Welt im Wandel: Zukunftsfähige Bioenergie und nachhaltige Landnutzung
Der Autor nimmt die Einführung des bauplanungsrechtlichen Privilegierungstatbestand für Biogasanlagen nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 Baugesetzbuch (BauGB) im Jahr 2004 zum Anlass, sich mit den Auslegungs- und Vollzugsproblemen zu befassen, die sich gerade im Hinblick auf immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren nach Bundesimmissionsschutzgesetz (
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) Gesetzesantrag der Länder Schleswig-Holstein und Niedersachsen (BR-Drs. 824/08) Um Altanlagen Bestandsschutz zu gewähren, sieht der Antrag vor, in § 66 Abs. 1 EEG 2009 auch § 19
Leitsätze:
Im vorliegenden Votumsverfahren wurden der Clearingstelle EEG die Fragen vorgelegt,
Die Clearingstelle EEG hat in ihrer Sitzung vom 24. September 2009 das Empfehlungsverfahren zu dem Thema „Anwendung von § 19 Abs. 1 EEG 2009 auf Altanlagen ohne PV-Anlagen“ mit einem ausführlich begründeten Beschluss eingestellt.
Die Clearingstelle EEG hat auf ihrer Sitzung vom 25. März 2010 das Empfehlungsverfahren zu dem Thema „Vergütungsfähigkeit von Palm- oder Sojaölverstromung ab dem 1. Januar 2009“ mit einem ausführlich begründeten Beschluss eingestellt.
Die Clearingstelle EEG hat am 29. Januar 2009 ihre Empfehlung zu dem Thema „Anwendung von § 19 Abs. 1 EEG 2009 auf PV-Altanlagen“ abgegeben.
Die Clearingstelle EEG hat am 14. April 2009 ihre Empfehlung zum Thema „Anlagenzusammenfassung gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2009“ abgegeben.
Die Clearingstelle EEG hat auf ihrer Sitzung vom 24. September 2009 eine Empfehlung zu dem Thema „Landschaftspflege-Bonus“ abgegeben. Der Empfehlung voraus gingen der Eröffnungsbeschluss sowie die Stellungnahmen von bei der Clearingstelle EEG akkreditierten Verbänden und registrierten öffentlichen Stellen.
Der Energie- und Umweltbericht der Europäischen Umweltagentur bewertet die wichtigsten Faktoren, Umweltbelastungen und einige Auswirkungen von Energieerzeugung und -verbrauch und berücksichtigt dabei die Hauptziele der europäischen Energie- und Umweltpolitik: Versorgungssicherheit, Wettbewerbsfähigkeit, erhöhte Energieeffizienz und erneuerbare Energien sowie ökologische Nachhaltigkeit.
Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob der Betreiber einer an der Südwand seiner in Industriebauweise errichteten Lagerhalle angebrachten PV-Anlage Anspruch auf Zahlung der erhöhten Mindestvergütung nach § 11 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 5
Voraussetzungen für eine Strommengenbegrenzung ohne Selbstvorbehalt gem. § 16 Abs. 4 Satz 3 EEG 2004
Zum Nachweis, dass gemäß § 16 Abs. 4 Satz 3 EEG 2004 im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr das Verhältnis der Stromkosten zur Bruttowertschöpfung des Unternehmens mindestens 20 % betrug (hier: Das von der Klägerin eingereichte Gutachten des Wirtschaftsprüfers könne der Beurteilung nicht zugrunde gelegt werden, da das Verhältnis der Stromkosten zur Bruttowertschöpfung des Unternehmens nicht nach der Definition des Statistischen
Leitsatz: Fotovoltaikanlagen sind nur dann im Sinne des § 11 Abs. 2 Satz 1 EEG 2004 ausschließlich auf oder an einem Gebäude angebracht, wenn das Gebäude als Trägergerüst die Hauptsache bildet, von der die darauf oder daran befestigte Anlage in ihrem Bestand abhängig ist.
Beitrag zum Stand der Diskussion und ersten praktischen Erfahrungen der Zertifizierung.