Die Clearingstelle EEG hat am 21. Juni 2012 die Empfehlung zu dem Thema „Abschlagszahlungen im EEG 2012“ beschlossen.
Der Beitrag beschäftigt sich mit der EEG-Mittelfristprognose bis 2016, die die Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) gemäß § 3 AusglMechAV am 15. November 2011 veröffentlicht haben.
Die Autoren widmen sich in ihrem Beitrag der Neuordnung der §§ 32, 33 EEG 2012 verglichen mit der alten Fassung des EEG 2009 und analysieren deren Systematik, stellen die Regelungen zur Vergütungshöhe dar und erläutern die Voraussetzungen des Vergütungsanspruchs für Freiflächenanlagen (Vergütungstatbestände im Überblick, Anlagen auf Konversionsflächen, Planerfordernis).
In diesem Beitrag werden zahlreiche Einzelnormen zur Energiespeicherung aus dem Recht der Energiespeicherung und dem Recht der Erneuerbaren Energien vorgestellt und bewertet.
Die Autoren beschäftigen sich mit der Förderung von Energiespeichertechnologien im Rahmen der sog. Energiewende vom Juni 2011.
Grundsätzlich ja.
Anlagenbetreiberinnen bzw. Anlagenbetreiber können einen Anspruch auf Verzugszinsen gegen den Netzbetreiber haben, wenn
Der Autor stellt die verschiedenen Vergütungsoptionen dar, die das EEG 2012 PV-Anlagenbetreiberinnen und -betreibern bietet. Dies umfasst neben dem klassischen Modell der Volleinspeisung die Eigenverbrauchsregelung sowie die Direktvermarktung.
Die Autorin berichtet in ihrem Beitrag über die im Januar 2012 in Bremen durchgeführte 21. Jahrestagung des Fachverbands Biogas und die dort diskutierten Fragen des EEG 2012 (u.a. Anlagenbegriff, Güllebegriff, Wärmenutzungserfordernis, rechtliche und praktische Fragen der Direktvermarktung).
Der Autor beleuchtet in seinem Beitrag die im EEG 2012 eingeführte Vergütungsvoraussetzung für Biomasseanlagen, gem. § 27 Abs. 4 EEG 2012 60 % des erzeugten Stromes in Kraft-Wärme-Kopplung zu erzeugen.
In diesem Beitrag wird auf die aus dem EEG 2012 resultierenden Neuerungen für die Biogasbranche eingegangen. Der Autor beschreibt dabei die Änderungen im Vergütungs- und Boni-System, den Maisdeckel, die Gülle-Kleinanlagen sowie die Direktvermarktung für den Biogassektor.
Zu der Frage, ob der kaufmännisch-bilanziell bezogene Strom (sog. EEG-Ersatzstrom) zum vertraglich vereinbarten Preis - soweit die Parteien im Stromlieferungsvertrag nicht ausdrücklich etwas vereinbart haben - inklusive Netzentgelten und einer Konzessionsabgabe zu vergüten ist (hier: bejaht.
Zu der Frage, ob die Anforderung des § 32 EEG 2009 der Errichtung einer Fotovoltaik-Anlage „im Geltungsbereich eines Bebauungsplans“ bedeutet, dass der Bebauungsplan rechtmäßig bzw. wirksam sein müsse (hier: verneint. Zwar lege der Wortlaut nahe, dass nur wirksame Bebauungspläne gemeint seien; dagegen sprächen jedoch die Gesetzesbegründung sowie Sinn und Zweck der Regelung.
Der Autor beschäftigt sich mit der Bereitstellung von Regelenergie durch EEG-Anlagen.
Der Autor geht auf die Energiewende in Deutschland mit Blick auf das Beihilfenverbot des europäischen Binnenmarktes ein. In diesem Zusammenhang wird auf den Ausbau der Erneuerbaren Energien durch die Einspeisevergütung nach dem EEG, den staatlich finanzierten Ausbau von Leitungsnetzen, die die Entlastung von Industrieunternehmen im Rahmen des Emissionshandels und die Unterstützung des Baus von Kraftwerken mit CCS-Technologie eingegangen.
Der Autor beschäftigt sich mit einigen Neuerungen aus dem EEG 2012, welche einen Beitrag zur sog. Energiewende leisten.
Der Autor stellt die Möglichkeit der elektronischen Fernüberwachung und -steuerung von Biogasanlagen und deren Vorteile (Ermöglichung z.B. des Herstellens und Haltens des Betriebsoptimums, des Eingreifens in den Betrieb aus der Ferne, der gezielten Strombereitstellung für die Direktvermarktung und der Verschaltung mit anderen Anlagen zu einem virtuellen Kombikraftwerk) dar.
Rechtslage unter dem EEG 2009:
Ja, aber nur soweit der Einsatz der fossilen Zünd- und Stützfeuerung notwendig ist, um die Verstromung des Deponiegases sicherzustellen.
Die Clearingstelle EEG hat auf ihrer Sitzung vom 23. Februar 2012 den Hinweis zum Thema „Zahlung des SDL-Bonus bei Übergangsanlagen“ beschlossen. Dem Hinweis voraus gingen der Eröffnungsbeschluss, der Entwurf des Hinweises sowie die Stellungnahmen von bei der Clearingstelle EEG akkreditierten Verbänden.
Die Autoren gehen auf die Regelung aus § 33 Abs. 2 S. 1 EEG 2009 ein, dass ein Anspruch auf Vergütung für selbst erzeugten Solarstrom auch dann besteht, wenn ein Dritter den Strom in unmittelbarer räumlicher Nähe selbst verbraucht und dies nachweist.