Zur Frage, ob eine über den Fenstern eines Gebäudes geneigt angebrachte PV-Installation eine sogenannte Fassadenanlage nach § 11 Abs. 2 Satz 2 EEG 2004 sei (hier verneint: Die PV-Anlage sei nicht wesentlicher Bestandteil des Gebäudes i.S.
An Netzbetreiber gerichtete Umsetzungshilfe zum EEG 2009 des BDEW Bundesverbandes der Energie- und Wasserwirtschaft e.V., erarbeitet durch eine Projektgruppe von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern verschiedener Übertragungs- und Verteilnetzbetreiber.
Der Beitrag untersucht die möglichen Auswirkungen, die die mit der AusglMechV ermöglichte Direktvermarktung regenerativen Stroms auf die Preisbildung an der Strombörse haben könnte.
Auch nach Inkrafttreten des EEG 2009 besteht weiterhin Unsicherheit, ob Blockheizkraftwerke, die von der Biogasanlage räumlich abgesetzt und über eine längere Gasleitung mit dem Fermenter verbunden sind (sog. Satelliten-BHKWs), als eigenständige Anlage nun i.S.d. § 19 Abs. 1
Zu § 59 EEG 2009 (hier: Gericht der Hauptsache, weil örtlich zuständig i.S.d. § 29 ZPO, sei bei Energielieferungsverträgen das Gericht am Ort der Energieabnahme.
Mit dem § 30 EEG 2009 wurde dem Repowering (Ersatz bestehender Altanlagen durch neue Windanlagen) eine eigene Vorschrift gewidmet. Die getroffenen Ergänzungen und Neuregelungen werfen dabei viele Rechtsfagen auf.
Die Clearingstelle EEG hat auf ihrer Sitzung vom 7. Dezember 2009 den Hinweis zu dem Thema „Emissionsminimierungsbonus für Bestandsanlagen (§ 66 Abs. 1 Nr. 4a EEG 2009)“ abgegeben. Der Emissionsminimierungsbonus wird auch als „Formaldehydbonus“ bezeichnet.
Viele Anlagenbetreiber erkundigen sich vor Investitionsentscheidungen auch nach der Rechtsauffassung der Netzbetreiber. Die Autorin erläutert, dass sich auf Zusagen des Netzbetreibers jedoch kein rechtssicherer Anspruch auf Vergütung stützen lasse. Auch Schadensersatzansprüche für fehlerhafte Auskünfte würden in der Regel scheitern. Der Netzbetreiber sei nicht verpflichtet, den Anlagenbetreiber über Rechtsfragen aufzuklären.
Das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 409) geändert worden ist.
Die Clearingstelle EEG veranstaltete ihr 18. Fachgespräch zum Thema „Das EEG 2014“ am Dienstag, den 23. September 2014 im Hotel und Tagungszentrum Aquino in Berlin-Mitte.
Bericht über den Repowering-Workshop der Windenerige Agentur Bremerhaven/Bremen (WAB) vom 11. und 12. Juni 2009. Zusammenfassung von Vorträgen zu kommunal- und baurechtlichen Aspekten des Repowering sowie zur Akzeptanzerhöhung durch Bürgerbeteiligung und Kommunikation.
Bericht über die Entwicklung der Biogas- bzw. Biomethaneinspeisung mit Hinblick auf das Ziel der Bundesregierung (bis 2030 Biomethaneinspeisung in Höhe von zehn Prozent des aktuellen Erdgasbedarfes in Deutschland).
vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), zuletzt geändert durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes vom 14. Mai 2024 (BGBl.2024 I Nr.161).
Bericht über den Inhalt der ersten Veranstaltung (9. Juli 2009) der "Jenaer Energiegespräche" des Instituts für Energiewirtschaftsrecht an der Friedrich-Schiller-Universität Jena.
Kurzwiedergabe mehrere Vorträge zur Zukunft des § 110 EnWG.
Mit dem Urteil vom 21. April 2009, Az. 4 C 3.08, hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass Eigentümer denkmalgeschützter Gebäude aus der (behaupteten) Verletzung denkmalschutzrechtlicher Normen eine Klagebefugnis gegenüber benachbarten Vorhaben wie z.B. geplanten Windkraftprojekten haben.
Energieversorgung als Aufgabe der Daseinsvorsorge ist eine staatliche Aufgabe zur existenziellen Grundsicherung.
Die Inanspruchnahme eines im Privateigentum stehenden Grundstücks ist zur Sicherstellung einer dem Wohl der Allgemeinheit dienenden Energieversorgung grundsätzlich gerechtfertigt.
Die »Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen« schreibt die Einrichtung nationaler Fördersysteme vor (vgl. die Artikel 2 k) und 3 der Richtlinie), überlässt die konkrete Ausgestaltung aber den Mitgliedstaaten (MS) der EU.
Zu §§ 3 Abs. 1 S. 4 , 10 EEG 2000, § 280 Abs. 1 BGB (hier: Der Netzbetreiber sei ohne konkrete Anfrage des Einspeisewilligen von sich aus nicht verpflichtet, letzterem den günstigsten Verknüpfungspunkt mitzuteilen.