Die Autoren besprechen die Entscheidung des EuGH im "Ålands Vindkraft" Vorabentscheidungsverfahren und welche Bedeutung das Urteil vom 1. Juli 2014 (Rs. C-573/12) über den Einzelfall hinaus hat.
Der Autor untersucht aus Anlass der Eröffnung eines Beihilfeverfahrens der Europäischen Kommission gegen die Bundesrepublik Deutschland am 18. Dezember 2013 die neuen EU-Umwelt- und Energiebeihilfeleitlinien. Er geht dabei auf die primärrechtlichen Vorgaben sowie auf gemeinsame Grundsätze der Leitlinien zu Umweltschutz- und Energiebeihilfen ein.
In der vorliegenden Studie »Vollständig auf erneuerbaren Energien basierende Stromversorgung Deutschlands im Jahr 2050 auf Basis in Europa großtechnisch leicht erschließbarer Potentiale – Analyse und Bewertung anhand von Studien« steht die Forschungsfrage im Mittelpunkt, ob ein vollständig auf erneuerbaren Energien beruhendes Stromsystem mit hohen Importanteilen von rund 10 bis 20 % nach heutigem Stand des Wissens als technisch-ökologisch realisierbar angesehen werden kann.
Der Beitrag untersucht umfassend einige zentrale Regelungen des EEG 2014 auf ihre Vereinbarkeit mit deutschem Verfassungs- sowie mit EU-Recht. Analysiert werden hierbei unter anderem Bedeutung und Zustand von Vertrauenstatbeständen, welche notwendige Voraussetzungen für die Marktakteure, und somit zentrale Bestandteile der Gestaltung der Energiewende seien.
Der Artikel setzt sich mit der Frage auseinander, inwieweit die europäische Rechtsprechung eine Vereinbarkeit von nationalen diskriminierenden Regelungen zur Förderung von erneuerbaren Energien mit dem Prinzip der Warenverkehrsfreiheit sieht. Hierbei werden zunächst die zwei gegenläufigen Trends der Konvergenz auf normativer Ebene und der Divergenz durch das Zurückbleiben das EU-Binnenmarktes und dessen Heterogeinität vor allem durch die Vielzahl nationaler Förderregime beschrieben.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) hat bislang die Berichte zur Vorbereitung des Erfahrungsberichtes 2014 zum Erneuerbare-Energien-Gesetz 2012 (EEG 2012) veröffentlicht (siehe Anhang).
Leitsätze des Gerichts:
Der Autor untersucht die Befreiungen stromintensiver Unternehmen von der EEG-Umlage im Zusammenhang mit dem am 18.12.2013 eröffneten förmlichen Beihhilfeverfahren der EU-Kommission gegen Deutschland.
Der Autor analysiert die von der Europäischen Kommission verabschiedeten „Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2014-2020“ und deren Konsequenzen im Kontext des deutschen Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG). Die numerische Analyse erfolgt mit dem Industrieprivilegierungs-Modell des Öko-Instituts.
Die Europäische Kommission hat am 9. April 2014 neue Vorschriften für staatliche Beihilfen in den Bereichen Umweltschutz und Energie verabschiedet. Die Leitlinien sollen den Mitgliedstaaten dabei helfen, ihre Klimaziele im Jahr 2020 zu verwirklichen und Marktverzerrungen entgegenwirken, die aufgrund der Förderung der erneuerbaren Energien entstehen können.
Vor dem Hintergrund des Referentenentwurfs für das EEG 2014 identifiziert der Autor in seinem Beitrag Problemfelder des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und formuliert sich daraus ergebende Aufgaben für den Gesetzgeber. Dabei betrachtet der Autor neben der Komplexität und der mangelnden Steuerfähigkeit insbesondere den Ausgleichsmechanismus als ein dem EEG inhärentes Problem.
Die Richtlinie 2014/32/EU zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt (Messgeräterichtlinie oder MID-Richtlinie) wurde am 26. Februar 2014 erlassen und trat am 20. April 2016 in Kraft.
Die Autoren diskutieren das im Sondergutachten der Monopolkommission vom September 2013 vorgeschlagene schwedische Quotenmodell eine Alternative zum Modell der Einspeisevergütung in Deutschland darstellen könnte.
Der Autor bespricht das am 18.12.2013 von der Europäischen Kommission eingeleitete Beihilfeverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland und die Rückforderungsansprüche, die sich in der Folge ergeben könnten.
Der Autor diskutiert die Vereinbarkeit des Rechts der Erneuerbaren Energien mit dem Europarecht unter beihilferechtlichen Gesichtspunkten. Dabei geht er sowohl auf die Vereinbarkeit des Erneuerbare-Energien-Gesetzes mit der Warenverkehrsfreiheit als auch auf den Meinungsstreit um die Beihilfeeigenschaft der EEG-Förderung ein.
Die Autoren untersuchen, ob das deutsche EEG-Fördersystem mit dem europäischen Wettbewerbsrecht vereinbar ist. Dabei gehen sie auf die unionsrechtliche Bewertung räumlich differenzierter Einspeisevergütungen, den Einsatz von Phasenschiebern an Grenzkuppelstellen sowie die Zulässigkeit von Ausschreibungsmodellen zur Steuerung des Zubaus Erneuerbarer Energien ein.
Der Autor befasst sich mit der Vereinbarkeit des EEG-Förderregimes mit dem EU-Recht.
Die Europäische Kommission hat in ihrer Mitteilung vom 5. November 2013 Leitlinien für staatliche Interventionen im Stromsektor vorgelegt. Auch wenn es sich hierbei um keinen verbindlichen Rechtsakt handelt, sollen diese Leitlinien den Mitgliedstaaten als Rahmenvorgaben bei deren Umgestaltung der bestehenden Regelungen zur Förderung Erneuerbarer Energien dienen.
Der Beitrag befasst sich mit der Vereinbarkeit von ausgewählten Instrumenten des Erneuerbare-Energien-Gesetzes 2012 (EEG 2012) mit dem unionsrechtlichen Beihilferecht.
Die Autoren gehen der Frage nach, ob eine Einbeziehung der Stromeigenversorgung in den EEG-Ausgleichsmechanismus mit den verfassungsrechtlichen Bestimmungen des Grundgesetzes vereinbar sei. Dabei gehen sie auch auf die Vereinbarkeit einer derartigen Regelung mit dem Recht der Europäischen Union ein.
Die Autorin beschäftigt sich in ihrem Beitrag mit der Konformität der EEG-Umlage mit dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV).
Die Autoren stellen den Rechtsrahmen des Herkunftsnachweisregisters, seine Beziehung zum EEG und zum EnWG sowie praxisrelevante Abläufe im Register vor.
Zu der Frage, ob eine KWK-Anlage gleichzeitig dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG) und dem des Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) unterliegen kann (hier: verneint).
Sachverhalt: Zur Anwendbarkeit der Warenverkehrsfreiheit auf private Normungs- und Zertifizierungsstellen.
Ergebnis: Bejaht.