Rechtslage unter dem EEG 2004
Unter Geltung des EEG 2004 war die Inbetriebnahme in § 3 Abs. 4 definiert. Hierzu hat der BGH zwei Urteile gefällt:
Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob der Anlagenbetreiber für den in seiner Fotovoltaikanlage erzeugten Strom gegen den Netzbetreiber einen Anspruch auf Zahlung der erhöhten Mindestvergütung gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. §§ 11 Abs. 2 Satz 1, 5 Abs. 1 Satz 1 EEG 2004 (sog. Bonus für Fassadenanlagen) hat (im konkreten Fall bejaht).
Zu der Frage, ob gem. § 11 Abs. 2 Satz 2 EEG 2004 ein Anspruch auf erhöhte Mindestvergütung besteht, wenn die betroffene Fotovoltaikanlage keinen wesentlichen Bestandteil des Gebäudes darstellt (hier verneint).
Die Bundesnetzagentur schlägt aufgrund der zunehmenden strukturellen Probleme bezüglich der Prognose, Vermarktung und Abrechnung von Strom aus PV-Anlagen mit bereits spürbaren Auswirkungen auf die Systemsicherheit die Einführung eines Referenzmessverfahrens vor.
Ja, es gilt ein „gespaltener“ Vergütungssatz.
In der Studie werden die aktuellen Stromgestehungskosten für Photovoltaik, Windenergieanlagen und solarthermische Kraftwerke analysiert und anschließend die Entwicklung für 2020-2030 prognostiziert.
Im Sondergutachten "Wege zur 100 % erneuerbaren Stromversorgung" entwickelt der Sachverständigenrat für Umweltfragen (SRU) auf Grundlage acht verschiedener, vom DLR im Auftrag des SRU erstellter technisch-ökonomischer Szenarien (vorab veröffentlicht im Mai 2010 in der Stellungnahme Nr. 15 des SRU) acht Handlungsempfehlungen für die deutsche und europäische Energiepolitik zur Erreichung einer 100% erneuerbaren Stromversorgung in Deutschland.
Die Clearingstelle EEG hat am 24. Februar 2011 den Hinweis zu dem Thema „Gasnetz i.S.d. EEG 2009“ beschlossen.
Leitsatz des Gerichts:
Zur Frage, ob PV-Module i.S.d. § 11 Abs. 2 EEG 2004 „ausschließlich an oder auf einem Gebäude angebracht“ sind, wenn sie an einer als Unterstand genutzten Stahlkonstruktion angebracht sind, welche u.a. Längst
Ja.
Die Möglichkeit, anstatt einer Umweltgutachter-Bescheinigung geeignete Herstellerunterlagen einzureichen (Anlage 3 Nr.II.1 Satz 3), gilt ausdrücklich nur für den Nachweis über den KWK-Stromanteil (also, darüber, inwieweit es sich um »Strom im Sinne des KWKG« handelt, Anlage 3 Nr. I.1).
Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob die Anlagenbetreiber einen Anspruch gegen den Netzbetreiber auf Zahlung der erhöhten Einspeisevergütung (»KWK-Bonus«) nach § 8 Abs. 3 Satz 1 EEG 2004 i. V. m.
Bitte beachten Sie, dass dieser Beitrag nicht mehr existiert. Gern verweisen wir Sie auf die Häufige Rechtsfrage „Gibt es für den Anspruch auf Netzanschluss gesetzliche Fristen?“.
Ja, unter bestimmten Voraussetzung konnten noch im Tank befindliche Restmengen flüssiger Biomasse nach dem 1.
Die Clearingstelle EEG veranstaltete ihr 22. Fachgespräch zum Thema „Eigenversorgung mit Strom aus Anlagen i. S. d. EEG“ am 23. September 2015 in Berlin.
Leitsatz des Gerichts:
Zur Berücksichtigung von Darstellungen in einem in Aufstellung befindlichen Flächennutzungsplan als einem privilegierten Außenbereichsvorhaben (hier: Errichtung von Windkraftanlagen) entgegenstehender öffentlicher Belang.
Im vorliegenden Votumsverfahren wurden der Clearingstelle EEG die Fragen vorgelegt,
Vorabinformation:
Verordnung zur Änderung der Ausgleichsmechanismus-Ausführungsverordnung
Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob die Anlagenbetreiberin gegen den Netzbetreiber einen Vergütungsanspruch gemäß § 7 EEG 2004 hat, wenn die Stromerzeugung nicht ausschließlich mittels Erneuerbarer Energien, sondern unter Verwendung auch fossiler Einsatzstoffe mittels eines erst nachträglich auf die Notwendigkeit fossiler Zünd- und Stützfeuerung umgerüsteten Motor
Leitsatz des Gerichts:
Zu der Frage, ob der Netzbetreiber die aufgrund eines Einspeisevertrages gegenüber dem Anlagenbetreiber geübte Abrechnungspraxis unter Berufung auf den Änderungsvorbehalt im Einspeisevertrag ändern kann (hier verneint: Der Netzbetreiber habe den Anlagenbetreiber davon enthoben, die vertraglich für die Fälligkeit der Abschläge vorgesehene Rechnung zu stellen, indem er die aufgrund der ebenfalls vertraglich vereinbarten Fernauslesung jederzeit zur Verfügung stehenden Messdaten ausgelesen und die Rechnung in Form von monatlichen Gutschriften selbst erstellt habe.