Tabellarische Übersicht des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit über die aktuellen Vergütungsätze für Strom aus solarer Strahlungsenergie unter Berücksichtigung der einmaligen Degressionen zum 01.07. und 01.10.2010 (Stand 23. September 2010).
Zu der Frage, ob die durch die sog. PV-Novelle vorgenommene Beschränkung des Vergütungstatbestandes des EEG 2009 für Strom aus PV-Anlagen auf ehemaligen Ackerflächen für Strom nur aus solchen PV-Anlagen, die sich im Bereich eines vor dem 25. März 2010 beschlossenen Bebauungsplanes befinden und vor dem 1. Januar 2011 in Betrieb genommen werden (§ 32 Abs. 3 Nr. 3 EEG 2009), in Bezug auf bereits begonnene Projekte gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes in Verbindung mit dem Grundrecht auf Berufsfreiheit bzw. allgemeine Handlungsfreiheit verstößt - hier verneint:
Die Broschüre des BMU stellt anhand von Text, Graphiken und tabellarischen Übersichten die durch die PV-Novelle eingeführten neuen Vergütungssätze, -tatbestände und Degressionsmechanismen für nach dem EEG vergütungsfähige PV
Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob der Anlagenbetreiberin gemäß §§ 16 Abs. 1, 32 EEG 2009 ein Anspruch auf Vergütung des Stroms zusteht, der in einer im Jahr 2010 zu errichtenden Fotovoltaikinstallation auf einer ehemaligen Ackerfläche erzeugt werden soll, wenn die Ackerfläche bereits seit rund
Der Autor berichtet vom 5. Fachgespräch der Clearingstelle EEG im Juli 2010 zur sog. PV-Novelle.
Der Artikel erläutert die Empfehlung der Clearingstelle EEG zu Konversionsflächen. Zunächst stellen die Autoren die bisherigen Unsicherheiten bei der Auslegung des Begriffs der „Konversionsfläche“ sowie die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für Freiflächen-Fotovoltaikanlagen dar.
Im vorliegenden Votumsverfahren wurden der Clearingstelle EEG die Fragen vorgelegt,
- ob die Anlagenbetreiberin gegen den Netzbetreiber einen Anspruch auf Vergütung des Stroms, der nach der Errichtung und Inbetriebnahme der geplanten PV-Installation erzeugt und in das Netz der Netzbetreiberin eingespeist wird, gemäß § 32 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 EEG 2009 bzw. § 32 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 EEG 2009, jeweils i.V.m. § 20 Abs. 4 Satz 2 EEG (in der seit dem 1. Juli 2010) geltenden Fassung) hat,
- insbesondere, ob der Anspruch auf Vergütung in nicht durch § 20 Abs. 4 Satz 1 EEG 2009 (in der seit dem 1. Juli 2010 geltenden Fassung) abgesenkten Höhe besteht.
Die Clearingstelle EEG hat am 27. September 2010 den Hinweis „Stichtag 25. März 2010 für »beschlossene« Bebauungspläne“ beschlossen. Dem Hinweis voraus gingen der Eröffnungsbeschluss, der Entwurf des Hinweises sowie die Stellungnahmen von bei der Clearingstelle EEG akkreditierten Verbänden und registrierten öffentlichen Stellen.
Erstes Gesetz zur Änderung des Erneuerbaren-Energien-Gesetzes vom 11.08.2010 in der am 17.08.2010 im Bundesgesetzblatt (BGBl. I S. 1170) veröffentlichten Fassung. Das Gesetz sieht insbesondere folgende Änderungen am EEG 2009 vor:
Der Artikel befasst sich mit der Bedeutung von Wechselrichtern auf den Ertrag von Solarparks und zeigt den Einfluss anhand von Beispielen auf; unter anderem welche Gewinne durch eine Effizienzsteigerung der Wechselrichter um nur 1 % möglich sind. Eine Effizienzsteigerung sei auch bereits durch kurze Verkabelung und mehrere kleinere Umrichterstationen möglich.
Der Autor nimmt das Urteil des OLG München vom 20.01.2010 - 27 U 370/09 zum Anlass, methodischen Fragen zur Auslegung des § 11 EEG 2004 sowie der §§ 32, 33 EEG 2009 nachzugehen.
Der Beitrag legt im Schwerpunkt den Begriff der „Konversionsflächen aus militärischer oder wirtschaftlicher Nutzung“ i.S.v. § 32 Abs. 3 Nr. 2 EEG 2009 aus.
Die Autorin befasst sich mit der Auslegung des Begriffs der „Konversionsfläche“, welcher mangels Legaldefintition oder einschlägiger Rechtsprechung nur anhand der Gesetzesbegründung sowie nach Sinn und Zweck des § 32 EEG 2009 ausgelegt werden könne.
Im vorliegenden Fall wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob und, wenn ja, aus welcher Regelung innerhalb des § 11 EEG 2004 der Anlagenbetreiber einen Anspruch auf Vergütung des in seinen Solarstromanlagen erzeugten und in das Netz des Netzbetreibers eingespeisten Stroms gemäß §§ 5 Abs. 1, 11
Zu der Frage, ob ein Bahndamm eine „baulichen Anlage …, die vorrangig zu anderen Zwecken als der Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie errichtet worden ist“ i.S.d. § 32 Abs. 2 EEG 2009 darstellt (hier: bejaht.
Zwischenbericht des Leipziger Instituts für Energie (IE) und des Zentrums für Sonnenenergie- und Wasserstoffforschung Baden-Württemberg (ZSW) vom 5.
In den meisten Fällen ja.
Bei vielen Freiflächenanlagen muss die Anlage entweder im Bereich eines beschlossenen Bebauungsplans (§ 30 BauGB) oder auf einer Fläche errichtet werden, für die ein Verfahren nach § 38 Satz 1 BauGB (z.B. Planfeststellungen) durchgeführt worden ist.
Die Autorin setzt sich in dem Artikel mit dem Gesetzgebungsentwurf des EEG vom 3. März 2010 insbesondere mit dem Erfordernis eines Bebauungsplans für die EEG Vergütung von PV-Anlagen auseinander.
Der Artikel beschreibt die Diskussion über die geplante Absenkung der Fotovoltaikvergütung, insbesondere für Dachanlagen und Freiflächen.
Bei den Freiflächen beruhe der Konflikt vor allem auf den steigenden Pachtzinsen und der dadurch entstehenden Flächenkonkurrenz. Bei den Dachanlagen sei ein Einbruch der Vergütung wegen der höheren Kosten besonders kritisch zu sehen.
Das Erste Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 11. August 2010 ist am 17. August 2010 im Bundesgesetzblatt (BGBl. I S. 1170) verkündet worden und zum 1. Juli 2010 in Kraft getreten.
Im Vorfeld des Gesetzgebungsverfahrens zur PV-Novelle hatte das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) im Eckpunktepapier vom 20. Januar 2010 (s.
Die Clearingstelle EEG hat am 1. Juli 2010 die Empfehlung zu dem Thema „Konversionsflächen“ beschlossen. Der Empfehlung voraus gingen der Eröffnungsbeschluss und die Stellungnahmen von bei der Clearingstelle EEG akkreditierten Verbände und registrierten öffentlichen Stellen.
Der Text stellt einen fiktiven Zukunftsbericht zu Zeiten erreichter Netzparität über zwei Nachbarn dar, von denen der eine sich für die Einspeisung des von ihm erzeugten Stroms in das Netz entschieden hat und der andere den in seiner Fotovoltaikanlage erzeugten Strom selbst verbraucht. Die Autorin verfolgt damit das Ziel, Chancen und Risiken der aktuellen gesetzlichen Regelung des EEG deutlich zu machen.