Aus dem Gesetz für den Vorrang erneuerbarer Energien (EEG) ergibt sich nicht notwendig ein Vorrang der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien vor den Belangen des Umwelt- und Naturschutzes.
Zwingende Rechtsvorschriften des Naturschutzrechts (hier: Art. 7 Abs. 2 BayNatSchG) können der Errichtung und dem Betrieb einer privaten Wasserkraft
Im Rahmen einer Teilfortschreibung eines Regionalplanes können bereits ausgewiesene Vorrang- und Vorbehaltsgebiete für die Windenergienutzung aus Gründen des Fledermausschutzes verändert und reduziert werden. Fehlt es für eine Gefährdungsannahme an einer abschließend gesicherten Tatsachengrundlage, muss der Planungsgeber für die Zukunft weitere Untersuchungen veranlassen.
Leitsätze:
Es gibt kein subjektiv-öffentliches Recht auf Ausnutzung der Windenergie, das ein Betreiber einer Windkraftanlage, die sich im Nachlauf zu einer anderen Windkraftanlage befindet, dem Betreiber einer vorgelagerten Windkraftanlage entgegenhalten könnte. Betreiber können untereinander aber beanspruchen, dass eine Windkraftanlage durch die von der anderen Windkraftanlage verursachten Turbulenzen nicht in ihrer Standsicherheit beeinträchtigt wird. Die Vorschriften über die Umweltverträglichkeitsprüfung und über die Vorprüfung vermitteln im Regelfall keinen Drittschutz.
Vor dem Hintergrund einer wachsenden Bedeutung erneuerbarer Energien loten die Verfasser das zwischen den energiepolitischen Zielsetzungen und baurechtlichen sowie immissionsschutzrechtlichen Vorgaben bestehende Spannungsfeld aus, innerhalb dessen im Verfahren um die Zulassung des Betriebs von Biogasanlagen im Außenbereich Lösungen gefunden werden müssen. Dabei untersuchen sie die bauplanungsrechtliche Lage unter besonderer Berücksichtigung der Rechtslage in Niedersachsen.
Die Ausweisung eines Vorranggebietes für Windkraftanlagen in einem Regionalen Raumordnungsprogramm kann der Errichtung einer nicht raumbedeutsamen Windkraftanlage in diesem Gebiet und einer „unterwertigen“ Nutzung dieses Standorts entgegenstehen.
Das Thema der sog. Arealnetze hat das Bundeskartellamt und die Gerichte bereits seit einiger Zeit beschäftigt. Diese abtrennbaren Netz-„Inseln“ sind wegen ihrer meist günstigen Struktur für private Betreiber wirtschaftlich attraktiv, insbesondere wenn ein Anschluss an die Mittelspannungsebene des vorgelagerten Netzes erreicht und die „Briefmarke“ für die Niederspannungsebene gespart werden kann.
Die Broschüre des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) enthält - auf Ergebnissen der Arbeitsgruppe Erneuerbare Energien – Statistik (AGEE-Stat) aufbauend - Daten, Statistiken, Schaubilder und Erläuterungen zur Bedeutung Erneuerbarer Energien.
Der Verfasser beschäftigt sich insbesondere mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen sich das immissionsschutzrechtliche Genehmigungserfordernis auch auf Einrichtungen erstreckt, die neben einer dienenden Funktion für eine andere Haupteinrichtung auch eine eigenständige Funktion als genehmigungsbedürftige oder nicht genehmigungsbedürftige Anlage im Sinne einer Haupteinrichtung innehaben.
Zur Frage, ob für den Zeitraum des Anfahrens der Biomasseanlage ein Vergütungsanspruch nach dem EEG 2004 besteht, wenn währenddessen Heizöl eingesetzt wird (hier mangels Inbetriebnahme verneint).
Zur Zuerkennung der besonderen Ausgleichsregelung nach § 11a EEG 2000 als Ermessensentscheidung und mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes (vom Gericht beides verneint: Bei der Entscheidung darüber, ob den berechtigten Unternehmen die besondere Ausgleichsregelung nach § 11 a zugute kommen soll, handele es sich um eine sogenannte gebundene Entscheidung, das heißt, dass berechtigte Unternehmen hat, wenn es die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt, einen Anspruch auf Begrenzung der
Am 8. und 9.3.2007 setzten die EU Staats- und Regierungschefs auf dem Frühjahrsgipfel des Europäischen Rates als verbindliches Ziel fest, dass der Anteil erneuerbarer Energien am gesamten Energieverbrauch bis 2020 20 % betragen soll. Spätestens seit diesem Zeitpunkt müssen alle EU-Mitgliedstaaten ernst gemeinte Anstrengungen zum Ausbau erneuerbarer Energien unternehmen, soll dieses Ziel erreicht werden.
Schwerpunkt der neuen Entwicklungen im Energierecht ist die umfassende energie- und klimapolitische Initiative der EG-Kommission vom 10. Januar 2007. Das integrierte "Energie- und Klimapaket zur Emissionsminderung im 21. Jahrhundert" ist in einem Überblick zusammengefasst.
War die Bundesnetzagentur bisher hauptsächlich mit netzspezifischen Angelegenheiten betraut, so ist mit der Novellierung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) ein neuer Aufgabenbereich hinzugekommen, der mit der intensiven Überwachung des bundesweiten Ausgleichs der EEG-Strom- und Vergütungsmengen mittels des Wälzungsmechanismus beschrieben werden kann.
Studie: Stefan Klinski; Hanns Buchholz; Detlef Krüger; Martin Schulte; Jessica Risch; Ben Michael Risch; Knud Rehfeldt; Anna-Katrin Geile; Jan Wallasch; Georg Nehls
Die im Auftrag des Umweltbundesamtes erstellte Studie beschäftigt sich mit der Entwicklung einer Umweltstrategie für die Windenergienutzung an Land und auf See.
Leitsätze:
Zu den Voraussetzungen des Anspruchs des Einspeisewilligen gegen den Netzbetreiber aus § 4 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Halbs. 1 EEG (2004) auf Ausbau des Netzes.
Der Ansp
Das Jahr 2005 markierte mit dem Beginn des Handels mit Emissionszertifikaten für Kohlendioxid den bisherigen Höhepunkt in der europäischen Klimaschutzpolitik. Zusätzlich zum Emissionshandel gibt es in Deutschland mit dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) ein weiteres umweltpolitisches Instrument, das neben verschiedenen anderen Motiven ebenfalls den Klimaschutz zum Ziel hat.
Für die ehrgeizigen energie- und klimapolitischen Ziele der EU spielt die Windenergie eine wichtige Rolle. Dabei liegen Deutschland, Dänemark und Spanien vorn. Was hat Dänemark zum "Pionierland" der Windenergienutzung gemacht, warum sind Deutschland und Spanien erst Mitte bzw. Ende der 1990er Jahre nachgezogen? Veranwortlich dafür sind u. a. die unterschiedlichen Rahmenbedingungen der Windenergieförderung in den einzelnen Ländern, die im Folgenden in ihren Grundzügen vorgestellt und analysiert werden.
Während die weitere Integration der nationalen Elektrizitätsmärkte hin zu einem harmonisierten Elektrizitätsbinnenmarkt durch zahlreiche Regelungsvorhaben vorangetrieben wird, zeichnet sich die Erneuerbare-Energien-Landwirtschaft in der EU durch eine Vielfalt von Fördermodellen aus. Es gilt, die verschiedenen bestehenden Fördersysteme für erneuerbare Energien in den Strommärkten der erweiteren Europäischen Union weiter zu harmonisieren und nach möglichen Wegen zu ihrer Koordinierung zu suchen.
Der Einstieg in die Offshore-Windnutzung erscheint zur Erreichung der von der Bundesregierung avisierten Klimaschutzziele von besonderer Bedeutung. Hierfür ist eine umfassende Systemanalyse der möglichen CO2-Minderungen unter adäquater Berücksichtigung aller relevanten Vorgänge sinnvoll. Dieses Ziel kann durch die Kopplung eines Ökobilanzmodells der Offshore-Windnutzung mit einem stochastischen Fundamentalmodell des deutschen Elektrizitätsmarktes erreicht werden.
Überlegungen zu den Auswirkungen eines verstärkten Ausbaus erneuerbarer Energien auf die Beschäftigung in Deutschland vernachlässigen bisher weitestgehend den Außenhandel. Der steigende Bedarf an Anlagen zur Strom- und auch zur Wärmeerzeugung aus erneuerbaren Energien auf den Auslandsmärkten gewinnt jedoch zunehmend an Bedeutung. Die ausgesprochen dynamische nationale Entwicklung hat die deutschen Hersteller in eine international gute Wettbewerbsposition versetzt, wie u. a. die Exporterfolge der letzten Jahre zeigen.
Ermittlung der Potenziale für die Anwendung der Kraft-Wärme-Kopplung und der erzielbaren Minderung der CO2-Emissionen einschließlich Bewertung der Kosten (Verstärkte Nutzung der Kraft-Wärme-Kopplung). Studie im Auftrag des Umweltbundesamtes.
Forschungsbericht 202 41 182, UBA-FB 000943.
Entwicklung der Energieversorgung in Norddeutschland - Analyse ausgewählter Aspekte. Studie im Auftrag des Zukunftsrats Hamburg, gefördert durch die Norddeutsche Stiftung für Umwelt und Entwicklung, unter Beteiligung des Bundesverbands Windenergie und des Bundesverbands Solare Mobilität.
Für die Auslegung der Regelung in § 11 Abs. 6 EEG (2004), wonach mehrere Fotovoltaikanlagen unter bestimmten Voraussetzungen als eine Anlage gelten, kommt es nur auf die Anzahl der Anlagen, nicht auch auf die der Betreiber an.