Der Autor beleuchtet in seinem Beitrag die im EEG 2012 eingeführte Vergütungsvoraussetzung für Biomasseanlagen, gem. § 27 Abs. 4 EEG 2012 60 % des erzeugten Stromes in Kraft-Wärme-Kopplung zu erzeugen.
In diesem Beitrag wird auf die aus dem EEG 2012 resultierenden Neuerungen für die Biogasbranche eingegangen. Der Autor beschreibt dabei die Änderungen im Vergütungs- und Boni-System, den Maisdeckel, die Gülle-Kleinanlagen sowie die Direktvermarktung für den Biogassektor.
Zu der Frage, ob der kaufmännisch-bilanziell bezogene Strom (sog. EEG-Ersatzstrom) zum vertraglich vereinbarten Preis - soweit die Parteien im Stromlieferungsvertrag nicht ausdrücklich etwas vereinbart haben - inklusive Netzentgelten und einer Konzessionsabgabe zu vergüten ist (hier: bejaht.
Zu der Frage, ob die Anforderung des § 32 EEG 2009 der Errichtung einer Fotovoltaik-Anlage „im Geltungsbereich eines Bebauungsplans“ bedeutet, dass der Bebauungsplan rechtmäßig bzw. wirksam sein müsse (hier: verneint. Zwar lege der Wortlaut nahe, dass nur wirksame Bebauungspläne gemeint seien; dagegen sprächen jedoch die Gesetzesbegründung sowie Sinn und Zweck der Regelung.
Der Autor stellt die Möglichkeit der elektronischen Fernüberwachung und -steuerung von Biogasanlagen und deren Vorteile (Ermöglichung z.B. des Herstellens und Haltens des Betriebsoptimums, des Eingreifens in den Betrieb aus der Ferne, der gezielten Strombereitstellung für die Direktvermarktung und der Verschaltung mit anderen Anlagen zu einem virtuellen Kombikraftwerk) dar.
Der Autor beschäftigt sich mit der Bereitstellung von Regelenergie durch EEG-Anlagen.
Der Autor geht auf die Energiewende in Deutschland mit Blick auf das Beihilfenverbot des europäischen Binnenmarktes ein. In diesem Zusammenhang wird auf den Ausbau der Erneuerbaren Energien durch die Einspeisevergütung nach dem EEG, den staatlich finanzierten Ausbau von Leitungsnetzen, die die Entlastung von Industrieunternehmen im Rahmen des Emissionshandels und die Unterstützung des Baus von Kraftwerken mit CCS-Technologie eingegangen.
Der Autor beschäftigt sich mit einigen Neuerungen aus dem EEG 2012, welche einen Beitrag zur sog. Energiewende leisten.
Rechtslage unter dem EEG 2009:
Ja, aber nur soweit der Einsatz der fossilen Zünd- und Stützfeuerung notwendig ist, um die Verstromung des Deponiegases sicherzustellen.
Die Clearingstelle EEG hat auf ihrer Sitzung vom 23. Februar 2012 den Hinweis zum Thema „Zahlung des SDL-Bonus bei Übergangsanlagen“ beschlossen. Dem Hinweis voraus gingen der Eröffnungsbeschluss, der Entwurf des Hinweises sowie die Stellungnahmen von bei der Clearingstelle EEG akkreditierten Verbänden.
Die Autoren gehen auf die Regelung aus § 33 Abs. 2 S. 1 EEG 2009 ein, dass ein Anspruch auf Vergütung für selbst erzeugten Solarstrom auch dann besteht, wenn ein Dritter den Strom in unmittelbarer räumlicher Nähe selbst verbraucht und dies nachweist.
Gesetzliche Vergütungsdauer von 20 Jahren
Der Vergütungsanspruch nach dem EEG besteht grundsätzlich für die Dauer von 20 Jahren beginnend ab der Inbetriebnahme der Anlage (vgl.
Das dritte Energiebinnenmarktpaket der EU und die Reform des deutschen Energiewirtschaftsrechts 2011
Die Autoren befassen sich mit der Umsetzung des dritten Energiebinnenmarktpakets der EU von 2009 in Deutschland. Dazu gehen sie auf den Umfang des Energiepakets, ausführlich auf die Änderungen im EnWG und auf die Änderungen im EEG ein.
Der Autor geht in seinem Beitrag auf die sinkende EEG-Vergütung für Solarstrom ab dem 1. Januar 2012 ein. Dabei vertritt er die Ansicht, dass sich Fotovoltaikanlagen auch weiterhin rentieren.