Leitsatz des Gerichts:
Zu der Frage, ob Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie, die auf dem grasbewachsenen Innenbereich einer Galopprennbahn errichtet sind, an oder auf einer „baulichen Anlage“ i. S.
Zu der Frage, ob neue PV-Module, die Anlagen nach einer Totalzerstörung durch einen Brand im Jahr 2010 ersetzen, neue Anlagen mit neuem Inbetriebnahmezeitpunkt darstellen (hier verneint.
Die Autoren zeigen die Möglichkeiten und Grenzen einer stromsteuerbefreiten Lieferung von Letztverbrauchern im Marktprämienmodell auf. Dafür gehen sie zunächst auf die Voraussetzungen der Stromsteuerbefreiung ein um anschließend die stromsteuerbefreite Direktvermarktung genauer zu betrachten.
Der Autor beschäftigt sich in seinem Beitrag mit der Direktvermarktung von Biogas-Strom und stellt u.a. dar, warum sie in der Biogasbranche nur zögerlich voranschreitet. Zudem befasst er sich mit dem spezifischen Nutzen der Regelbarkeit von Biogasanlagen im Gegensatz zu den volatilen Energien aus Wind oder Sonne und erörtert die hieraus resultierenden Vorteile bei der Direktvermarktung.
Der Autor stellt in seinem Beitrag drei Modelle zum Verbrauch bzw. zur Vermarktung von Strom vor Ort vor, die aufgrund ihrer Befreiung von Steuern, Abgaben und ggf. Umlagen einen preislichen Vorteil beim Bezug von Solarstrom im Gegensatz zum Bezugsstrom aus dem Netz für gewerbliche und kleine Stromtarifkunden darstellen. Hierzu zählen der Eigenverbrauch gemäß § 37 Abs. 3 EEG 2012 durch den Anlagenbetreiber bzw.
Zu der Frage, ob bei einer kaufmännisch-bilanziellen Stromeinspeisung aus Erneuerbaren Energien in ein Netz der allgemeinen Versorgung gemäß § 3 Nr. 7 EEG 2009 die Strommenge, die vom Erzeuger entweder selbst oder in einem vorgelagerten Arealnetz verbraucht wird, eine Entnahme ist, für die der Erzeuger Netznutzungsentgelte und eine Konzessionsabgabe entrichten muss (hier: bejaht.
Leitsatz des Gerichts:
Leitsatz des Gerichts:
Die in § 54 Abs. 1 Satz 1 EEG 2009 (in der Fassung vom 25.10.2008, BGBl. 2008 I, 2074, 2087) bestimmte Frist ist keine Ausschlussfrist.
Bemerkungen:
Zu der Frage, ob bei einem in KWK betriebenen Biomasse-Heizkraftwerk bei der Ermittlung des KWK-Bonus gem. § 66 Abs. 1 Nr. 3 Satz 3 EEG
Teilweise ja.
Die Nichterfüllung von bauplanungsrechtlichen bzw. genehmigungsrechtlichen oder ähnlichen Pflichten, die sich nicht unmittelbar aus dem EEG ergeben, hat grundsätzlich keinen Einfluss auf Vergütungs- bzw. Bonuszahlungen aus dem EEG.
Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob die Anlagen einer Installation zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie, die auf einem alleinstehenden Gebäude angebracht sind, mit anderen Anlagen auf in der Nähe liegenden Grundstücken zum Zweck der Ermittlung der Vergütung für den jeweils zuletzt in Betrieb gesetzten Generator als eine Anlage gem. § 19
Die Autorinnen stellen die im Berichtszeitraum von der Clearingstelle EEG beschlossenen Arbeitsergebnisse vor, darunter den Hinweis 2012/30 zum Anwendungsbereich des Marktintegrationsmodells nach § 33 Abs. 1 Satz 1 EEG 2012 (ab April 2012), die
Der Autor befasst sich in seinem Beitrag mit der Marktsituation für Biogasanlagen seit dem Inkrafttreten des EEG 2012 und gibt Einschätzungen verschiedener Anlagenhersteller wieder. Aus seiner Sicht sei ein Anlagenzubau bei gezielter Standorterschließung trotz der Minimierung rentabler Standorte möglich. Nachgefragt seien u.a. Wirtschaftsdünger- und Biomethan-Einspeiseanlagen.
Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob zwei Installationen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie, die auf verschiedenen Gebäuden angebracht sind und sich auf demselben Grundstück befinden, zum Zweck der Ermittlung der Vergütung für den jeweils zuletzt in Betrieb gesetzten Generator als eine Anlage gem. § 19 Ab
Zu der Frage, ob sich ein Solaranlagenbetreiber, dessen PV-Anlage auf einer - ehemaligen - Mülldeponie errichtet wurde, auf die Ausnahme von der Anwendung der Vergütungsdegression gemäß § 20 Abs. 4 Satz 2 EEG 2009 (in der vom 1. Juli 2010 bis zum 30. April 2011 geltenden Fassung) berufen kann (hier: verneint.
Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob die Anlagenbetreiberin für den im Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis 23.
Die Autoren geben einen Überblick über die seit dem 1. Januar 2012 geltenden, neuen Vorgaben zur Messung des in Biogas- bzw. EEG-Anlagen erzeugten Stroms und zum Messstellenbetrieb. Dabei beziehen sie sich auch auf eine Empfehlung 2012/17 der Clearingstelle EEG vom 18.
Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob die Anlagenbetreiberin gegen den Netzbetreiber für den in ihrer belegenen Biogasanlage erzeugten und in das Netz des Netzbetreibers eingespeisten Strom einen Anspruch auf Zahlung der erhöhten Vergütung (KWK-Bonus) nach §§ 16 Abs.1, 27.
Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob die Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie, die sich auf zwei verschiedenen Flurstücken und auf zwei verschiedenen Gebäuden befinden, zum Zwecke der Ermittlung der Vergütung für den jeweils zuletzt in Betrieb gesetzten Generator als eine Anlage gem. § 19 Abs.
Die Autoren setzen sich in ihrem Beitrag kritsch mit dem am 16. Mai 2013 ergangenen Urteil des OLG Naumburg (2 U 129/12) unter Berücksichtigung des BGH-Urteils zum Anlagenbegriff vom 23. Oktober 2013 (VIII ZR 262/12) auseinander.
Der Autor befasst sich in seinem Beitrag mit der Verpflichtung des Anlagenbetreibers zur Einhaltung der technischen Anforderungen gemäß § 6 Nr. 1 EEG 2009 (§ 6 Abs. 1 EEG 2012), die zusätzlich zu den vom Netzbetreiber definierten technischen Anschlussbedingungen erfüllt sein
Zu der Frage, ob die Anlagen des Anlagenbetreibers auf einer alleinstehenden Halle zum Zweck der Ermittlung der Vergütung mit Anlagen auf zwei weiteren, baugleichen Hallen als eine Anlage i.S.d. § 19 Abs. 1 EEG 2009 gelten (hier: bejaht.