Sachverhalt: Ein Energieversorgungsunternehmen (EVU) warb in Form eines Vergleichs, im Falle eines Anbieterwechsel vom Grundversorger, mit einer Ersparnis sowie einer sicheren Versorgung mit 100 % Ökostrom. Das vom werbenden Vergleich betroffene EVU sieht in der Werbung einen Verstoß gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen und bezeichnet diese Werbung als irreführend, da der Werbebrief auch in den Adressbereich von Kunden außerhalb des vom Vergleich betroffenen Grundversorgers gelangte und das der vom Endkunden bezogene Strom aus einem „Energiemix“ gewonnen wird.
Sachverhalt: Der Antragsteller wendet sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Windparks. Er beruft sich dabei auf Belange des Denkmalschutzes. Das erstinstanzliche Gericht lehnte den Antrag des Antragstellers ab. Hiergegen richtet sich die Beschwerde.
Ergebnis: Abgelehnt.
Zur Frage, wann ein Gebäude objektiv dazu bestimmt ist, dem Schutz von Sachen zu dienen (hier verneint für Unterstände, deren Bestimmung, dem Schutz von Pflanzen zu dienen, vom Anlagenbetreiber nicht zur Überzeugung des Gerichts glaubhaft gemacht werden konnte).
Zur Frage, wann eine Anlage, die zunächst für ca. 2 Wochen mit Heizöl betrieben wurde und nach der Umstellung auf flüssige Biomasse (hier: Palmöl) zu Zwecken der Zünd- und Stützfeuerung fossile Brennstoffe einsetzt, in Betrieb genommen wurde (hier zunächst im Urteil des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens vom 10.04.2008 (LG_Deggendorf_080410_3_O_134-08.pdf): Inbetriebnahme erst nach 31.
Zum Verfügungsanspruch nach § 12 Abs. 5 Satz 1 EEG 2004 (hier: Anspruch auf (Abschlags-)Zahlungen in Höhe der Mindestvergütung gem. § 11 Abs. 1 EEG 2004 bejaht; ob es sich bei der Anlage um eine Fassadenanl
Zu der Frage, ob ein Gericht im Rahmen des einstweiligen Rechtschutzes nach § 12 Abs. 5 EEG 2004 auf Antrag der Anlagenbetreiberin bzw. des -betreibers den Netzbetreiber zur Zahlung von Abrechnungsrückständen für die in einer bereits errichteten EEG-Anlage erzeugten und ins Netz eingespeisten Strommengen verurteilen kann.
Sachverhalt: Der Antragsteller begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruches gegen die der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung (§ 4 Abs. 1 BImSchG i. V. m.
Die Darlegung eines Verfügungsgrundes ist für einstweilige Verfügungsverfahren gem. § 12 Abs. 5 S. 2 EEG (2004) entbehrlich, wenn lediglich die Abnahme regenerativ erzeugten Stromes und Abschlagszahlungen begehrt werden. Der Zulässigkeit steht auch nicht entgegen, dass mit dem Anschluss der Anlagen zumindest zeitweise die Hauptsache vorweggenommen wird.
Zu den Voraussetzungen des § 12 Abs. 5 EEG 2004 (hier: § 12 Abs. 5 EEG 2004 beinhaltet keine Erleichterung hinsichtlich der Darlegung des Anordnungsanspruches, so dass der Anlagenbetreiber alle Voraussetzungen seines Anspruchs auf Stromeinspeisung gerade an dem ausgewählten,
Durch das am 1. Dezember 2006 in Kraft getretene "Erste Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes" vom 7. November 2006 (BGBl. I S. 2550, s. Anhang), das am 15. November 2006 im Bundesgesetzblatt verkündet wurde, wurde das EEG 2004 erstmals geändert.
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Die Vergütung von Strom aus solarer Strahlungsenergie unterliegt derzeit gesetzgeberischen Veränderungen, die Anlagenbetreiberinnen und -betreiber und Netzbetreiber vor Herausforderungen stellen. Den Stand des Gesetzgebungsverfahrens können Sie hier tagesaktuell verfolgen.
Der Aufsatz befasst sich mit dem gesetzlich geregelten Anspruch auf Auszahlung angemessener Abschläge in einstweiligen Verfügungsverfahren nach § 83 EEG 2014. Der Autor stellt die Entscheidungen verschiedener Gerichte zu diesem Thema dar, die den Anwendungsbereich häufig sehr restriktiv auslegen.
Diese Liste erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit, insbesondere hinsichtlich nicht-oberinstanzlicher Urteile.