Der Autor geht in seinem Beitrag auf die Rechtslage nach dem Urteil des BGH vom 10. Oktober 2012 (Az. VIII ZR 362/11) zur Frage der Bestimmung des gesetzlichen Netzverknüpfungspunktes für den Netzanschluss von EEG-Anlagen ein.
Im vorliegenden Votumsverfahren wurden der Clearingstelle EEG die Fragen vorgelegt, ob die auf demselben Grundstück errichteten Fotovoltaikanlagen mehrerer verwandtschaftlich verbundener Anlagenbetreiberinnen und -betreiber mit einer Wechselrichterleistung von insgesamt 79,5 kVA gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 EEG 2009 an dem bestehenden Anschluss des
Der Autor untersucht die Anschlussverpflichtung von Netzbetreibern nach § 5 Absatz 1 Satz 1 EEG 2012 und die rechtlichen Problematiken, die sich daraus ergeben.
Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Fragen vorgelegt, ob der Netzbetreiber gegen die Pflicht aus § 5 Abs. 1 EEG 2009 verstoßen hat, die Fotovoltaikanlage der Anlagenbetreiberin mit einer Leistung von 26,4 kW unverzüglich anzuschließen und ob de
Leitsätze
1. § 5 Abs. 1 S. 1 EEG 2009 macht nur dann eine Ausnahme von der Anschlussverpflichtung der Netzbetreiber an den geographisch nächstgelegenen Verknüpfungspunkt, wenn ein anderes Netz einen technisch und wirtschaftlich günstigeren Verknüpfungspunkt aufweist.
Die Autoren stellen in ihrem Beitrag den Hinweis 2012/10, welcher sich mit den Anforderungen an ein Netzanschlussbegehren im Sinne des § 66 Abs. 18 Satz 2 EEG 2012 auseinandersetzt, und das Votum 2012/16 der Clearingstelle
Nein.
Das schriftlich oder elektronisch gestellte Netzanschlussbegehren musste weder eigenhändig unterschrieben und dem Netzbetreiber zugesendet noch – im Falle der elektronischen Übermittlung – mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen werden, um unter die Vertrauensschutzregelung des § 66 Abs. 18 Satz 2 EEG 2012 zu fallen.
Nein.
Die Clearingstelle EEG hat am 10. September 2012 den Hinweis zu dem Thema „Anforderungen an qualifizierte Netzanschlussbegehren i.S.d. § 66 Abs. 18 Satz 2 EEG 2012“ beschlossen.
Leitsätze des Gerichts:
Sachverhalt: Das Gericht stellte sich der Frage, ob eine Anlagenbetreiberin den Ersatz der ihr entstandenen Kosten für Erdschluss-Kompensationsmaßnahmen für die Anbindung von zwei Windenergieanlagen an das Netz der Beklagten verlangen könne. Die Beklagte bedingte den Anschluss der Windenergieanlagen an die Durchführung der Maßnahmen, woraufhin die Anlagenbetreiberin ein Angebot zur Bereitstellung einer Erdschluss-Kompensationsanlage annahm.
Ergebnis: Bejaht.
Sachverhalt: Zur Frage, ob die Klägerin einen Anspruch auf vorläufigen Anschluss ihrer Photovoltaikanlage an das Stromnetz der Beklagten gemäß §§ 5 Abs. 1, 59 Abs. 1 EEG 2009 hat.
Ergebnis: Verneint.
Sachverhalt: Der Anlagenbetreiber begehrte vom Landgericht im Eilrechtsschutz den unverzüglichen Anschluss der PV-Anlage durch den Netzbetreiber.
Entscheidung: Bejaht.
Sachverhalt: Die Parteien streiten über die Wahl des technisch und wirtschaftlich günstigsten Netzverknüpfungspunktes. Die Anlagenbetreiberin begehrt im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens den Anschluss eines geplanten Windparks an das Netz der Netzbetreiberin über deren Innenraumschaltanlage.
Ergebnis: Verneint.
Sachverhalt: Zur Frage, ob der Anlagenbetreiber die Kosten für die Einspeisung von Strom aus erneuerbaren Energien in das Netz der öffentlichen Elektrizitätsversorgungsunternehmen zu tragen hat.
Ergebnis: Bejaht.
Die Clearingstelle EEG veranstaltete ihr 14. Fachgespräch zum Thema „Netzanschluss: Recht & Technik“ am Mittwoch, den 12. Juni 2013 in der Landesvertretung Schleswig-Holstein in Berlin-Mitte. Damit der in Erneuerbare-Energien-Anlagen erzeugte Strom zur Versorgung zur Verfügung steht und vergütet werden kann, bedarf es des Netzanschlusses.