Gesetzliche Vergütungsdauer von 20 Jahren
Der Vergütungsanspruch nach dem EEG besteht grundsätzlich für die Dauer von 20 Jahren beginnend ab der Inbetriebnahme der Anlage (vgl.
Die Beschlusskammer 6 der Bundesnetzagentur (BNetzA) hat am 7. November 2011 den Beschluss BK6-10-208 zum Anspruch auf Netzzugang sowie einen abrechnungsrelevanten Zählpunkt nach § 20 Abs. 1a und 1d EnWG mit folgendem Ergebnis gefasst:
Teilweise.
Nein, nicht immer.
Zu der Frage, ob die Pflicht des Netzbetreibers aus § 5 Abs. 1 EEG 2009 zum „unverzüglichen“ Netzanschluss bedeutet, dass der Netzbetreiber den Anschluss sofort nach Eingang des Anschlussverlangens vornehmen muss (hier: verneint. „Unverzüglich“, d.h. nach § 121 BGB „ohne schuldhaftes Zögern“ bedeute, dass dem Netzbetreiber eine nach den Umständen des Einzelfalls zu bemessende Prüfungs- und Dispositionsfrist zustehe).
Leitsätze des Gerichts:
Sachverhalt: Das Gericht stellte sich der Frage, ob eine Anlagenbetreiberin den Ersatz der ihr entstandenen Kosten für Erdschluss-Kompensationsmaßnahmen für die Anbindung von zwei Windenergieanlagen an das Netz der Beklagten verlangen könne. Die Beklagte bedingte den Anschluss der Windenergieanlagen an die Durchführung der Maßnahmen, woraufhin die Anlagenbetreiberin ein Angebot zur Bereitstellung einer Erdschluss-Kompensationsanlage annahm.
Ergebnis: Bejaht.
Die Beschlusskammer 6 der Bundesnetzagentur hat am 20. Juni 2011 im Verfahren BK6-11-085 Festlegungen zu einer Netznutzungsabrechnung bei Unterzählern beschlossen. Es war zu klären ob der Verteilnetzbetreiber (Antragsgegnerin) rechtmäßig den Abschluss eines Netznutzungsvertrages verlangt, in dem die Netzebene 7 als für die Netzentgelte maßgebliche Anschlussebene festgehalten ist.
Der Erfahrungsbericht 2011 zum Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG-Erfahrungsbericht), den die Bundesregierung gem. § 65 EEG 2009 dem Deutschen Bundestag zur Evaluierung des EEG 2009 vorlegen muss, wurde am 6. Juni 2011 im Bundeskabinett beschlossen.
Zu der Frage, ob der richtige Verknüpfungspunkt gem. § 5 Abs. 1 EEG 2009 unter mehreren Verknüpfungspunkten in demselben Netz ermittelt werden kann (hier verneint: Der richtige Verknüpfungspunkt i.S.v.
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2009/28/EG zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Europarechtsanpassungsgesetz Erneuerbare Energien – EAG EE) vom 12. April 2011. Das Gesetz enthält insbesondere folgende Änderungen am EEG 2009:
Die Autoren gehen in ihrem Beitrag ausführlich auf die Problematik der Zuweisung des nach dem EEG richtigen Netzverknüpfungspunkts ein. Häufig werde der durch den Netzbetreiber zugewiesene Netzverknüpfungspunkt von Betreiberinnen und Betreibern von Biogasanlagen ungeprüft akzeptiert, was aus Sicht der Autoren einen Fehler darstelle.
Der Autor untersucht unter Einbeziehung der einschlägigen Rechtsprechung die Frage, in welchen Konstellationen zivilrechtliche Schadensersatzansprüche bei einer fehlerhaften Bestimmung des Netzverknüpfungspunktes für EEG-Anlagen bestehen können. Hierzu entwickelt er zunächst eine Kasuistik möglicher Pflichtverletzungen des Netzbetreibers bei der Bestimmung des Netzverknüpfungspunktes.
Die Clearingstelle EEG hat am 29. September 2011 die Empfehlung zu dem Thema „Netzverknüpfungspunkt gemäß § 5 Abs. 1 EEG 2009“ beschlossen.
Der Autor diskutiert in seinem Beitrag die neuen Kriterien des EEG 2009 für den Netzverknüpfungspunkt.
Zu der Frage, ob der von § 5 Abs. 1 Satz 1 EEG 2009 vorgegebene Netzverknüpfungspunkt ein anderer als der nächstgelegene geeignete Verknüpfungspunkt sein kann, wenn es innerhalb desselben Netzes einen wirtschaftlich günstigeren Verknüpfungspunkt gibt (hier verneint: Eine gesamtwirtschaftliche Betrachtung könne bei der Bestimmung des Netzverknüpfungspunktes i.S.v.
Zur Frage, wer zum Anschluss einer Anlage verpflichteter Netzbetreiber i.S.d. § 3 Abs. 1 Satz 2 EEG 2000 ist (hier: Der verpflichtete Netzbetreiber sei nicht jeweils im Verhältnis zum einzelnen Anschlussbegehren zu ermitteln.
Im Anhang finden Sie die Materialien und Entwürfe des Gesetzgebungsverfahrens zum „Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2009/28/EG zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Europarechtsanpassungsgesetz Erneuerbare Energien - EAG EE)“.
Keine gesamtwirtschaftliche Betrachtung bei mehreren alternativen Verknüpfungspunkten im selben Netz
Zur Anwendbarkeit der gesamtwirtschaftlichen Betrachtung bei der Ermittlung des Verknüpfungspunktes gem. § 5 Abs. 1 EEG 2009 unter mehreren Verknüpfungspunkten im selben Netz (hier verneint: Der Gesetzgeber habe die erforderliche „technische Eignung“ des Verknüpfungspunktes i.S.v.
Zur Duldungspflicht von Grundstückseigentümern im Falle der Inanspruchnahme ihres Grundstücks zur Verlegung von Elektrizitätsleitungen gemäß § 8 Abs. 1 AVEltV (§ 12 Abs. 1 NAV). Leitsatz des Gerichts: