Sachverhalt: Zur Frage, ob der Einspeisewillige den Ersatz des Schadens verlangen kann, der ihm daraus entstanden ist, dass der Netzbetreiber die aus § 9 Abs. 1 S. 1 EEG 2009 erwachsende Verpflichtung zur Erweiterung der Netzkapazität verletzt hat.
Die Beschlusskammer 6 der Bundesnetzagentur hat am 27. Juli 2017 den Beschluss BK6-16-279 zur Entscheidung, ob im betreffenden Fall eine Kundenanlage gemäß § 3 Nr. 24a EnWG vorliegt, positiv beschieden.
Zu der Frage, ob durch gemeinsame Inbetriebnahme zweier Fotovoltaikinstallationen - wobei nur für die erste Installation ein Netzanschlussbegehren vor dem Stichtag der Übergangsregelung nach § 66 Abs. 18 Satz 2 EEG 2012 gestellt wurde - eine neue, gemeinsame Projektidentität geschaffen wurde, mit der Folge, dass beide PV-Installationen mit dem neuen, ni
Leitsätze:
Leitsätze:
Die Autorin stellt im Berichtszeitraum von der Clearingstelle EEG veröffentlichte Arbeitsergebnisse vor, darunter den Hinweis 2013/13, welcher sich u.a. mit dem Leistungsbegriff in § 6 EEG 2009/
Die Autorinnen geben einen Überblick über die im Berichtsraum veröffentlichten Arbeitsergebnisse der Clearingstelle EEG.
In dem Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, wo der richtige Netzverknüpfungspunkt gemäß § 5 Abs. 1 EEG 2012 für die PV-Installation des Anlagenbetreibers mit einer installierten Leistung von 26,56 kWp ist und ob der Anlagen
Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob für die PV-Installation des Anlagenbetreibers gemäß § 66 Abs. 18 Satz 2 EEG 2012 grundsätzlich das E
Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob für die PV-Installation der Anlagenbetreiberin gemäß § 66 Abs. 18 Satz 2 EEG 2012 das EEG 2012
Sachverhalt: Zur Frage, ob ein Netzbetreiber verpflichtet ist, eine Windenergieanlage (WEA) am nächstgelegenen Netzverknüpfungspunkt (NVP) anzubinden und bei der Zuweisung des NVP zukünftig absehbare Veränderungen an der Netzsituation berücksichtigen muss.
Ergebnis: Verneint.
Der Beitrag behandelt die Ermittlung des Netzverknüpfungspunktes und die Kostenverteilung für Netzanschluss und Netzausbau zwischen Anlagenbetreiber und Netzbetreiber. Der Autor geht hierbei ausführlich auf das Kriterium des technisch und wirtschaftlich günstigsten Verknüpfungspunktes als grundlegende Entscheidung für die Wahl ein, von welchem aber im Einzelfall abgewichen werden könne. Im Beitrag werden die entsprechenden Ausnahmen vom Grundatz - des Anschlusses an einem vom Anlagenbetreiber gewählten oder vom Netzbetreiber zugewiesenen Verknüpfungspunkt - behandelt.
Nein. Denn die Netzverträglichkeitsprüfung des Netzbetreibers, um den Verknüpfungspunkt zu ermitteln, ist grundsätzlich unentgeltlich nach dem EEG durchzuführen.
Das EEG enthält keine Definition und auch keine detaillierte Regelung zur Netzverträglichkeitsprüfung.
Grundsätzlich nein, wenn entweder der bestehende Verknüpfungspunkt des Grundstückes der günstigste Verknüpfungspunkt ist oder der Netzbetreiber den technisch und wirtschaftlich günstigsten Verknüpfungspunkt mittels Netzverträglichkeitsprüfung ermittelt hat. Eine Ausnahme gilt nur, wenn das Verlangen nach einer Netzverträglichkeitsprüfung unbillig ist.
Näheres können Sie in dem
Die Clearingstelle EEG hat am 15. Mai 2015 ihren Hinweis zu dem Thema „Netzverträglichkeitsprüfung“ beschlossen. Dem Hinweis voraus gingen der Eröffnungsbeschluss zur Konsultation vom 28. Mai 2013, die Stellungnahmen zur Konsultation, der Entwurf des Hinweises sowie die Stellungnahmen der nach pflichtgemäßem Ermessen ausgewählten Verbände und öffentlichen Stellen. Diese sind in der unten genannten Liste aufgeführt.
Der Autor gibt einen Überblick über die Neuregelungen zum Netzanschluss im EEG 2014 und untersucht, welche Änderungen sich daraus für Netzbetreiber ergeben. Er geht dabei zunächst auf die Auskunftspflichten des Netzbetreibers ein und erläutert anschließend die Regelungen zum Netzanschluss.
Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob für die Photovoltaikanlagen des Anlagenbetreibers die Voraussetzungen eines qualifizierten Netzanschlussbegehrens gemäß § 66 Abs. 18 Satz 2 EEG 2012 erfüllt sind (im Ergebnis bejaht).
Ein Netzanschlussbegehren ist eine Erklärung des Einspeisewilligen, d.h. des künftigen Anlagenbetreibers gegenüber dem Netzbetreiber, eine von dem Einspeisewilligen geplante Anlage anzuschließen und dafür den Verknüpfungspunkt zu ermitteln. Das Netzanschlussbegehren muss dem zuständigen Netzbetreiber gemäß § 130 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zugehen, um Rechte und Pflichten auszulösen.
Die Autorin stellt Arbeitsergebnisse der Clearingstelle EEG aus dem Berichtszeitraum vor, u.a. das Votum 2013/35 zur Unverzüglichkeit des Netzanschlusses und der Kapazitätserweiterung sowie die Voten 2013/56,
Dies richtet sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls.
Die Beurteilung, ob eine Maßnahme noch unverzüglich erfolgte, bedarf der Klärung im jeweiligen Einzelfall. „Unverzüglich“ bedeutet ohne schuldhaftest Zögern im Sinne von § 121 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Danach werden die Angaben der Parteien zu der Planung, den Arbeitsschritten, der Bestellung, den Lieferfristen und der Errichtung von netztechnischen Einrichtungen dahingehend gewürdigt, ob eine schnellere Erledigung möglich gewesen war und ob die Maßnahmen erforderlich waren.
Ja.
Erst das Netzanschlussbegehren führt dazu, dass ein Rechtsverhältnis zwischen Anlagenbetreiberin bzw. -betreiber und Netzbetreiber entsteht sowie Rechte und Pflichten zu beachten sind.
Bitte lesen Sie auch die Häufigen Rechtsfragen
Sachverhalt: Zu der Frage, ob § 9 Abs. 3 EEG 2009, wonach den Netzbetreiber bei wirtschaftlicher Unzumutbarkeit keine Pflicht zur Optimierung, Verstärkung oder zum Ausbau des Netzes trifft, auf die sich aus § 5 Abs. 1 Satz 2 EEG 2009 ergebende Anschlusspflic
Sachverhalt: Das Gericht befasste sich mit der Frage, ob die Klägerin einen Rückforderungsanspruch wegen (ihr zufolge) zu Unrecht gezahlter Kosten der Erdschlusskompensation im Rahmen des Anschlusses von Windenergieanlagen der Klägerin an das Stromnetz der Beklagten hat.
Begründung: Bejaht.