Im vorliegenden Votumsverfahren wurden der Clearingstelle EEG die Fragen vorgelegt,
Leitsatz: Fotovoltaikanlagen sind nur dann im Sinne des § 11 Abs. 2 Satz 1 EEG 2004 ausschließlich auf oder an einem Gebäude angebracht, wenn das Gebäude als Trägergerüst die Hauptsache bildet, von der die darauf oder daran befestigte Anlage in ihrem Bestand abhängig ist.
Im vorliegenden Verfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob der Anlagenbetreiber gegen den Netzbetreiber gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1, Abs. 1 i. V. m.
Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, aus welchen Paragraphen des EEG 2004 der Anlagenbetreiber gegen den Netzbetreiber einen Anspruch auf Vergütung des in seiner Anlage erzeugten und in das Netz des Netzbetreibers eingespeisten Stroms nach Inbetriebnahme der Anlage im Sinne des § 3 Abs. 4
Der Bericht des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) gemäß Auftrag im EEG-Erfahrungsbericht 2007 befasst sich mit der Verbesserung der Systemintegration der Erneuerbaren Energien im Strombereich und zeigt Handlungsoptionen für die Modernisierung des Energiesystems auf.
Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob die auf dem Dach einer Halle belegene PV-Installation von drei verschiedenen Betreibern unter Geltung des EEG 2004 als drei einzelne Anlagen abgerechnet wird (im Ergebnis unter Bezugnahme auf den konkreten Einzelfall, insbesondere die konkrete Hallenfunkt
Die Clearingstelle EEG hat am 11. Juni 2011 die Empfehlung zu dem Thema „Sachmängelbedingter Austausch von Fotovoltaikmodulen – Inbetriebnahmezeitpunkt“ beschlossen. Der Empfehlung voraus gingen der Eröffnungsbeschluss sowie die Stellungnahmen von bei der Clearingstelle EEG akkreditierten Verbände.
Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob der Betreiber einer an der Südwand seines Wohnhauses angebrachten PV-Anlage Anspruch auf Zahlung der erhöhten Mindestvergütung nach § 11 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 5
Zum Begriff der Konversionsfläche im Sinne von § 11 Abs. 4 Nr. 2 EEG 2004 (hier mangels Fortwirkung der wirtschaftlichen Nutzung verneint).
Zum Begriff des „Gebäudes“ i.S.v. § 11 Abs. 2 Satz 3 EEG 2004 (hier bejaht für einen Geräteunterstand für landwirtschaftliche Maschinen). Zur Frage, wann eine Fotovoltaikanlage „ausschließlich an oder auf einem Gebäude“ i.S.v.
Zur Frage, wann eine Fotovoltaikanlage nicht Fassadenelement sondern auf dem Dach oder als Dach des Gebäudes (§ 11 Abs. 2 Satz 2 EEG 2004) angebracht ist (hier: Dachüberstand).
Die Clearingstelle EEG hat am 13. Juni 2008 ihre Empfehlung zum Thema „Fotovoltaikanlagen auf Grünflächen im Sinne des § 11 Abs. 4 Nr. 3 EEG 2004“ abgegeben.
Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob der Besitzer einer auf einem Gebäude im nicht rechtsförmlich beplanten Innenbereich nach § 34 BauGB installierten PV-Anlage Anspruch auf Zahlung einer Vergütung nach einem der Absätze des § 11
In Deutschland werden immer mehr Photovoltaik-Anlagen installiert und speisen in das Niederspannungsnetz ein. Die dabei entstehenden technischen Probleme und mögliche Lösungsansätze werden im diesem Beitrag analysiert.
In dem Hinweisbeschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO bejaht das OLG die Frage, ob die Einschränkungen des § 11 Abs. 3 und 4 EEG 2004 auch gelten, wenn die Fotovoltaikanlage auf einem Gebäude im Sinne von § 11
Zur Frage, ob die Voraussetzungen des § 11 Abs. 3 und 4 EEG 2004 auch erfüllt sein müssen, wenn Fotovoltaik-Anlagen auf Gebäuden im Sinne des § 11 Abs. 2 Satz 3 EEG 2004 errichtet worden sind und die Gebäude nicht vorrangig zu anderen Zwecken als der Stromerzeugung aus solar
Zu den Voraussetzungen des sogenannten Fassadenzuschlags nach § 11 Abs. 2 Satz 2 EEG 2004 (hier bejaht). Zu den Anforderungen an die ordnungsgemäße Rechnungsstellung des Anlagenbetreibers, wenn dieser zur Umsatzsteuer optiert hat.