Zur Frage, wann eine Fotovoltaikanlage im Sinne von § 11 Abs. 2 Satz 1 EEG „ausschließlich an oder auf einem Gebäude angebracht“ ist (hier aus den im Urteil vom selben Tage, Az. 9 O 1252/06 genannten Gründen verneint).
Zur Frage, wann eine Fotovoltaikanlage im Sinne von § 11 Abs. 2 Satz 1 EEG „ausschließlich an oder auf einem Gebäude angebracht“ ist (hier verneint, weil die PV-Anlage nicht von dem Gebäude getragen wird, sondern eine bauliche Anlage an die PV-Anlage angebaut wurde und mithin die Dachk
Zur Frage, wann eine Fotovoltaikanlage im Sinne von § 11 Abs. 2 Satz 1 EEG „ausschließlich an oder auf einem Gebäude angebracht“ ist (hier verneint, weil die PV-Anlage („Solarbäume“) nicht von dem Gartenhaus getragen werde, sondern sich selbständig trägt).
Zur Frage, wann eine Fotovoltaikanlage im Sinne von § 11 Abs. 2 Satz 1 EEG „ausschließlich an oder auf einem Gebäude angebracht“ ist (hier verneint, weil die PV-Anlagen („Solarbäume“) nicht primär funktionell im Hinblick auf das Stallgebäude, sondern im Hinblick auf die Stromerzeugungsanlage ausgerichtet worden sind, und die
Zum Begriff des „Gebäudes“ i.S.v. § 11 Abs. 2 Satz 3 EEG 2004 (hier bejaht für einen Geräteunterstand für landwirtschaftliche Maschinen). Zur Frage, wann eine Fotovoltaikanlage „ausschließlich an oder auf einem Gebäude“ i.S.v.
In den letzten Monaten wurde eine Reihe wissenschaftlicher Untersuchungen zu der Frage vorgelegt, unter welchen Voraussetzungen und inwieweit die energetische Nutzung von Biomasse zur Erzeugung von Strom, Wärme und Biokraftstoffen einen Beitrag zum Klimaschutz leistet.
Zur Frage, wann eine Fotovoltaikanlage nicht Fassadenelement sondern auf dem Dach oder als Dach des Gebäudes (§ 11 Abs. 2 Satz 2 EEG 2004) angebracht ist (hier: Dachüberstand).
Zur Frage, wann eine Anlage, die zunächst für ca. 2 Wochen mit Heizöl betrieben wurde und nach der Umstellung auf flüssige Biomasse (hier: Palmöl) zu Zwecken der Zünd- und Stützfeuerung fossile Brennstoffe einsetzt, in Betrieb genommen wurde (hier zunächst im Urteil des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens vom 10.04.2008 (LG_Deggendorf_080410_3_O_134-08.pdf): Inbetriebnahme erst nach 31.
Der Bericht des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) gemäß Auftrag im EEG-Erfahrungsbericht 2007 befasst sich mit der Verbesserung der Systemintegration der Erneuerbaren Energien im Strombereich und zeigt Handlungsoptionen für die Modernisierung des Energiesystems auf.
Bodenschutz beim Anbau nachwachsender Rohstoffe: Empfehlungen der „Kommission Bodenschutz beim Umweltbundesamt“. Die vom Umweltbundesamt (UBA) berufene Kommission Bodenschutz gibt Empfehlungen, wie Bodenschutz und der Anbau nachwachsender Rohstoffe (NawaRo) miteinander in Einklang gebracht werden können.
Verbindung einer Biogasanlage über eine im Eigentum des Anlagenbetreibers stehende Trafostation und ein Mittelspannungskabel zum Mittelspannungsnetz der Netzbetreiberin, hier insbesondere: Netzanschluss. Zur Anwendung kaufvertraglicher Vorschriften und zur Frage, ob der Austausch des vorhandenen, zum Hausanschlusskasten führenden Niederspannungskabels durch ein Mittelspannungskabel zum Netzanschluss zählt (hier bejaht).
Die Nutzung der kleinen Wasserkraft in Deutschland im Spannungsfeld von Klima-, Natur- und Gewässerschutz. Hintergrundpapier des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, Februar 2008 In Deutschland hat die Wasserkraftnutzung (Stand: 2006) nach der Windenergie den zweithöchsten Anteil an Strom unter den erneuerbaren Energien. Die Wasserkraft weist einen hohen Wirkungsgrad auf und kann nachfragegerecht Strom zur Absicherung der Grundlast produzieren. Mit der Nutzung der Wasserkraft konnten 2006 etwa 23,5 Mio t CO2-Emissionen eingespart werden.
Die Clearingstelle EEG veranstaltete ihr 14. Fachgespräch zum Thema „Netzanschluss: Recht & Technik“ am Mittwoch, den 12. Juni 2013 in der Landesvertretung Schleswig-Holstein in Berlin-Mitte. Damit der in Erneuerbare-Energien-Anlagen erzeugte Strom zur Versorgung zur Verfügung steht und vergütet werden kann, bedarf es des Netzanschlusses.
- Aus dem Gesetz für den Vorrang erneuerbarer Energien (EEG) ergibt sich nicht notwendig ein Vorrang der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien vor den Belangen des Umwelt- und Naturschutzes.
- Zwingende Rechtsvorschriften des Naturschutzrechts (hier: Art. 7 Abs. 2 BayNatSchG) können der Errichtung und dem Betrieb einer privaten Wasserkraft
Leitsätze:
Im Rahmen einer Teilfortschreibung eines Regionalplanes können bereits ausgewiesene Vorrang- und Vorbehaltsgebiete für die Windenergienutzung aus Gründen des Fledermausschutzes verändert und reduziert werden. Fehlt es für eine Gefährdungsannahme an einer abschließend gesicherten Tatsachengrundlage, muss der Planungsgeber für die Zukunft weitere Untersuchungen veranlassen.
Leitsätze:
Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen Abzüge für Blindstromeinspeisungen vom Netzbetreiber geltend gemacht werden können (hier aufgrund vertraglicher Vereinbarung für zulässig erachtet).