Sachverhalt: Das Gericht stellte sich der Frage, ob eine Anlagenbetreiberin den Ersatz der ihr entstandenen Kosten für Erdschluss-Kompensationsmaßnahmen für die Anbindung von zwei Windenergieanlagen an das Netz der Beklagten verlangen könne. Die Beklagte bedingte den Anschluss der Windenergieanlagen an die Durchführung der Maßnahmen, woraufhin die Anlagenbetreiberin ein Angebot zur Bereitstellung einer Erdschluss-Kompensationsanlage annahm.
Ergebnis: Bejaht.
- Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung darf mit Blick auf den Artenschutz nur erteilt werden, wenn sich das Tötungsrisiko im Sinne des § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG a.
Leitsätze des Gerichts:
Im Sondergutachten "Wege zur 100 % erneuerbaren Stromversorgung" entwickelt der Sachverständigenrat für Umweltfragen (SRU) auf Grundlage acht verschiedener, vom DLR im Auftrag des SRU erstellter technisch-ökonomischer Szenarien (vorab veröffentlicht im Mai 2010 in der Stellungnahme Nr. 15 des SRU) acht Handlungsempfehlungen für die deutsche und europäische Energiepolitik zur Erreichung einer 100% erneuerbaren Stromversorgung in Deutschland.
Zum Vorliegen der revisionsrechtlichen „grundsätzlichen Bedeutung“ bei der Frage, ob eine Windenergieanlage mit einem Abstand zu einer Wohnnutzung, der weniger als das Doppelte ihrer Gesamthöhe beträgt, auch dann gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme verstößt, wenn sich Wohnbebauung und Windenergienutzung im Außenbereich befinden (hier: verneint).
Leitsatz des Gerichts:
Zur Berücksichtigung von Darstellungen in einem in Aufstellung befindlichen Flächennutzungsplan als einem privilegierten Außenbereichsvorhaben (hier: Errichtung von Windkraftanlagen) entgegenstehender öffentlicher Belang.
Das Bundesumweltministerium (BMU) hat verschiedene Vergütungsberechnungsbeispiele zum EEG 2009 (mit Änderungen anlässlich der PV-Novelle 2010) für alle Energieträger und Erzeugungsarten veröffentlicht (s. Anhang).
Der Autor beschreibt die Methoden zur Bestimmung des optimalen Netzausbaus aus volkswirtschaftlicher Sicht, gibt Fallbeispiele für die Netzanbindung von Off- und Onshore-Windparks und erläutert die Vor- und Nachteile der verschiedenen Möglichkeiten der Stromübertragung (Gleichstrom-Erdkabel versus Wechselstrom-Freileitungen).
Der Autor bespricht einen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Sachsen-Anhalt (Magdeburg) vom 23.03.2010 (2 M 243/09). Der Nachbar einer geplanten Windkraftanlage hatte sich gegen immissionsschutzrechtliche Genehmigungen gewandt, weil seiner Ansicht nach ein Folgeverfahren notwendig geworden sei, nachdem die Behörde die Frist zur Errichtung der Anlage verlängert sowie einer Änderung des Anlagentyps zugestimmt hatte. Ein solches hatte die Behörde nicht durchgeführt.
Der Artikel stellt die Neuerungen dar, die in der Neuauflage der „Guideline for the Certification of Wind Turbines“ („GL 2010“) der Zertifizierungsgesellschaft „Germanischer Lloyd“ (GL) enthalten sind. Sie ersetzt die Vorauflage aus dem Jahre 2003 mitsamt der Ergänzung aus dem Jahre 2004.
Der Autor untersucht in seinem Beitrag die Möglichkeit, in Wäldern Windenergieanlagen wirtschaftlich sinnvoll zu nutzen. Insbesondere aufgrund der fortschreitenden technischen Entwicklung der Windkraftanlagen sei es sinnvoll Wälder als Standorte für Windenergieanlagen neu zu erschließen. Zu dessen Nutzung müssten integrierte Bewertungs- und Überwachungsinstrumente genutzt und die Erfüllung der Sorgfaltspflichten gewährleistet sein. Bei Erstellung der Windprofile und Ertragspotenziale müssen jedoch die Spezifika des Waldes berücksichtigt werden.
Leitsätze des Gerichts:
Der Autor stellt zwei Gerichtsurteile vor, nach denen bei der Erweiterung von Windparks der Artenschutz nicht völlig neu bewertet werden müsse. Dies gelte selbst dann, wenn abstrakte Abstandskriterien unterschritten würden.
- Eine Gemeinde, die von der Ermächtigung zur Konzentrationsflächenplanung Gebrauch macht, hat die öffentlichen Belange, die nach § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB erheblich sind und nicht zugleich zwingende, im Wege der Ausnahme oder Befreiung nicht überwindbare Verbotstatbestände nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erfüllen, bei der Planung nach Maßgabe des § 1
Der Autor stellt in seinem Beitrag ein Urteil des Bayerischen Verfassungsgerichtshofes (Urteil vom 14. September 2009 - AZ Vf. 41-VI-08) vor, das Infraschallimmissionen von Windenergieanlagen als unbedenklich und einer Genehmigung der Anlagen nicht entgegenstehend erachtet. Die Entscheidung des Verfassungsgerichts stellt klar, dass Gerichte hinsichtlich der Infraschallimmissionen von Windenergieanlagen auf die Empfindlichkeit eines durchschnittlichen Menschen abstellen dürfen und nicht auf individuelle Dispositionen einzelner Betroffener eingehen müssen.
Der Beitrag beschreibt das seit dem 1. Januar 2010 in erster Instanz beim Landgericht und in zweiter Instanz beim Oberlandesgericht bestehende „Windgericht“ in Bremen. Es handele sich dabei um Deutschlands erstes Gericht, das sich speziell mit Verfahren zu On- und Offshore-Windenergie befasse.
Die acht zuständigen Richter am Land- und Oberlandesgericht würden fachlich weitergebildet; in den Handelskammern könnten Streitfälle auch auf Englisch verhandelt werden.