Sachverhalt: Zwischen einem Fotovotaikanlagenbetreiber und einem Netzbetreiber ist streitig, ob sich der Vergütungsanspruch des Anlagenbetreibers bei einer zunächst unterbliebenen Meldung seiner am 30. März 2012 in Betrieb genommenen Fotovoltaikanlage an die Bundesnetzagentur (BNetzA) für den Zeitraum vom 24. August 2012 bis zum 31.
Sachverhalt: Eine Netzbetreiberin und ein Anlagenbetreiber streiten sich um die Rückzahlung von zuviel gezahlter Einspeisevergütung aus den Jahren 2010, 2011 und 2012. Die Netzbetreiberin hatte zunächst aufgrund zu erwartender Einspeisemengen Abschlagszahlungen hinterlegt, da zunächst unklar war, wer der Anlagenbetreiber und damit Anspruchsinhaber war. Nach Klärung rief der Anlagenbetreiber die hinterlegte Summe schließlich ab.
Sachverhalt: Eine Anlagenbetreiberin verlangt von der Netzbetreiberin die Zahlung einer Einspeisevergütung für den aus ihrer Fotovoltaikanlage ins Netz der Netbetreiberin eingespeisten Strom.
Sachverhalt: Zur Frage, ob ein stromintensives Unternehmen bei Umzug im Jahr 2013 den Begrenzungsbescheid für die EEG-Umlage auf die neue Betriebsstätte übertragen lassen kann, bzw. alte und neue Abnahmestelle als eine betrachtet werden können.
Ergebnis: Verneint
Sachverhalt: Antrag auf Auslagenerstattung im Verfassungsbeschwerdeverfahren nach Erledigung der Hauptsache.
Ergebnis: Angeordnet.
Leitsätze: Wenn auf dem Anlagenstandort einer zu errichtenden immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlage eine Waldnutzung besteht und deswegen zur Errichtung der Anlage die Nutzungsart Wald in eine andere Nutzungsart (in Gestalt der Nutzung „Errichtung und Betrieb einer genehmigungsbedürftigen Anlage“) umgewandelt werden muss, handelt es sich bei der insoweit erforderlichen Waldumwandlungsgenehmigung nach § 9 Abs. 1 Satz 1 LWaldG um eine die Anlage im Sinne von § 3
Leitsatz des Gerichts:
Sachverhalt: Zwischen einem Fotovotaikanlagenbetreiber und einem Netzbetreiber ist streitig, ob sich der Vergütungsanspruch des Anlagenbetreibers bei einer zunächst unterbliebenen Meldung seiner am 30. September 2012 in Betrieb genommenen Fotovoltaikanlage an die Bundesnetzagentur (BNetzA) für den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum 31.
Sachverhalt: Zur Frage, ob einer PV-Anlagenbetreiberin ein Entschädigungsanspruch für entgangene Einspeisevergütung nach § 12 EEG 2012 gegen eine Netzbetreiberin zusteht, wenn aufgrund beschränkter Netzkapazität nur ein Teil der produzierten Strommenge ins Netz eingespeist werden konnte.
Ergebnis: Verneint.
Entscheidungstenor:
Leitsatz des Gerichts:
Unter dem Errichten der Anlage im Sinne der Fördervoraussetzungen ist ihre bauliche und technische Geeignetheit für den dauerhaften Betrieb zu verstehen. Auf den Beginn der Einspeisung kommt es nicht an.
Sachverhalt: Zur Frage, ob ein Energiedienstleistungsunternehmen und ein Bilanzkreisverantwortlicher gegenüber einem Übertragungsnetzbetreiber zur Leistung von Abschlagszahlungen auf die EEG-Umlage nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz verpflichtet werden können.
Ergebnis: Teilweise bejaht.
Sachverhalt: Ein Unternehmen des öffentlichen Personennahverkehrs (Klägerin) begehrt die Begrenzung der EEG-Umlage nach der besonderen Ausgleichsregelung des EEG 2009.
Sachverhalt: Die Klägerin stellte über das bereitgestellte Online-Portal des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle einen Antrag zur besonderen Ausgleichsregelung nach §§ 40 ff. EEG. Die Beklage stellte nach einer Prüfung der Unterlagen fest, dass die Stromrechnungen der letzten 3 Monate des betreffenden Jahres nicht eingereicht wurden.
Leitsatz des Gerichts:
Eine erweiternde Auslegung der Anspruchsvoraussetzungen des EEG 2012 kommt mangels Regelungslücke nicht in Betracht.
Auch unter verfassungsrechtlichen Vorgaben - hier der Gleichheitsgrundsatz in der Ausprägung des Willkürverbots - ist eine erweiternde Auslegung nicht geboten.
Leitsatz:
Der Anspruch auf Befreiung von den Entgelten für den Netzzugang im Sinne des § 118 Abs. 6 EnWG erfasst nicht die gesetzlichen Umlagen, die Konzessionsabgaben und die Entgelte für den Messstellenbetrieb, die Messung und die Abrechnung.
Leitsatz:
1. § 37 Abs. 1 Satz 1 EEG 2009, in der bis zum 30. April 2011 geltenden Fassung, knüpft - ebenso wie die Vorgängervorschriften - an die Lieferung, nicht aber an die Erzeugung oder den Verbrauch von Strom an. Das Eigenstromprivileg greift danach schon dann nicht, wenn der Strom aus einem Netz für die allgemeine Versorgung bezogen wurde und mithin eine Stromlieferung vorlag.
Sachverhalt: Zur Frage, ob ein immissionsschutzrechtlicher Vorbescheid für die Errichtung und den Betrieb von drei Windkraftanlagen erteilt wird.
Ergebnis: Verneint.
Sachverhalt: Eine Windenergieanlagenbetreiberin verlangt Schadensersatz von Mehrkosten, die durch die Netzanbindung am von der Netzbetreiberin zugewiesenen Netzverknüpfungspunkt entstanden seien.
Ergebnis: Abgewiesen.
Sachverhalt: Zur Frage, ob ein Übertragungsnetzbetreiber gegenüber einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen einen Zinsanspruch hat, wenn dieses unzutreffende Mitteilungen über die Verteilung der Strommenge auf privilegierte und nicht-privilegierte Letztverbraucher gemacht hat.
Ergebnis: Bejaht.
Leitsatz:
Dass der Gesetzgeber es lediglich versäumt hat, die Übergangsregelung des § 66 Abs. 13 Nr. 2 EEG 2012 zu streichen, lässt sich nicht mit der für eine teleologische Reduktion notwendigen Gewissheit feststellen.
Leitsatz des Gerichts:
Die gesetzgeberische Entscheidung, welche § 17 Abs. 1 EEG 2012 zugrundeliegt, kann grundsätzlich nicht mit Billigkeitserwägungen korrigiert werden.
Sachverhalt: Zur Frage, ob zwei Blockheizkraftwerke (BHKW) auf benachbarten landwirtschaftlichen Betriebsgrundstücken, die Biogas von einem gemeinsamen Fermenter beziehen, sowie eine gemeinsame Stromleitung, einen gemeinsamen Transformatorkasten und einen gemeinsamen Netzverknüpfungspunkt nutzen, als eine einheitliche Anlage anzusehen sind.
Ergebnis: Bejaht.
Sachverhalt: Zu der Frage, ob harmonisierende technische Normen Teil des Unionsrechts sind und damit ihre Auslegung in die Kompetenz des EuGH fällt.
Ergebnis: Bejaht.
Sachverhalt: Zur Frage, ob der Anlagenbetreiber die Kosten für die Einspeisung von Strom aus erneuerbaren Energien in das Netz der öffentlichen Elektrizitätsversorgungsunternehmen zu tragen hat.
Ergebnis: Bejaht.