Zum Inbetriebnahmezeitpunkt einer EEG-Anlage bei technisch notwendigem konventionellen Anfahrbetrieb
Zu der Frage, ob für den Inbetriebnahmezeitpunkt einer Anlage zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbarer Energie auch dann auf die erstmalige Inbetriebsetzung der Anlage nach Herstellung ihrer technischen Betriebsbereitschaft abzustellen ist, wenn der Stromerzeugung aus Erneuerbarer Energie zunächst ein technisch notwendiger konventioneller Anfahrbetrieb mit fossilen Brennstoffen vorausgeht (hier: bejaht.
Die Biokraftstoffnachhaltigkeitsverordnung (Biokraft-NachV) verlangt, dass ab 2010 Zertifikate die nachhaltige Klima- und Umweltbilanz derjenigen Pflanzenkraftstoffe belegen, die auf die nationale Biokraftstoffquote gemäß der europäischen Erneuerbare-Energien-Richtlinie 2009/28/EG angerechnet werden.
Verwaltungsvorschrift für die Anerkennung von Zertifizierungssystemen und Zertifizierungsstellen nach der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung (BioSt-NachVwV)
des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit vom 10. Dezember 2009 (eBAnz AT 125 2009 B1), geändert durch die zweite Änderung der BioSt-NachVwV vom 15. Dezember 2011 (eBAnz AT 145 2011 B1).
Leitsätze:
Vom Bundesverband Geothermie mit Unterstützung durch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit erstellte Arbeitshilfe zum Wärmenutzungsbonus, der gemäß § 28 Abs. 2 EEG 2009 i
Die Clearingstelle EEG hat auf ihrer Sitzung vom 26. April 2010 den Hinweis zum Thema „Emissionsminimierungsbonus – Beginn und Dauer des Anspruchs“ beschlossen. Dem Hinweis voraus gingen der Eröffnungsbeschluss, der Entwurf des Hinweises sowie die Stellungnahmen von bei der Clearingstelle EEG akkreditierten Verbände und registrierten öffentlichen Stellen.
Der Beitrag stellt das Verfahren der Gewinnung von Biogas mittels Trockenfermentation als Alternative zum Prinzip der nassen Vergärung vor und diskutiert, unter welchen Bedingungen - nicht zuletzt aufgrund des Wegfalls des Technologiebonus für Trockenfermentation im EEG 2009 - diese sinnvoll und wirtschaftlich betrieben werden kann.
Der Beitrag widmet sich den praktischen Problemen bei der Umsetzung des Repowering nach § 30 EEG 2009, wozu die Beachtung naturschutzrechtlicher Eingriffsregelungen gehöre. Zwar sei bei der Errichtung von Windenergieanlagen aufgrund des Eingriffs in das Landschaftsbild, der eine Naturalkompensation regelmäßig nicht ermögliche, grundsätzlich eine Ausgleichs- oder Ersatzzahlung zu leisten.
Während im ersten Teil des Artikels die neuen Anforderungen nach EEG 2009 an Windenergieanlagen (WEA) auf Mittelspannungsebene erläutert wurden, werden in diesem Beitrag die neuen Anforderungen an WEA auf der Hoch- und Hö
Der Beitrag geht aus einer meteorologischen Perspektive auf die Frage der optimalen Nabenhöhe und des optimalen Rotordurchmesser zur Ertragsmaximierung beim Repowering von Windenergieanlagen ein. Der Autor kommt dabei zu dem Schluss, dass grundsätzlich eine möglichst große Nabenhöhe anzustreben sei, wobei durch die baurechtlich und regionalplanerisch vorgegebenen Höhenbeschränkungen die optimale Nabenhöhe häufig nicht umsetzbar sei.
Dem Repowering - also dem Ersatz kleinerer, älterer Windenergieanlagen durch neue, leistungsfähigere Anlagen - komme vor dem Hintergrund des verlangsamten Neubaus von Windenergieanlagen aufgrund knapper werdender bebaubarer Flächen eine steigende Bedeutung für den Ausbau der erneuerbaren Energien in Deutschland zu.
Der Beitrag berichtet aus der Repowering-Praxis und stellt die aus Sicht der Akteure begünstigenden und hemmenden Bedingungen für die Durchführung von Repowering-Projekten vor; zudem werden mögliche Maßnahmen zur Akzeptanzsteigerung bei Betroffenen beschrieben. In der Praxis zeige sich, dass Repowering-Projekte häufig schwieriger zu realisieren seien als neue Windparks, da mehr diplomatische Vorarbeit aufgrund einer höheren Anzahl von betroffenen Parteien geleistet werden müsse.
Zur Frage, ob zur Modernisierung einer Wasserkraftanlage i. S. d. § 21 Abs. 1 Nr. 2 S. 1 EEG 2004 Maßnahmen ausreichen, die allein eine Verbesserung der Ökologie zum Ziel haben (hier bejaht: Eine Modernisierung liege vor, wenn eine Veränderung oder Umgestaltung der Anlage stattgefunden habe, insbesondere indem sie technisch auf einen neuen Stand gebracht würde.
Jedenfalls nicht aufgrund des EEG. Anlagenbetreiberinnen und -betreiber müssen im Hinblick darauf, dass die gesetzlichen Vergütungs- bzw. Fördersätze im EEG stets ohne Umsatzsteuer angegeben werden, ihrem Netzbetreiber jedoch mitteilen, ob sie als Unternehmerinnen bzw. Unternehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt sind oder nicht.
Anlagen, die vor dem 1. April 2011 in Betrieb genommen wurden, müssen die Anforderungen der SDLWindV nicht erfüllen.
Das hängt davon ab, ob die PV-Anlage zwischen dem 1. Januar 2009 und dem 30. Juni 2010 oder zwischen dem 1. Juli 2010 und dem 30. März 2012 in Betrieb genommen wurde.
Das EEG ordnet in verschiedenen Vorschriften an, dass Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber bestimmte Voraussetzungen ihres Vergütungsanspruches durch das Gutachten eines Umweltgutachters oder einer Umweltgutachterin nachweisen. Auskünfte zur Tätigkeit der Umweltgutachterinnen und Umweltgutachter erhalten Sie bei der:
Die Autorin vergleicht in ihrem Beitrag diverse Angebote für PV-Anlagenversicherungen und diskutiert, inwieweit sich diese auch für Kleinanlagen lohnen.
Die Autorin geht in ihrem Beitrag auf organische Photovoltaik ein, die nach jahrzehntelanger Forschung und Entwicklung nun dabei sei, den Laborstatus zu überwinden. Im einzenen stellt sie dabei Farbstoff-Solarzellen (FSZ) und Kunststoff-basierte Zellen (OVP) vor. Als Anwendungsfeld in Deutschland werde insbesondere die Gebäudeintegration gesehen, aber auch an Polymer-Solarzellen für Funktionstextilien oder Verpackungen werde gearbeitet.