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Rechtsprechung– VI-2 U (Kart) 6/12
Aktenzeichen: VI-2 U (Kart) 6/12

Zu der Frage, ob der richtige Netzverknüpfungspunkt gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 EEG 2009/2012 dann ein anderer als der nächstgelegene geeignete Verknüpfungspunkt ist, wenn es innerhalb desselben Netzes einen wirtschaftlich günstigeren Verknüpfungspunkt gibt (hier verneint: Ein Vergleich könne nach § 5 Abs. 1 Satz 1

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Häufige Rechtsfrage Nr.
Textfassung vom:
zuletzt geprüft am:


Der Netzbetreiber oder ein fachkundiger Dritter.

Anlagenbetreiberinnen bzw. -betreiber sind auch berechtigt, fachkundige Dritte mit dem Netzanschluss zu beauftragen. Fachkundiger Dritter kann grundsätzlich auch der Anlagenbetreiber selbst sein. Der Begriff des „fachkundigen Dritten“ ist im EEG nicht definiert.

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Aufsatz
Gesetzesbezug: EEG 2012
Der Autor gibt in seinem Beitrag einen Überblick über das EEG 2012 und seine Anspruchsgrundlagen. Dabei wird insbesondere auf den Anspruch auf Netzanschluss, den Anspruch auf Abnahme des Stroms, den Vergütungsanspruch nach § 16 Abs. 1 EEG sowie den Anspruch auf die Marktprämie eingegangen.
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Häufige Rechtsfrage Nr.

Das EEG steht dem Anschluss von Steckersolargeräten nicht entgegen. Ein Steckersolargerät im Sinne des EEG 2023 ist ein Gerät, dass aus einer Solaranlage oder aus mehreren Solaranlagen, einem Wechselrichter, einer Anschlussleitung und einem Stecker zur Verbindung mit dem Endstromkreis des Letztverbrauchers besteht. 

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Die Norm DIN VDE 0100-540 - Errichten von Niederspannungsanlagen (Teil 5-54: Auswahl und Errichtung elektrischer Betriebsmittel - Erdungsanlagen und Schutzleiter) mit Ausgabe im Juni 2012 ist eine Sicherheitsgrundnorm und gilt für die Erdungsanlagen und Schutzleiter einschließlich Schutzpotentialausgleichsleiter mit dem Ziel, die Sicherheit elektrischer Anlagen zu erfüllen.

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Rechtsprechung– 6 A 1017/11
Aktenzeichen: 6 A 1017/11
Gesetzesbezug: EEG 2004 § 16

Sachverhalt: Es war zu klären, ob das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) als Beklagte einen nach der Ausschlussfrist (30.

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Aufsatz
Gesetzesbezug: Europarecht

Bernd Engel im Interview, geführt von Mirco Sieg: "Die Europäische Kommission plant ein Gesetz, dass technische Anschlussbedingungen für ganz Europa formulieren soll." Engel spricht sich für weniger technische Details im Gesetz selbst aus und plädiert für genauere Regelungen über Cenelec-Normen.

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Aufsatz
Gesetzesbezug: ohne Gesetzesbezug

In diesem Beitrag werden die Ergebnisse zweier Studien - zum einen vom Fraunhofer Institut für Windenergie und Energiesystemtechnik (IWES), zum anderen vom Beratungsunternehmen Ecofys GmbH - vorgestellt, die sich mit den erforderlichen Innovationen sowie den damit korrespondierenden Investitionen in das Niederspannungsnetz beschäftigen, um den weiteren Ausbau der Fotovoltaik zu ermöglichen.

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Rechtsprechung– 9 O 3/12

Zu der Frage, ob der richtige Netzverknüpfungspunkt gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 EEG 2009 dann ein anderer als der nächstgelegene geeignete Verknüpfungspunkt ist, wenn es innerhalb desselben Netzes einen wirtschaftlich günstigeren Verknüpfungspunkt gibt (hier verneint: Ein gesamtwirtschaftlicher Vergleich könne nur mit Verknüpfungspunkten in einem anderen Netz angestellt werden.

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Die im April 2012 veröffentlichte VDE-Anwendungsregel Anschlussschränke im Freien am Niederspannungsnetz der allgemeinen Versorgung definiert technische Anschlussbedingungen für den Anschluss von ortsfesten Schalt- und Steuerschränken, Zähleranschlusssäulen, Telekommunikationsanlagen und Ladestationen für Elektrofahrzeuge, welche außerhalb von Gebäuden ein- oder dreiphasig an das Niederspannungsnetz der allgemeinen Versorgung angeschlossen werden.

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Rechtsprechung– VI-3 Kart 7/11 (V)
Aktenzeichen: VI-3 Kart 7/11 (V)
Gesetzesbezug: ARegV, EnWG 2011

Leitsatz des Gerichts:

Als Investitionsmaßnahme eines Verteilernetzbetreibers sind nicht nur solche Erweiterungs- oder Umstrukturierungsmaßnahmen anzuerkennen, die durch die Integration von EEG-Anlagen in das eigene Netz notwendig werden, sondern auch solche, die eine entsprechende Investitionsmaßnahme auf der - vorgelagerten - Höchstspannungsebene nach sich zieht.
 

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Aufsatz
Die Autoren beschäftigen sich in diesem Beitrag mit der SDLWindV in ihrer bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Fassung (gilt für Bestandsanlagen auch nach dem 1.
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Aufsatz

Die Autoren beschäftigen sich in diesem Beitrag mit dem Ausbau der Übertragungsnetzkapazitäten. Einleitend wird die Notwendigkeit dieser Netzerweiterungen im deutschen und europäischen Kontext erklärt. Anschließend werden die Regelungen vor und nach dem dritten Energiebinnenmarktpaket erläutert.

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Aufsatz
Die Autoren leiten ihren Beitrag mit einem wiederkehrenden Fallbeispiel ein, welches die Problematik der Wahl des richtigen Netzverknüpfungspunktes unter Einbeziehung der Interessen der Netz- und Anlagenbetreiber aufzeigt.
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Aufsatz
Dieser Beitrag beschäftigt sich mit der Förderung der Solarenergie nach dem EEG 2012. Hierzu ordnet er die Novellierung des EEG 2012 zunächst in den Kontext des Energiekonzepts der Bundesregierung ein.
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Rechtsprechung– 22 O 352/11

Sachverhalt: Zu der Frage, ob einem Windenergieanlagenbetreiber ein Anspruch auf die Vergütung gemäß EEG 2009 bei Nichteinhaltung der Pflicht aus § 6 EEG 2009 (technische Vorgaben) zusteht. 

Ergebnis: Verneint.

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Aufsatz

Die Autoren befassen sich mit dem Ineinandergreifen von § 16 Abs. 6 und § 6 Nr. 1 EEG 2009. Dabei behandeln sie insbesondere die Pflicht der Anlagenbetreiberinnen und -betreiber zur Ausstattung ihrer Anlage mit einer technischen oder betrieblichen Einrichtung, die eintritt, wenn die Anlage eine Leistung von 100 Kilowatt übersteigt.

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Aufsatz

Der Autor vergleicht zur Veranschaulichung das deutsche Stromnetz mit einer Autobahn, auf der große Mengen eingespeister Energie zu Netzengpässen ähnlich einem „Stau“ führen können.

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Aufsatz

Der Autor beschäftigt sich in seinem Beitrag mit den neuen technischen Anforderungen bezüglich des Einspeisemanagements, die gem. § 6 Abs. 2 EEG 2012 auch für kleine Photovoltaikanlagen gelten, sowie mit den technischen Anforderungen gem.

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Aufsatz

In diesem Beitrag werden die Entwicklungen des Energiewirtschaftsrechts mit netzwirtschaftlichen Bezügen im Jahr 2011 dargestellt.

Dazu wird zunächst der allgemeine Rahmen skizziert, wobei auf Gesetzgebung (Europäisches Unionsrecht, nationales Recht, Auslegungshilfen), Europäische Netzkodizes und Festlegungen (Netzsicherheit, -zuverlässigkeit, Systemdienstleistungen, Netzzugang, Messwesen, Anreizregulierung, Netzentgelte, gerichtliche Überprüfung) sowie weitere strukturbezogene Aspekte eingegangen wird.

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Rechtsprechung– 9 W 4/12

Zu der Frage, ob der Netzbetreiber aus § 5 Abs. 1 EEG 2009 verpflichtet ist, eine PV-Anlage an einer hinter einer Umspannstation liegenden Stichleitung anzuschließen, die nicht im Eigentum des Netzbetreibers steht, nicht von diesem betrieben wird und über die ein einzelnes Hofgelände versorgt wird (hier verneint: Die Stichleitung gehöre nach den in

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Aufsatz

Die Autoren stellen die Ergebnisse und rechtlichen Argumentationen vor, die zur Wahl des richtigen Netzverknüpfungspunktes gem. § 5 Abs. 1 EEG 2009 und zur Fortgeltung des Urteils des BGH zu § 13 EEG

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