Der Autor befasst sich mit Power-to-Heat-Technologien aus dezentralen PV-Anlagen. Diese würden vor allem bei solarelektrischen Überschüssen im Stromnetzan an Bedeutung gewinnen. Die Netze könnten dadurch entlastet werden, dass die überschüssige Energie in Warmwasserspeichern die Wärmeversorgung der Solaranlagenbetreiber sicher stelle. Durch den Einsatz von Fotovoltaik für dezentrale elektrische Wärmeerzeuger könnten die hohen Energieverluste der Rohrleitungen im Wohnungsbau vermieden werden.
Die Autoren befassen sich im vorliegenden Artikel mit den Vorteilen von PVT-Modulen (Kombination aus Photovoltaik und Solarthermie). Aufgrund der hohen Flächeneffizienz könnten diese Module vor allem bei der Wärmeversorgung einen entscheidenden Beitrag leisten, den Sanierungsstau aufzulösen. Anschließend wird ein Vergleich zu Wärmepumpen aus technischer und wirtschaftlicher Sicht angestellt.
Die Autoren erläutern in ihrem Bericht drei Voten der Clearingstelle. Im Votum 2018/11 mit grundsätzlicher Bedeutung geht es um die Fragestellung, ob ein Anspruch auf die erhöhte Vergütung mit dem KWK-Bonus unter Geltung des EEG 2009 für diejenigen Strommengen besteht, die gekoppelt mit messtechnisch nicht erfassten und daher rechnerisch im Rahmen eines Umweltgutachtens ermittelten Wärmemengen erzeugt werden.
Am 1. Januar 2019 ist das Regionalnachweisregister (RNR) für Strom aus erneuerbaren Energiequellen gestartet. Bekanntgemacht wurde dies am 27. Dezember 2018 im Bundesanzeiger.
Am 30. November 2016 veröffentlichte die Europäische Kommission ihr umfangreiches EU-Legislativpaket „Saubere Energie für alle Europäer“ - auch Winterpaket genannt - mit neuen klima- und energiepolitischen Zielen bis 2030.
Sachverhalt: Die Klägerin betreibt einen Windpark, den die beklagte Netzbetreiberin im Rahmen des "Systemsicherheitsmanagements" - aufgrund einer unzulässigen Belastung der Netztransformatoren durch eine Starkwindfront - mehrfach regelt.
Die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) in Auftrag gegebene Studie "Erneuerbare-Energien-Vorhaben in Tagebauregionen" ist Teil mehrerer Studien zum Thema Strukturwandel in den Braunkohleregionen. Übergeordnetes Ziel der Ermittlung von Potenzialen für Windenergie und Fotovoltaik in verschiedenen Tagebauregionen ist ein ökonomisch erfolgreicher Strukturwandel im Rahmen der Energiewende.
Sachverhalt: Zur Frage, ob nach § 33 Abs. 1, 2 MessEG ein grundsätzliches Verwendungsverbot für Messwerte besteht, die durch ungeeichte Messgeräte bzw. durch Messgeräte mit abgelaufener Eichfrist erfasst werden. Im konkreten Fall geht es um die Betriebskostenabrechnung der Heizkosten im Rahmen eines Mietverhältnisses.
Der Autor gibt in seinem Artikel einen Überblick über die Trends in der Windbranche im Jahr 2019. Dazu gehören beispielsweise ein verstärkter Export, größere Rotoren oder die fortschreitende Digitalisierung, durch die neue Dienstleistungsmöglichkeiten entstünden.
Der Autor gibt einen Überblick über neue Vermarktungsmöglichkeiten für Biogasbauern nach Auslaufen der EEG-Vergütungen. Dabei geht er insbesondere auf die sog. Bioökonomie ein. Durch eine gezielte Einflussnahme auf die Abläufe im Fermenter könne die Entstehung bestimmter Säuren, wie beispielsweise Buttersäure, beeinflusst werden.
Der Autor nimmt in seinem Beitrag eine rechtliche Einordnung der Stromvermarktung durch Corporate Power Purchase Agreements (Corporate PPAs) vor. Dabei unterscheidet er zunächst zwischen Utility PPAs (Strombezugsvertrag mit einem Energieversorger oder Direktvermarkter) und Corporate PPAs (Abschluss mit einem Großkunden oder Großabnehmer).
Der Autor stellt in seinem Beitrag die durch den Bund geplante Förderung der Fertigung von Batteriezellen vor. Während einige Marktakteure den Vorstoß befürworteten, würden eine Vielzahl von Firmen die Marktrisiken großer Batteriezellfertigungen in Deutschland als zu groß bewerten.
Die Autorin geht in ihrem Beitrag auf die Wartung von Windenergieanlagen mithilfe von Service-Apps ein. Durch die Nutzung der Apps bei der Inspektion könne schneller, effizienter, sicherer und kostengünstiger gearbeitet werden. Zugleich stellt sie die bereits bestehenden Bestrebungen vor, Standards und Richtlinien, beispielsweise bei der einheitlichen Bezeichnung der Bauteile von Windenergieanlagen, zu definieren.
Der Autor setzt sich mit den Voraussetzungen des Mieterstromzuschlags im § 21 Abs. 3 EEG 2017 auseinander. Den Ausgangspunkt des Beitrags stellt ein Liefermodell dar, in dem der Anlagenbetreiber einen Energiedienstleister einschaltet, der alle Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Stromvertrieb, wie etwa den Abschluss der Stromlieferverträge mit den an die Anlage angeschlossenen Letztverbrauchern, übernimmt.
Sachverhalt: Zur Frage, ob die Beklagte (Netzbetreiberin) eine Entschädigung an die klagende Windenergieanlagenbetreiberin in insgesamt 18 Fällen zu zahlen hat, in denen der erzeugte Strom von der Netzbetreiberin wegen Netzausbaumaßnahmen nicht abgenommen wurde. Des Weiteren zur Frage, ob ein Anspruch auf Härtefallentschädigung besteht.
Der Autor macht im Artikel auf eine Sennereigenossenschaft aus Bayern aufmerksam, welche die eigenproduzierte Molke (als Restprodukt bei der Käseherstellung) als Biogas nutzt und damit bis zu 80 Prozent des eigenen Wärmebedarfs deckt. Dabei erläutert er insbesondere die Brennstoffgewinnung und listet die wirtschaftlichen und logistischen Einsparungen auf.
Die Autoren dieses Artikels verfolgen das Ziel, den Betreibern von Biogasanlagen bei der zeitintensiven Recherche bzgl. der Steigerung von Gasausbeuten und der damit verbundenen Rentabilitätssteigerung eine Hilfestellung zu geben. Dazu werden Beispielrechnungen, Kostenabschätzungen und der Vergleich verschiedener Investitionsmöglichkeiten aufgeführt.
Anbei finden Sie die Gesetzgebungsmaterialien zum Gesetz zur Beschleunigung des Energieleitungsausbaus. Ziel der geplanten Änderungen sind eine effizientere Gestaltung des Netzausbaus, eine Beschleunigung der Planungs- und Genehmigungsverfahren und eine Optimierung der Stromnetze.
Rheinland-Pfälzische Landesverordnung über Gebote für Solaranlagen auf Ackerland- oder Grünlandflächen in benachteiligten Gebieten vom 21. November 2018 (RLP GVBL Nr. 16/2018, S. 384), aufgrund des § 37c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG 2017) vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S.