Verordnung über die Entgelte für den Zugang zu Gasversorgungsnetzen (Gasnetzentgeltverordnung - GasNEV) vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2197), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3229) geändert worden ist.
Verordnung über den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen (Stromnetzzugangsverordnung - StromNZV) vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2243), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes zur Anpassung des Energiewirtschaftsrechts an unionsrechtliche Vorgaben und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften vom 22.
Im "nationalen Klimaschutzprogramm 2005" werden Zielvorstellungen und Handlungsmaßnahmen in Bezug auf die Reduzierung der Emissionen u.a. für die Sektoren Verkehr, private Haushalte, Industrie, Gewerbe und Dienstleistungen festgelegt.
Sachverhalt: Der Kläger betreibt seit 2003 eine Biogasanlage in Niederspannung. Der erzeugte Strom wird in einer nicht von der Beklagten (Netzbetreiber) errichteten und ihr nicht gehörenden Umspannstation in Mittelspannungsstrom umgewandelt und in das Netz des Klägers eingespeist. Im März 2004 nahm der Kläger eine weitere Biogasanlage in Betrieb, deren in Niederspannung erzeugter Strom nicht über die bisherige Umspannstation in Mittelspannung umgewandelt werden soll.
Energiewirtschaftsgesetz - EnWG
vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), zuletzt geändert durch das Zweite Gesetz
zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes vom 14. Mai 2024 (BGBl.2024 I Nr.161).
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Durch das „Zweite Gesetz zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts“ wurde das EU-Gemeinschaftsrecht für die leitungsgebundene Energieversorgung in nationales Recht umgesetzt.
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Leitfaden für die Vergütung von Strom aus Wasserkraft nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz für die Neuerrichtung und Modernisierung von Wasserkraftanlagen des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU).
Sachverhalt: Die Parteien streiten über die Wahl des technisch und wirtschaftlich günstigsten Netzverknüpfungspunktes. Die Anlagenbetreiberin begehrt im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens den Anschluss eines geplanten Windparks an das Netz der Netzbetreiberin über deren Innenraumschaltanlage.
Ergebnis: Verneint.
Sachverhalt: Die Klägerin betreibt ein Biomasseheizkraftwerk und hat bisher ausschließlich elektrische Energie mit Biomasse i.S.d. Biomasseverordnung (BiomasseV) erzeugt.
Im Folgenden finden Sie die Materialien des Gesetzgebungsverfahrens zum zweiten Gesetz zur Neureglung des Energiewirtschaftsgesetz.
Im Anhang finden Sie:
Sachverhalt: Der Betreiber eines Windparks fordert vom Netzbetreiber die Rückzahlung von Netzausbaukosten aufgrund eines entsprechenden Vertrages mit dem Netzbetreiber.
Entscheidung: Verneint.
Durch das am 1. Dezember 2006 in Kraft getretene "Erste Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes" vom 7. November 2006 (BGBl. I S. 2550, s. Anhang), das am 15. November 2006 im Bundesgesetzblatt verkündet wurde, wurde das EEG 2004 erstmals geändert.
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Sachverhalt: Die Kläger (Anlagenbetreiber) betreiben eine PV-Anlage auf einem Grundstück, mit bereits bestehenden Hausanschluss. Da die Einspeisung über diesen Hausanschluss aus technischen Gründen nicht möglich war, musste eine Verbindung zur nächsten Trafo-Station errichtet werden.
Zur Zuerkennung der besonderen Ausgleichsregelung nach § 11a EEG 2000 als Ermessensentscheidung und mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes (vom Gericht beides verneint: Bei der Entscheidung darüber, ob den berechtigten Unternehmen die besondere Ausgleichsregelung nach § 11 a zugute kommen soll, handele es sich um eine sogenannte gebundene Entscheidung, das heißt, dass berechtigte Unternehmen hat, wenn es die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt, einen Anspruch auf Begrenzung der