Der Artikel befasst sich mit der Frage des Windenergieausbaus in den Wirtschaftswäldern Deutschlands. Es gebe zur Zeit ein übertrieben kritisches und verzerrtes Bild von Windenergienutzung in den Forsten. Dabei werde Windenergie ausschließlich in Nutzwäldern und nicht in naturnahen artenreichen Wälder in Betracht gezogen. Notwendig für die Realisierung solcher Projekte sei auch das Interesse der Forstwirtschaft an einer Zusammenarbeit.
Der Autor befasst sich mit dem beginnenden Problem des verstärkten Zubaus von PV-Freiflächenanlagen auf Ackerland. Verschiedene Bundesländer hätten von der Länderöffnungsklausel des EEG 2017 Gebrauch gemacht, um zusätzliche Flächen auf ertragsarmen Böden für Photovoltaikanlagen freizugeben. Jedoch führe eine unkontrollierte Errichtung von Anlagen zu Nutzungskonflikten und Akzeptanzproblemen.
Tenor:
Durch das Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes 2017 und weiterer energierechtlicher Bestimmungen vom 25. Mai 2020 (BGBl. I 2020 S. 1070), das am 28. Mai 2020 im Bundesgesetzblatt verkündet wurde, wurde das EEG 2017 zum zehnten Mal geändert.
Das Gesetz beinhaltet u.a. folgende Änderungen:
Die Regierungsparteien CDU/CSU und SPD haben sich am 18. Mai 2020 darauf geeinigt, den sogenannten Solardeckel unverzüglich aufzuheben.
Die Verordnung über die Vermeidung und die Kompensation von Eingriffen in Natur und Landschaft im Zuständigkeitsbereich der Bundesverwaltung (Bundeskompensationsverordnung - BKompV) vom 14. Mai 2020 ist am 3. Juni 2020 in Kraft getreten und steht in Verbindung mit dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG).
Leitsätze:
Der Gesetzentwurf behandelt drei Maßnahmen:
Sachverhalt: Die Beigeladene wehrt sich in Berufung gegen die Erteilung eines immissionsschutzrechtlichen Vorbescheids für fünf Windenergieanlagen der Klägerin, die außerhalb der im Flächennutzungsplan dargestellten Konzentrationszone errichtet werden sollen. Sie beruft sich insbesondere auf ihre verfassungsrechtlich garantierte Planungshoheit aus Art. 28 Abs. 2 S.
Sachverhalt: Die Klägerin forderte die Aufhebung der baurechtlichen Genehmigung für die Errichtung eines Behälters zur Lagerung von Gärresten aus einer Biogasanlage. Die Errichtung dieses Behältnisses sei kein im Außenbereich privilegiertes Vorhaben. Der Beigeladene solle nicht die zur eigenen Hofstelle gehörenden Gärsubstrate lagern. Er solle nur den Teil der Gärsubstrate aus der von ihm belieferten Biogasanlage, den er abnehmen müsse, auf das Baugrundstück bringen und dort lagern.
Entscheidung: Verneint
Sachverhalt: Die Klägerin errichtete eine WEA im Außenbereich und überschritt dabei die im Flächennutzungsplan vorgesehene Höhenbegrenzung, weil sie eine Änderung des Flächennutzungsplanes erwartete. Aufgrund der Überschreitung wurde ein Antrag der Klägerin auf immissionsschutzrechtliche Genehmigung abgelehnt. Die Klägerin begehrt die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung.
Entscheidung: Verneint
Der Autor befasst sich in dieser Studie mit den aktuellen Ausbauzahlen der Windenergie an Land und betrachtet dabei den Einfluss von Akzeptanzproblemen. Mögliche akzeptanzfördernde Konzepte werden erläutert und diskutiert.
Die Autorin befasst sich mit dem Antrag der Deutschen Umwelthilfe (DUH) auf eine erneute Überprüfung der Genehmigung für Nord Stream 2. Die jüngeren Ergebnisse aus der Klimaforschung zeigen, dass die infolge der Gasförderung zu erwartenden Treibhausgasemissionen wesentlich höher seien als bislang angenommen. Dadurch stelle sich erneut sich die Frage der Zweckmäßigkeit und der Notwendigkeit der Pipeline angesichts der angestrebten Klimaziele.
Der Artikel widmet sich der Frage der Abstandsregelung für neue Windenergieanlagen in Bayern. Seit der Einführung der 10H-Regelung, die besagt, dass der Mindestabstand zwischen Wohngebäuden und neuen Windenergieanlagen nicht geringer als ihre 10fache Höhe sein darf, sei der Zubau der Windenergie im Freistaat drastisch gefallen. Dies habe dazu beigetragen, dass Bayern zur Zeit nicht mehr in der Lage sei, seinen eigenen Energiebedarf vollständig zu decken.
Die globalen CO2-Emissionen im Energiesektor sind für 2019 trotz steigendem weltweitem Wirtschaftswachstum nicht weiter gestiegen, vermeldet die Internationale Energieagentur (IEA). Der Autor erklärt, die USA sei mitverantwortlich, sogar als Sparweltmeister, für 140 Millionen Tonnen eingespartem CO2.
Sachverhalt: Die Beigeladene beantragte die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung eines Radarmastes zur bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung von Windenergieanlagen. Die Antragstellerin (Gemeinde) verweigerte ihr Einvernehmen. Daraufhin ersetzte der Antragsgegner (Landrat) das Einvernehmen der Gemeinde gem. § 36 Abs. 2 S.
Sachverhalt: Der Kläger begehrt die Aufhebung eines immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheides für die Errichtung und Betrieb von drei Windenergieanlagen. Der Genehmigungsbescheid sei aus artenschutzrechtlichen Gründen sowie wegen der Nichtdurchführung einer erforderlichen Umweltverträglichkeitsprüfung rechtswidrig. Die Ausnahme gem. § 45 Abs. 7 S.
Sachverhalt: Der Antragsteller wehrt sich mittels Beschwerde gegen eine Nutzungsuntersagung und eine Beseitigungsanordnung, die gegen seine ohne baurechtliche Genehmigung errichtete PV-Anlage ergingen.
Entscheidung: Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Das Bundesamt für Naturschutz (BfN) hat das BfN-Skript „Akzeptanzfördernde Faktoren erneuerbarer Energien“ veröffentlicht. Die Erstellung wurde durch das BfN mit Mitteln des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU) gefördert.
Leitsatz: Es begegnet vor dem Hintergrund des § 13 BImSchG erheblichen Bedenken, wenn eine Behörde - wie vorliegend - schon während des noch laufenden (Dritt-)Widerspruchsverfahrens und vor Errichtung des Vorhabens die angegriffene immissionsschutzrechtliche Vorhabengenehmigung „ändert“, indem sie Teile „ausgliedert“, in das Baugenehmigungsverfahren ver
Leitsatz: Wenn auf dem Anlagenstandort einer zu errichtenden immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlage eine Waldnutzung besteht und deswegen zur Errichtung der Anlage die Nutzungsart Wald in eine andere Nutzungsart (in Gestalt der Nutzung "Errichtung und Betrieb einer genehmigungsbedürftigen Anlage") umgewandelt werden muss, handelt es sich bei der insoweit erforderlichen Waldumwandlungsgenehmigung nach § 9 Abs. 1 Satz 1 LWaldG um eine die Anlage im Sinne von § 13
Der Autor skizziert Konzepte und Methoden, wie der Betrieb von PV-Freiflächenanlagen im Einklang mit Umweltschutz erfolgen kann. Wichtig sei dabei die Doppelnutzung der Fläche - Energieproduktion und Landwirtschaft. So könne man beispielsweise durch eine Schafbeweidung von Solarparks, geschützte Isotope für zahlreiche Tier- und Pflanzenarten schaffen.
Leitsatz: Eine ohne die notwendige Zustimmung nach § 14 Abs. 1 LuftVG im Tiefflugkorridor erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung ist auf die Anfechtungsklage des Bundes (als Träger der Bundeswehr) schon wegen dieser fehlenden Zustimmung aufzuheben.
Die Autorin geht auf den Konflikt zwischen der Windenergie und dem Naturschutz und hier insbesondere auf die steigende Anzahl an Projekten ein, die mit dem Argument des Naturschutzes vor Gerichten beklagt werden. Sie bespricht unter anderem die Kritik an Umweltverbänden, das "Totschlagargument" Vogelschlag sowie mögliche Ausgleichsmaßnahmen aufgrund des Eingriffs in die Natur.
Der Autor greift die Problematik der Flächenkonkurrenz beim Anbau von Energiepflanzen wie Mais und Raps für Bioenergie sowie für Nahrungsmittel auf. Vor dem Hintergrund der steigenven Bevölkerungszahl und der sinkenden Flächenverfügbarkeit seien Alternativen zu finden, die z.B. auf den vorgeschriebenen Blühstreifen angebaut werden könnten. Ein weiterer Grund sei der geplante Ausstieg der EU aus der Förderung von Biokraftstoffen.