, Unternehmer/Verbraucher nach BGB, Bauleistung, Garantie, Beratung und Dokumentation sowie Haftung.
Die Autorin geht im Artikel auf die durch die technische Norm IEC 60904-1-2 erstmals festgelegte Leistungsmessung von Bifazialmodulen sowie den dort definierten Bifazialkoeffizienten ein. Weiterhin erläutert sie die anhand verschiedener Feldtests ermittelten Einflüsse von Standortfaktoren auf die Leistung - hierzu zählen der Untergrund (Albedo), Temperatur und Neigungswinkel.
Der Autor informiert über vier ab dem 27. April 2019 geltende VDE-Anwendungsregeln für den Anschluss von Energieanlagen ans Stromnetz. Diese beträfen Stromerzeugungs-, Misch-Anlagen und Stromspeicher. Der Nachweis für die Einhaltung der Regeln könne in manchen Fällen durch Computersimulationen - einem "Digitalen Zwilling" - erbracht werden.
Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat am 28. März 2019 die Ergebnisse der zweiten Ausschreibungsrunde 2019 für Solaranlagen bekanntgegeben. Gebotstermin war der 1. März 2019.
Die im März 2019 veröffentlichte
Der Autor befasst sich in diesem Artikel mit einem Praxisbeispiel: auf dem Dach eines Logistikzentrums installierte PV-Anlagen von insgesamt mehr als sechs MW. Aufgrund der EEG Gesetzesnovelle 2017, nach welcher nur noch Anlagen bis 750 kW Leistung eine Einspeisevergütung ohne Ausschreibung bekommen, konnten die Anlagen nicht wie ursprünglich
Der Autor setzt sich in diesem Artikel kritisch mit dem Mieterstromgesetz auseinander und fordert vereinfachte Rahmenbedingungen. Seit der Einführung des Gesetzes, im Jahr 2017, seien erst acht Megawatt mit der Mieterstromförderung gebaut worden. Dies sei Resultat der Angst des Gesetzgebers eine Überförderung zu verursachen.
Unser 32. Fachgespräch fand am 28. Februar 2019 im Tagungszentrum Aquino in Berlin-Mitte statt.
In dem Votumsverfahren hatte die Clearingstelle zu klären, ob die Solaranlagen der Anlagenbetreiberin auf einer sonstigen baulichen Anlage angebracht worden sind, welche zu anderen Zwecken als der Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie errichtet worden ist (im Ergebnis bejaht).
Die unten zum Herunterladen bereit gestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.
In dem Votumsverfahren hatte die Clearingstelle zu klären, ob
Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat am 15. Februar 2019 die Ergebnisse der 1. Ausschreibungsrunde 2019 für die Förderung von Windenergieanlagen an Land sowie die Ergebnisse der 1. Ausschreibungsrunde 2019 für Solaranlagen bekannt gegeben. Es handelt sich hierbei um die technologiespezifischen Ausschreibungen, nicht um die gemeinsame Ausschreibungfür Wind- und Solaranlagen.
Sachverhalt: Die Klägerin errichtete zwei Fotovoltaikanlagen, bei denen die größere zunächst mit einem Funkrundsteuerempfänger (RSE) ausgerüstet wurde, der ein ferngesteuertes An- und Abschalten der Anlage ermöglichte. Auf den Hinweis der Beklagten, dass dieser den Voraussetzungen des § 6 EEG 2012 nicht entspreche, bestellte die Klägerin einen entsprechenden Funkrundsteuerempfänger, der aufgrund von Lieferschwierigkeiten jedoch verspätet eingebaut wurde.
Auf Ersuchen des Amtsgerichts Helmstedt hat die Clearingstelle eine Stellungnahme zu den Fragen abgegeben,
Auf Ersuchen eines Gerichts hat die Clearingstelle EEG|KWKG eine Stellungnahme zu der Frage abgegeben, ob das von der Beklagten eingerichtete Solarlog-System die gleichen Funktionen wie eine
Die WWF-Studie beinhaltet eine umfangreiche Analyse notwendiger Maßnahmen zum erreichen der Klimaschutzziele Deutschlands. Nach einem Blick auf die vergangenen 30 Jahre und den Status Quo von Klimaschutz und Energiewende wird die Notwendigkeit der zu installierenden Leistungen erneuerbarer Energien in den zwei Szenarien „Energiewende-Referenz“ und „Fokus Solar“ begründet.
Sachverhalt: Zur Frage, ob der Beklagte die EEG-Einspeisevergütung von 2015 und 2016 für Strom aus Photovoltaikanlagen an die klagende Netzbetreiberin zurück zu zahlen hat. Der Beklagte hat sämtliche Anlagen bei der Klägerin rechtskonform angemeldet, allerdings entgegen der gesetzlichen Verpflichtung nicht im Anlagenregister der Bundesnetzagentur (BNetzA) gemeldet.
Die Autorin beschäftigt sich mit der potenziellen Nutzung von ehemaligen Tagebauflächen als Standort für PV- und Windenergieanlagen. Er greift die konkrete Vision von Greenpeace Energy auf, die von RWE zum Braunkohleabbau genutzten Flächen im Rheinischen Revier zu erwerben und bis 2029 dort PV-Anlagen mit einer Leistung von 4,4 GW sowie Windenergieanlagen mit einer Leistung von 3,8 GW zu errichten.
In dem Verfahren hatte das Schiedsgericht zu klären, ob die 70-Prozent-Grenze des § 6 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b EEG 2012 schon dadurch eingehalten ist, dass die Solaranlage des Schiedsklägers durch die Ausrichtung der Module sowohl nach Westen als auch nach Osten aufgrund der in Deutsc
Die Autorin geht auf die Änderungen im EEG 2017 durch das Energiesammelgesetz (EnSaG) ein. Hierzu gibt sie zunächst einen Überblick und thematisiert dann die Änderungen bei den Ausschreibungen, beim anzulegenden Wert für Solaraufdachanlagen sowie die Neusortierung der Regelungen über die reduzierte EEG-Umlage für Eigenversorger.
Leitsatz: Zur Anwendbarkeit der fünfjährigen Verjährungsfrist des § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB bei der Erbringung von Planungs- und Überwachungsleistungen für den Einbau einer in die Fassade integrierten Photovoltaikanlage bei der grundlegenden Umgestaltung eines Bürogebäudes in ein Studentenwohnheim.
Die Autoren stellen in ihrem Beitrag den Hinweis 2018/10 vor, in dem die Frage geklärt wurde, unter welchen Voraussetzungen die Stromverbräuche in sog. Allgemeinstromverbrauchseinrichtungen die Anforderungen für eine in Hinblick auf die EEG-Umlage privilegierte Eigenversorgung erfüllen.
Die im Januar 2019 durch die International Electrochemical Commission (IEC) ausgegebene technische Norm beschreibt erstmals die Leistungsmessung von bifazialen Fotovoltaikmodulen.
Sie gliedert sich in folgende Abschnitte:
Die Autorin beschäftigt sich im Beitrag mit dem Mieterstromgesetz und den Erfahrungen aus den bisher realisierten Projekten. Zu hohe bürokratische Hürden und rechtliche Unsicherheite hätten dazu geführt, dass die Anzahl bereits realisierter Projekte relativ gering sei. Einige Pilotprojekte könnten aber durch die Lage in Quartieren mit sehr ähnlichen Gebäudekonstellationen zu Multiplikatoren für den Mieterstrom werden.
Die Autoren erläutern in ihrem Bericht drei Voten der Clearingstelle. Im Votum 2018/11 mit grundsätzlicher Bedeutung geht es um die Fragestellung, ob ein Anspruch auf die erhöhte Vergütung mit dem KWK-Bonus unter Geltung des EEG 2009 für diejenigen Strommengen besteht, die gekoppelt mit messtechnisch nicht erfassten und daher rechnerisch im Rahmen eines Umweltgutachtens ermittelten Wärmemengen erzeugt werden.
Der Autor setzt sich mit den Voraussetzungen des Mieterstromzuschlags im § 21 Abs. 3 EEG 2017 auseinander. Den Ausgangspunkt des Beitrags stellt ein Liefermodell dar, in dem der Anlagenbetreiber einen Energiedienstleister einschaltet, der alle Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Stromvertrieb, wie etwa den Abschluss der Stromlieferverträge mit den an die Anlage angeschlossenen Letztverbrauchern, übernimmt.