Zur Frage, ob Anlagenbetreiber Einspeisevergütungen nach § 8 EEG verlangen können, wenn sie Betriebshilfsmittel, wie z. B. mineralische Präparate zur Verbesserung der Gärwirkung, der Biomasse zugeben (hier verneint).
- Die Regelung des § 13 Abs. 2 Satz 1 EEG 2004, dass der Netzbetreiber die Kosten des Netzausbaus trägt, ist kein Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB.
- Ein Verstoß des Netzbetreibers gegen das allein an ihn gerichtete Verbot des § 12 Abs. 1 EEG (2004), die Erf
Leitsätze:
Zur Frage, wann eine Fotovoltaikanlage im Sinne von § 11 Abs. 2 Satz 1 EEG „ausschließlich an oder auf einem Gebäude angebracht“ ist (hier verneint, weil die Trägerkonstruktion der doppelt nachgeführten PV-Anlagen („Solarbäume“) nicht primär funktionell im Hinblick auf das Stallgebäude, sondern im Hinblick auf die Stromerzeugungsanlage ausgerichtet worden ist
Zur Frage, ob die Kosten für das Einschleifen einer Übergabestation und die Erdschlusskompensation Netzausbaukosten sind (hier bejaht). Zur Frage, ob Netzausbaukosten vertraglich auf den Anlagenbetreiber übertragen werden dürfen (hier bejaht).
Zur Frage, ob Anlagenbetreiber für eingespeisten Blindstrom Vergütungen nach dem EEG verlangen können (hier verneint).
Leitsätze des Gerichts:
Wird von dem Betreiber eines der allgemeinen Versorgung dienenden Mittelspannungsnetzes über eine Transformatorenstation und eine davon ausgehende Stichleitung ein einzelnes Grundstück mit Strom in Niederspannung versorgt, sind die Transformatorenstation und die Verbindungsleitung nicht Teil des Netzes für die allgemeine Versorgung, wenn der Netzbetreiber weder Eigentümer dieser Einrichtungen ist noch sie aus einem anderen Rechtsgrund auch zur Versorgung Dritter nutzen darf.
Zur Frage, ob die Verlegung einer Verbindungsleitung zwischen Trafostation und Grundstücksgrenze dem Netzausbau zuzuordnen ist (hier bejaht). Zur Frage, ob § 13 Abs. 2 EEG zulässt, die Kosten des Netzausbaus vertraglich dem Anlagenbetreiber aufzuerlegen (hier bejaht).
BGH: Abgrenzung Netzanschluss und Netzausbau; Aufrechnung Einspeisevergütung und Netzanschlusskosten
Leitsatz des Gerichts:
Zur Verpflichtung des Betreibers einer Windenergieanlage unter der Geltung des Stromeinspeisungsgesetzes, die Kosten des Anschlusses der Anlage an das Stromnetz zu tragen.
Bemerkungen: Das Urteil ist ebenso in der ZNER (Zeitschrift für Neues Energierecht) 2007, 59-60 abgedruckt.
Zur Frage, ob dem Anlagenbetreiber Netzausbaukosten vertraglich auch durch AGB auferlegt werden dürfen (hier bejaht).
Die Inbetriebnahme im Sinn des § 3 Abs. 4 EEG 2004 setzt - abgesehen von zulässiger Stütz- und Zündfeuerung - die ausschließliche Verwendung erneuerbarer Energien voraus. Für die Bestimmung des Zeitpunkts der Inbetriebnahme kommt es auf einen Probebetrieb oder eine Mitwirkung des Netzbetreibers nicht an.
Das Oberlandesgericht Hamm geht davon aus, dass sich der Anlagenbetreiber entgegen der gesetzlichen Regelung nach § 10 Abs. 2 EEG 2000 vertraglich verpflichten kann, die Netzausbaukosten zu tragen; eine solche Vereinbarung sei weder nach § 134 BGB nichtig noch nach § 307 BGB AGB-rechtlich unwirksam.