Entscheidungstenor:
Das vom Verwaltungsgericht Frankfurt am Main (Deutschland) mit Entscheidung vom 23. Februar 2016 eingereichte Vorabentscheidungsersuchen ist unzulässig.
Begründung:
Die Autorin behandelt die Vereinbarkeit der EEG-Umlage auf importierten Grünstrom mit der Warenverkehrsfreiheit nach Art. 30 und Art. 110 AEUV (Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union); insbesondere, ob die
Der Autor befasst sich mit den unterschiedlichen Ausrichtungen der EU-Kommission und des EU-Parlaments zur europäischen Ökostromförderung im Kontext des Beihilfenverbotes. Hierzu fasst er zunächst das Wettbewerbsmodell der EU-Kommission und das Fördersystem des EU-Par
Der Autor untersucht, ob die von der EU initiierte Energiewende, insbesondere die Ermöglichung von nationalen Fördersystemen im Beschluss des EU-Parlaments, gegen das EU-Beihilfeverbot verstößt und inwieweit künftig noch Förderungen unabhängig von Ausschreibungen bestehen werden.
Der Autor betrachtet in seinem Artikel das Ausschreibungsmodell über Leistungskontingente für Biomasseanlagen nach EEG 2017. Er analysiert in diesem Zusammenhang die durch das europäische Gericht geforderte Vereinbarkeit mit dem Beihilferegime des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und prüft ob die nationale Umsetzung rechtlich nachhaltig erfolgt ist.
Die Autoren stellen die Finanzierung der Energiewende durch die EEG-Umlage sowie mögliche Modelle der Umgestaltung derselben vor und gehen auf deren rechtliche Umsetzbarkeit ein.
Die von Agora Energiewende in Auftrag gegebene Studie "Wie weiter mit dem Ausbau der Windenergie? Zwei Strategievorschläge zur Sicherung der Standortakzeptanz von Onshore Windenergie." wurde vom Institut für Klimaschutz, Energie und Mobilität e.V. (IKEM) und dem team ewen erarbeitet und analysiert mögliche Beteiligungsmodelle der lokalen Bevölkerung zur Sicherung der Standortakzeptanz von Onshore Windenergie.
Der Autor prüft in seinem Beitrag, ob die Mieterstromförderung des EEG 2017 mit dem Beihilfenverbot der Europäischen Union vereinbar ist.
Die Autoren betrachten in ihrem Beitrag die Entwicklung der auf die EEG-Umlage bezogenen Privilegierung des Verbrauchs von eigenerzeugtem Strom sowie die Behandlung von Bestandsanlagen. Dabei gehen sie auf verschiedene Eigenerzeugungskonzepte ein und prüfen die geltenden Bestandsschutzregelungen.
Die Autoren zeigen die Rechtsfragen auf, die sich bei der Fernwärmeversorgung ergeben. Dabei gehen sie sowohl auf die öffentlich-rechtliche Zulassung von Fernwärmeleitungen, auf die wegenutzungsrechtliche Situation als auch auf die Möglichkeiten der kommunalen Beteiligung ein. Sie stellen die Rechtsstellung des Betreibers des Fernwärmenetzes als Energieversorgungsunternehmen (EVU) dar und ordnen Wärmenetze in den Kontext der Energiewende ein.
Der Autor geht auf die Unterschiede des deutschen und französischen Modells zur Förderung erneuerbarer Energien vor dem Hintergrund des Energiebeihilferechts ein. Hierzu erläutert er das Grundmodell und die Entscheidungen des EuGH bzgl.
Die Autoren analysieren im Kontext des Urteils des EuG vom 10. Mai 2016 zum Beihilfecharakter des EEG 2012 und dem anhängigen Revisionsverfahren die Beihilfequalität des EEG 2014.
Sachverhalt: Zur Frage, ob ein Energiedienstleistungsunternehmen und ein Bilanzkreisverantwortlicher gegenüber einem Übertragungsnetzbetreiber zur Leistung von Abschlagszahlungen auf die EEG-Umlage nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz verpflichtet werden können.
Ergebnis: Teilweise bejaht.
Sachverhalt: Zur Frage, ob ein Energiedienstleistungsunternehmen und ein Bilanzkreisverantwortlicher gegenüber einem Übertragungsnetzbetreiber zur Leistung von Abschlagszahlungen auf die EEG-Umlage nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz verpflichtet werden können.
Ergebnis: Teilweise bejaht.
Sachverhalt: Die Antragstellerin sucht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen einer der Beigeladenen erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für den Bau von vier Windkraftanlagen.
Entscheidung: Bejaht.
Der Aufsatz diskutiert die Umstellung des Fördersystems für Strom aus erneuerbaren Energien auf Ausschreibungen vor dem Hintergrund des Europäischen Beihilferechts und des Subventionsrechts der WTO. Der Autor kritisiert dabei den Handlungs- und Zeitdruck, der durch die EU-Beihilfenrichtlinien bei den Mitgliedsstaaten entsteht.
Der Autor untersucht aus Anlass der Eröffnung eines Beihilfeverfahrens der Europäischen Kommission gegen die Bundesrepublik Deutschland am 18. Dezember 2013 die neuen EU-Umwelt- und Energiebeihilfeleitlinien. Er geht dabei auf die primärrechtlichen Vorgaben sowie auf gemeinsame Grundsätze der Leitlinien zu Umweltschutz- und Energiebeihilfen ein.
Leitsätze des Gerichts:
Die Autoren untersuchen, ob das deutsche EEG-Fördersystem mit dem europäischen Wettbewerbsrecht vereinbar ist. Dabei gehen sie auf die unionsrechtliche Bewertung räumlich differenzierter Einspeisevergütungen, den Einsatz von Phasenschiebern an Grenzkuppelstellen sowie die Zulässigkeit von Ausschreibungsmodellen zur Steuerung des Zubaus Erneuerbarer Energien ein.
Der Autor befasst sich mit der Vereinbarkeit des EEG-Förderregimes mit dem EU-Recht.
Die Autoren gehen der Frage nach, ob eine Einbeziehung der Stromeigenversorgung in den EEG-Ausgleichsmechanismus mit den verfassungsrechtlichen Bestimmungen des Grundgesetzes vereinbar sei. Dabei gehen sie auch auf die Vereinbarkeit einer derartigen Regelung mit dem Recht der Europäischen Union ein.
Der Gerichtshof (Erste Kammer) hat für Recht erkannt: