Grundsätzlich ist zwischen solchen Solaranlagen zu unterscheiden, deren Vergütung (bzw. deren anzulegender Wert) gesetzlich bestimmt wird (s. dazu unten 1.) und solchen, deren Vergütung durch Ausschreibung (s. dazu unten 2.) bestimmt wird.
Die Vergütung einer bereits bestehenden Solaranlage bleibt beim Zubau weiterer Anlagen bestehen. Für die nachträglich zugebauten weiteren Solaranlagen erfolgt eine neue Berechnung der EEG-Vergütung. Denn nach dem EEG ist jedes neue Modul eine Anlage mit einem eigenen Inbetriebnahmedatum und entsprechendem eigenen Vergütungssatz.
Wird eine PV-Anlage am selben Standort durch (eine) andere PV-Anlage(n) ersetzt, verliert die ersetzte PV-Anlage ihren Anspruch auf die Einspeisvergütung nach dem EEG endgültig. Für den Strom, der mit der ersetzten PV-Anlage erzeugt wird, kann die Anlagenbetreiberin bzw. der Anlagenbetreiber somit keinen Vergütungsanspruch nach dem EEG mehr geltend machen.
Es kommt auf die Art des Verkehrsweges und die konkreten Umstände der Stilllegung an.
Sinn und Zweck der Norm ist die Errichtung von PV-Freiflächenanlagen auf verkehrlich genutzten Flächen, deren wirtschaftlicher Wert gemindert bzw. die durch Emissionen beeinträchtigt sind. Flächen entlang endgültig stillgelegter Verkehrswege sind aber keinen Einwirkungen mehr ausgesetzt.
Autobahnen:
Vor Inkrafttreten des EEG 2021 durften Freiflächenanlagen in einer Entfernung bis zu 110 Meter von der „befestigten Fahrbahn“ errichtet werden. Mit dem Inkrafttreten des EEG 2021 betrug diese Entfernung 200 Meter (unter Berücksichtigung eines 15-Meter-Sicherheitskorridors) und seit Inkrafttreten des EEG 2023 fortan 500 Meter.
Bei Schienenwegen ist die jeweilige Entfernung von 110, 200 oder 500 Metern vom seitlichen Ende des Gleisbetts aus zu messen. Denn die Gesamtheit aus Schienensträngen und Gleisbett bildet die befestigte Fahrbahn des „Schienenweges“ im Sinne der Regelung.
Nein.
Von den Regelungen im EEG, die sich auf Flächen „längs von Autobahnen“ beziehen, sind nur Straßen erfasst, die nach § 2 FStrG als Bundesautobahnen gewidmet und/oder nach StVO als Autobahnen beschildert sind. Sonstige Bundesstraßen sind keine Autobahnen im Sinne der Regelung. Eine nähere Begründung können Sie dem Hinweis 2011/8 unter Abschnitt 2.2 entnehmen.
Grundsätzlich ja.
Anlagenbetreiberinnen bzw. Anlagenbetreiber können einen Anspruch auf Verzugszinsen gegen den Netzbetreiber haben, wenn
Vorabinformation:
Die EEG-Umlage wurde vom 01. Juli 2022 bis 31. Dezember 2022 unabhängig von der Anlagenleistung auf null abgesenkt. Nähere Informationen dazu finden Sie in unserem Beitrag "Ist die EEG-Umlage abgeschafft worden?"
Grundsätzlich sind gemäß § 10a EEG 2023 (bzw. Vorgängerregelungen) für den Messstellenbetrieb für EEG- und KWKG-Anlagen die Regelungen des Messstellenbetriebsgesetzes (MsbG) zu beachten.
Rechtslage unter dem EEG 2009:
§ 9 EEG (vormals § 6 EEG) regelt, welche technischen Anforderungen Anlagen i.S.d. EEG und des KWKG erfüllen müssen. Im Folgenden geht es insbesondere um die Anforderungen für Solaranlagen.
Nein. Weder das EEG 2009 noch das EEG 2012 in der bis zum 31. März 2012 geltenden Fassung erlaubten es, PV-Installationen, die aufgrund der Regelung zur Anlagenzusammenfassung als eine Anlage gelten, hinsichtlich der 30%-Schwelle in mehrere Anlagen aufzuteilen.
Das ergibt sich aus folgenden, aus der Empfehlung 2011/2/1 abgeleiteten Erwägungen:
Ja, aber nur soweit der Einsatz der fossilen Zünd- und Stützfeuerung notwendig ist, um die Verstromung des Deponiegases sicherzustellen.
Der Einsatz fossiler Brennstoffe für die Zünd- und Stützfeuerung bei der Verstromung von Deponiegas muss technisch und wirtschaftlich erforderlich sein. Erst dann ist der Einsatz der fossilen Brennstoffe für die Zünd- und Stützfeuerung als notwendig zu erachten. Eine notwendige fossile Zünd- und Stützfeuerung steht dem Vergütungsanspruch aus § 7 in Verbindung mit § 5 EEG 2004 nicht entgegen. Näheres können Sie im Votum 2008/57 nachlesen.
Gesetzliche Vergütungsdauer von 20 Jahren
Der Vergütungsanspruch nach dem EEG besteht grundsätzlich für die Dauer von 20 Jahren beginnend ab der Inbetriebnahme der Anlage (vgl.
Vorabinformation:
Die EEG-Umlage wurde vom 01. Juli 2022 bis 31. Dezember 2022 unabhängig von der Anlagenleistung auf null abgesenkt. Nähere Informationen dazu finden Sie in unserem Beitrag "Ist die EEG-Umlage abgeschafft worden?"
Nein.
Der vergütete Eigenverbrauch gilt nur für PV-Installationen, wenn diese die gesetzlichen Leistungsgrenzen nicht überschreiten. Dabei sind mehrere PV-Module gemäß § 19 Abs. 1 EEG 2009 bzw. EEG 2012 zu „einer Anlage“ zusammenzufassen.
Die Leistungsgrenzen richten sich nach dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme:
Teilweise.
Netzbetreiber sind grundsätzlich verpflichtet, Anlagen unverzüglich vorrangig an ihr Netz anzuschließen (zum gesetzlichen Verknüpfungspunkt siehe „Wie wird der Verknüpfungspunkt der Anlage mit dem Netz ermittelt und wer trägt die Kosten für den Netzanschluss?“). „Unverzüglich“ bedeutet „ohne schuldhaftes Zögern“ (§ 121 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)). Eine bestimmte Frist lässt sich hieraus nicht ableiten, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Dazu weiter unten im Abschnitt „Zur Unverzüglichkeit“.
Nein, nicht immer.
Bitte beachten Sie, dass dieser Beitrag nicht mehr existiert. Gern verweisen wir Sie auf die Häufige Rechtsfrage „Wie wird der Verknüpfungspunkt der Anlage mit dem Netz ermittelt und wer trägt die Kosten für den Netzanschluss?“.
I. Wechsel zwischen Volleinspeisung und (teilweisen) Eigenverbrauch
Ja, Anlagenbetreiberinnen und -betreiber können zwischen Volleinspeisung und (vergütetem) Eigenverbrauch wechseln. In der Regel wird dabei der nicht eigenverbrauchte Strom in das Netz eingespeist (sog. Überschusseinspeisung). Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber können ebenso vom Eigenverbrauch hin zur Volleinspeisung wechseln.
Ja.
Ein „Verbrauch“ von Strom im Sinne des vergüteten Eigenverbrauchs liegt immer dann vor, wenn der Strom nicht in das Netz für die allgemeine Versorgung eingespeist, sondern von der Anlagenbetreiberin bzw. dem Anlagenbetreiber oder Dritten vor dem Netzverknüpfungspunkt verbraucht wird. Die Aufladung einer Batterie, eines Akkus oder einer Speicherheizung ist ein Verbrauch in diesem Sinne. Näheres hierzu entnehmen Sie bitte dem Abschnitt 3.1.7 der Empfehlung 2011/2/1.
Nein.
Die Anwendung der Regelung zum vergüteten Eigenverbrauch setzt voraus, dass die Solaranlage zumindest mittelbar an ein Netz für die allgemeine Versorgung angeschlossen ist. Eine nähere Begründung für das Erfordernis eines Netzanschlusses finden Sie in Abschnitt 3.1.4 der Empfehlung 2011/2/1.
Bitte berücksichtigen Sie, dass das EEG in allen seit dem 1. April 2012 geltenden Fassungen keine Regelung zum vergüteten Eigenverbrauch mehr enthält.
Betreiberinnen und Betreiber sogenannter Übergangs-WEA, die vor dem 1.
Ja. Andere Nachweise - z. B. Sachverständigengutachten - haben jedoch im Gegensatz zu Bescheinigungen von Umweltgutachterinnen und -gutachtern nicht die Wirkung einer widerleglichen Vermutung. Einzelheiten hierzu können Sie im Votum 2010/18 der Clearingstelle EEG in Randnummer 77 nachlesen.