Die Autorin gibt in ihrem Tagungsbericht einen Überblick über das 17. Fachgespräch der Clearingstelle EEG zum EEG-Rechtsverhältnis zwischen Anlagen- und Netzbetreibern, das am 20. März 2014 in der Landesvertretung Schleswig-Holstein in Berlin veranstaltet wurde.
Die Autoren zeigen in ihrem Beitrag verschiedene Konstellationen auf, in denen die Letztverbraucher die EEG-Umlage direkt an den Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) abführen müssen.
In seinem Beitrag geht der Autor auf die Möglichkeit ein, den erzeugten PV- bzw. BHKW-Strom dezentral durch mehrere Mieter bzw.
Durch das Gesetz zur Änderung des Rechtsrahmens für Strom aus solarer Strahlungsenergie und zu weiteren Änderungen im Recht der erneuerbaren Energien vom 17. August 2012 in der am 23. August 2012 im Bundesgesetzblatt (BGBl. I S. 1754) veröffentlichten Fassung (s. Anhang) wurde das EEG 2012 zum dritten Mal geändert.
Entwurf eines Gesetzes zur Einrichtung einer Markttransparenzstelle für den Großhandel mit Strom und Gas (Markttransparenzstellen-Gesetz). Das Gesetz soll durch Änderungen des GWB und des EnWG die Schaffung einer Markttransparenzstelle beim Bundeskartellamt regeln.
Die Autoren stellen in ihrem Beitrag wesentliche Änderungen im EEG dar, die der Gesetzesentwurf (BT-Drs. 17/8877) vom 6. März 2012 vorsieht.
Die Autoren beschäftigen sich vergleichend mit dem Aufsichtsregime für den konventionellen Stromhandel (Terminhandel, Spothandel, Außerbehördlicher Handel) und den Aufsichten für die Erneuerbaren Energien (Regelung der Aufsicht, Möglichkeiten der Rechtsverletzungen, Rechtsverhältnis zwischen Anlagen- und Netzbetreiber, Direktvermarktung und Grünstromprivileg).
Grundsätzlich sind gemäß § 10a EEG 2023 (bzw. Vorgängerregelungen) für den Messstellenbetrieb für EEG- und KWKG-Anlagen die Regelungen des Messstellenbetriebsgesetzes (MsbG) zu beachten.
Zu der Frage, ob ein Anlagenbetreiber gem. § 7 Abs. 1 EEG 2009 berechtigt ist, die Messdienstleitung selbst durchzuführen (hier: bejaht. Besondere Anforderungen an die Fachkunde des Einspeisers seien aus dem EEG 2009 nicht ableitbar.
In diesem Beitrag werden ausgewählte Neuregelungen des EnWG 2011 und des EEG 2012 sowie diesbezügliche Entscheidungen bzw. Festlegungen der BNetzA dargestellt und analysiert. Dabei geht der Autor auch auf offene Fragen und Folgen für die Praxis ein.
Die EU-Verordnung 1227/2011 über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts (englisch: Regulation on Wholesale Energy Market Integrity and Transparency; "REMIT") dient der Bekämpfung von Insider-Handel und Marktmanipulation auf den Energiegroßhandelsmärkten. Sie trat am 28. Dezember 2011 in Kraft und entfaltet unmittelbare Rechtswirkung in allen EU-Mitgliedsstaaten.
Die im Auftrag der vier Übertragungsnetzbetreiber (vertreten durch die EnBW Transportnetze AG), des Bundesverbandes für Solarwirtschaft (BSW) und des Forums Netztechnik/Netzbetrieb im
Das Gesetz zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften vom 26. Juli 2011 (BGBl. I S. 1554), das am 4. August 2011 im Bundesgesetzblatt verkündet wurde, ändert zum 5. August 2011 das EnWG (EnWG 2011).
Durch das Gesetz zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften vom 28. Juli 2011 (BGBl. I 2011, S. 1554) wird das EnWG 2005 zum 4.
Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat das Verfahren zur Meldung von PV-Anlagen am 8. April 2011 umgestellt. Zur Meldung steht nur noch das PV-Meldeportal der Bundesnetzagentur zur Verfügung.
Im Rahmen der Überwachung des bundesweiten Ausgleichs (§§ 35 f.
Das vor kurzem geschaffene PV-Meldeportal der Bundesnetzagentur ermöglicht es Betreiberinnen und Betreibern von PV-Anlagen, die nach § 16 Abs. 2 Satz 2 EEG 2009 erforderliche Meldung von PV-Anlagen bei der BNetzA online vorzunehmen. Das PV-Meldeportal sowie weitere Informationen zu dessen Nutzung können über die Internetseite der Bundesnetzagentur unter
Leitsatz des Gerichts:
Ein Gasversorgungsunternehmen, das in dem vor der Bundesnetzagentur geführten Verfahren zur Festlegung neuer Rahmenbedingungen für Ausgleichsleistungen im Gassektor keinen Beiladungsantrag gestellt hat, ist im gerichtlichen Verfahren nicht beschwerdebefugt.
Zur Frage, ob der Netzbetreiber die Übernahme der Netzanschlusskosten davon abhängig machen kann, dass er diese in den Ausgleich einstellen kann (hier wegen Missbrauchsgefahr verneint).
Verordnung zur Ausführung der Erneuerbare-Energien-Verordnung (Erneuerbare-Energien-Ausführungsverordnung – EEAV)
Verordnung zur Ausführung der Verordnung zur Weiterentwicklung des bundesweiten Ausgleichsmechanismus (Ausgleichsmechanismus-Ausführungsverordnung - AusglMechAV)
vom 22. Februar 2010 (BGBl. I S. 134).
Der „Monitoringbericht gemäß § 63 Abs. 4 EnWG i. V. m. § 35 EnWG“ berichtet in Bezug auf Erneuerbare Energien unter anderem über