Sachverhalt: Ein Anlagenbetreiber begehrt den Erlass einer einstweiligen Anordnung für die Ausstellung einer Bescheinigung über die Einhaltung der Formaldehygrenzwerte nach der TA Luft (§ 27 Absatz 5 Satz 1 EEG 2009 bzw. EEG 2012 in der bis zum 31. Dezember 2012 gültigen Fassung) zur Geltendmachung des Formaldehydbonus für seine Biogasanlage.
Sachverhalt: Die Klägerin beabsichtigt die Errichtung einer Fotovoltaik-Freiflächenanlage nach Inkrafttreten des entsprechenden Bebauungsplans auf einer Fläche, welche bis 1978 ackerbaulich und von 1978 bis 1991 für die Intensivtierhaltung genutzt wurde.
Sachverhalt: Zur Frage, ob ein Windenergieanlagenbetreiber Ersatzansprüche gegenüber einer Netzbetreiberin aufgrund ihrer Zuweisung eines von dem Begehren des Anlagenbetreibers abweichenden Netzverknüpfungspunkt und der dadurch für den Anlagenbetreiber entstandenen Mehrkosten geltend machen kann.
Ergebnis: Verneint.
Leitsätze des Gerichts:
Leitsätze des Gerichts:
Leitsatz des Gerichts:
Ein Energielieferungsvertrag kommt auch dann konkludent durch Energieentnahme mit dem Hauseigentümer zustande, wenn dieser die Energie nur vorübergehend und geringfügig entnimmt, um die versorgte Wohnung durch Renovierungsarbeiten für die Vermietung vorzubereiten.
Sachverhalt: Zur Frage, ob der Einbau digitaler Schutzrelaistechnik, die Anpassung und Erweiterung der digitalen Stationsleittechnik und der Einbau einer neuen Eigenbedarfsanlage als Erweiterungs- oder Umstrukturierungsmaßnahme eines Stromnetzes anzusehen sind.
Ergebnis: Bejaht.
Sachverhalt: Zur Frage, ob eine PV-Freiflächenanlage ein privilegiertes Bauvorhaben im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB darstellt.
Ergebnis: Verneint.
Leitsatz des Gerichts:
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mehrere Verfassungsbeschwerden, die sich gegen die Deckelung der vollvergüteten Strommenge bei Bestandsbiogasanlagen (§ 101 Abs. 1 EEG 2014) und die Verschärfung der Voraussetzungen für den Anspruch des »Landschaftspflegebonus« (§ 101 Abs.
Leitsätze des Gerichts:
Sachverhalt: Für eine Biogasanlage war eine Jahresgesamterzeugung von 4.079.242 kWh Strom genehmigt. Am Standort der Biogasanlage erzeugte der Betreiber 3.902.301 kWh. Darüber hinaus speiste der Betreiber mit dem aus der Biogasanlage gewonnenen Biogas ein Satelliten-Blockheizkraftwerk, welches weitere 1.863.438 kWh Strom erzeugte.
Sachverhalt: Zur Frage, ob die Grundversorgung mit Strom bei Fälligkeit eines Teilbetrages der Rechnung unterbrochen werden darf, wenn der Abnehmer die Richtigkeit und Angemessenheit der Abrechnung bestreitet.
Ergebnis: Bejaht.
Sachverhalt: Ein Netzbetreiber nahm Instandhaltungsmaßnahmen an einer Lastschaltanlage vor, an die die zur Biogasanlage der Anlagenbetreiberin führende Stichleitung angeschlossen war und unterbrach für diesen Zeitraum die Stromabnahme. Fraglich war, ob die Anlagenbetreiberin hieraus ein Schadenersatzanspruch für die entgangene Einspeisevergütung, den Einsatz eines Notstromaggregats und den Einsatz einer Notfackel gegen die Netzbetreiberin zustand.
Ergebnis: Verneint.
Zu der Frage, ob eine Biogasanlagenbetreiberin gegen die Netzbetreiberin Anspruch auf Zahlung des sog. Güllebonus für den ihrer Biogasanlage im Jahr 2014 erzeugten und in das Netz eingespeisten Strom hat, wenn eine kurzzeitige Unterschreitung des Mengenanteils von 30 % am Fermenterinput vorliegt, der Masseanteil am Fermenterinhalt jedoch durchgängig mindestens 30 Masseprozent beträgt (hier: verneint.
Leitsatz des Gerichts:
Leitsätze des Gerichts:
1. Die (lange) Verjährungsfrist des § 634 a Absatz 1 Nummer 2 BGB von fünf Jahren für Arbeiten bei Bauwerken findet für die nachträgliche Errichtung einer Fotovoltaikanlage auf dem Dach einer Tennishalle Anwendung, wenn die Fotovoltaikanlage zur dauernden Nutzung fest eingebaut wird, der Einbau eine grundlegende Erneuerung der Tennishalle darstellt, die einer Neuerrichtung gleich zu achten ist und die Fotovoltaikanlage der Tennishalle dient, indem sie eine Funktion für diese erfüllt.
Zu der Frage, ob ein Anspruch auf Einspeisevergütung nach § 32 Abs. 1 Nr. 3 c) EEG 2012 in der bis zum 31.
Zu der Frage, ob eine Anlagenbetreiberin einer im Jahr 2009 in Betrieb genommenen Windenerergieanlage (WEA) gegen die Netzbetreiberin einen Anspruch auf Zahlung der erhöhten Anfangsvergütung gem. § 29 Abs. 2 EEG 2009
Sachverhalt: Zur Anwendbarkeit der Warenverkehrsfreiheit auf private Normungs- und Zertifizierungsstellen.
Ergebnis: Bejaht.
Sachverhalt: Zur Frage, ob der regelverantwortliche Übertragungsnetzbetreiber von Unternehmen, die außerhalb des Netzes der allgemeinen Versorgung Strom an Letztverbraucher liefern, Auskunft über die gelieferten Strommengen verlangen kann. Außerdem zur Frage, ob eine Pflicht des Übertragungsnetzbetreibers besteht, Nachforschungen darüber anzustellen, ob in seiner Regelzone nicht gemeldete Stromlieferungen an Letztverbraucher erfolgen.
Ergebnis: Erste Frage bejaht, zweite Frage verneint.
Sachverhalt: Ein Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) fordert von einem Energielieferanten und Betreiber eines eigenen Bilanzkreises im Zuge des Belastungsausgleichs die Zahlung der EEG-Umlage in monatlichen Abschlägen im Sinne der Regelung des § 37 Abs. 2
Sachverhalt: Ein Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) fordert von einem Energielieferanten und Betreiber eines eigenen Bilanzkreises im Zuge des Belastungsausgleichs die Zahlung der EEG-Umlage in monatlichen Abschlägen im Sinne der Regelung des § 37 Abs. 2
Sachverhalt: Zur Frage, ob Betriebskosten für den angefallenen Wasserverbrauch zutreffend ermittelt werden können, wenn es sich bei dem abgelesenen Wasserzähler um ein nicht geeichtes Exemplar handelt.
Ergebnis: Bejaht.
Zu der Frage, ob die Netzbetreiberin gegen den Betreiber einer Fotovoltaikanlage (PV-Anlage) einen Anspruch auf Rückzahlung von gezahlten Einspeisevergütungen für den Zeitraum von Mai 2012 bis November 2014 hat, wenn der Anlagenbetreiber die Meldung seiner Anlage bei der Bundesnetzagentur (BNetzA) nicht rechtzeitig - erst im November 2014 - vorgenommen hat (hier: bejaht.