Das Oberlandesgericht Hamm geht davon aus, dass sich der Anlagenbetreiber entgegen der gesetzlichen Regelung nach § 10 Abs. 2 EEG 2000 vertraglich verpflichten kann, die Netzausbaukosten zu tragen; eine solche Vereinbarung sei weder nach § 134 BGB nichtig noch nach § 307 BGB AGB-rechtlich unwirksam.
Die im Auftrag des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) erstellte Studie befasst sich mit den finanziellen Auswirkungen des Ausbaus Erneuerbarer Energien im Zusammenhang mit dem Erneuerbare-Energien-Gesetz.
Sachverhalt: Der Kläger (Anlagenbetreiber) betreibt seit Dezember 2001 eine Biogasanlage. Die Beklagte (Netzbetreiberin) hat die für den Anschluss erforderlichen Baumaßnahmen auf Grundlage des zwischen den Parteien geschlossenen Anschlussvertrages durchgeführt.
Verordnung über die Entgelte für den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen (Stromnetzentgeltverordnung - StromNEV) vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S.
Verordnung über die Entgelte für den Zugang zu Gasversorgungsnetzen (Gasnetzentgeltverordnung - GasNEV) vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2197), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3229) geändert worden ist.
Sachverhalt: Der Kläger betreibt seit 2003 eine Biogasanlage in Niederspannung. Der erzeugte Strom wird in einer nicht von der Beklagten (Netzbetreiber) errichteten und ihr nicht gehörenden Umspannstation in Mittelspannungsstrom umgewandelt und in das Netz des Klägers eingespeist. Im März 2004 nahm der Kläger eine weitere Biogasanlage in Betrieb, deren in Niederspannung erzeugter Strom nicht über die bisherige Umspannstation in Mittelspannung umgewandelt werden soll.
Energiewirtschaftsgesetz - EnWG
vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), zuletzt geändert durch das Zweite Gesetz
zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes vom 14. Mai 2024 (BGBl.2024 I Nr.161).
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Sachverhalt: Der Betreiber eines Windparks fordert vom Netzbetreiber die Rückzahlung von Netzausbaukosten aufgrund eines entsprechenden Vertrages mit dem Netzbetreiber.
Entscheidung: Verneint.
Sachverhalt: Die Kläger (Anlagenbetreiber) betreiben eine PV-Anlage auf einem Grundstück, mit bereits bestehenden Hausanschluss. Da die Einspeisung über diesen Hausanschluss aus technischen Gründen nicht möglich war, musste eine Verbindung zur nächsten Trafo-Station errichtet werden.
„Netze für die allgemeine Versorgung“ im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 EEG sind nicht nur Stromnetze, die unmittelbar Letztverbraucher versorgen, sondern auch solche, die dazu bestimmt sind, andere EVU mit Strom zu beliefern, welche ihrerseits Netze für die allgemeine Versorgung von Letztverbrauchern betreiben.
Der Betreiber einer Biogasanlage hat aus § 3 Abs. 1 EEG 2000 einen Anspruch gegen den Netzbetreiber auf Netzanschluss und Energieabnahme, nicht nur auf den Abschluss eines dahingehenden Vertrages. Bei einer Erweiterung der Biogasanlage erstreckt sich der Anspruch auch auf die Verstärkung von Stromleitungen und die etwaige Errichtung einer Trafostation auf Kosten des Netzbetreibers.
Sachverhalt: Der Kläger (Anlagenbetreiber) ist der Ansicht, dass die Beklagte (Netzbetreiber) gemäß § 10 Abs. 2 EEG 2000 die Kosten für die Verlegung der Leitung zwischen seiner Photovoltaikanlage und der Trafo-Station tragen müsse, denn es handele sich um eine Maßnahme zum Ausbau des von der Beklagten betriebenen Stromnetzes.
Entscheidung: Bejaht.
Das Landgericht Frankfurt (Oder) geht davon aus, dass der Einspeisewillige aus § 3 Abs. 1 Satz 4 EEG 2000 einen Anspruch auf kostenlose Offenlegung der Netzdaten hat, einschließlich solcher Daten, die sich aus Berechnungen und weitergehenden Ermittlungen ergeben.
Sachverhalt: Zur Frage, ob der Anlagenbetreiber die Kosten für die Einspeisung von Strom aus erneuerbaren Energien in das Netz der öffentlichen Elektrizitätsversorgungsunternehmen zu tragen hat.
Ergebnis: Bejaht.
Die Clearingstelle EEG veranstaltete ihr 14. Fachgespräch zum Thema „Netzanschluss: Recht & Technik“ am Mittwoch, den 12. Juni 2013 in der Landesvertretung Schleswig-Holstein in Berlin-Mitte. Damit der in Erneuerbare-Energien-Anlagen erzeugte Strom zur Versorgung zur Verfügung steht und vergütet werden kann, bedarf es des Netzanschlusses.