Die Europäische Kommission hat am 10.06.2010 zur Konkretisierung der Anforderungen an die Zertifizierung von flüssiger Biomasse und Biokraftstoffen nach der europäischen Richtlinie 2009/28/EG
Die Autoren befassen sich in ihrem Beitrag mit den aufgrund der stark gestiegenen Einspeisung ins Netz durch Eigenerzeugungsanlagen im 30 kW Bereich für die Netzsicherheit notwendig gewordenen sogenannten selbsttätigen Schaltstellen. Dabei gehen sie auf die Anforderungen an solche selbsttätige Schnittstellen ein, die mit der DIN V
Der Autor beschreibt die Entwicklung der Laufwasserkraftnutzung an der Saale seit Beginn des 20. Jahrhunderts und stellt anschließend Perspektiven für die Laufwasserkraftnutzung an der Saale unter Berücksichtigung der rechtlichen und politischen Rahmenbedingungen dar.
Verordnung über die Anforderungen an eine nachhaltige Herstellung von flüssiger Biomasse zur Stromerzeugung (Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung - BioSt-NachV)
§ 59 Abs. 1 EEG gibt dem potentiellen Investor gegenüber dem Netzbetreiber keinen Anspruch auf die diesen für die Zukunft bindende Rechtsauskunft, er werde für die Vergütung des aus einer zu errichtenden Anlage zur Erzeugung erneuerbarer Energien gewonnenen Stroms diese Anlage als Einzelanlage werten.
Zwar sind Netzbetreiber grundsätzlich verpflichtet, Anlagen unverzüglich vorrangig an ihr Netz anzuschließen, auch wenn wenn der Anschluss die Optimierung, Verstärkung oder den Ausbaus des Netzes im Sinne des § 12 EEG 2023 erfordert.
Zu der Frage, ob eine im Flächennutzungsplan ausgewiesene Windvorrangfläche als entgegenstehender „öffentlicher Belang“ gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB wirkt (hier verneint: Liege der geplante Standort einer Windenergieanlage außerhalb von Windvorrangflächen (Konzentrationsflächen), die in einem rechtswirksamen Flächennutzungsplan ausgewiesen sind, stünden diese bauplanungsrechtlichen Festsetzungen dem Vorhaben gemäß § 35
Die Clearingstelle EEG hat am 1. Juli 2010 die Empfehlung zu dem Thema „Konversionsflächen“ beschlossen. Der Empfehlung voraus gingen der Eröffnungsbeschluss und die Stellungnahmen von bei der Clearingstelle EEG akkreditierten Verbände und registrierten öffentlichen Stellen.
Unter dem letzten Kalenderjahr im Sinne des § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV ist das letzte abgeschlossene Kalenderjahr vor dem Angebot eines individuellen Netzentgelts zu verstehen.
Die Clearingstelle EEG hat am 11. Juni 2011 die Empfehlung zu dem Thema „Sachmängelbedingter Austausch von Fotovoltaikmodulen – Inbetriebnahmezeitpunkt“ beschlossen. Der Empfehlung voraus gingen der Eröffnungsbeschluss sowie die Stellungnahmen von bei der Clearingstelle EEG akkreditierten Verbände.
Zu der Frage, ob ein Gericht im Rahmen des einstweiligen Rechtschutzes nach § 12 Abs. 5 EEG 2004 auf Antrag der Anlagenbetreiberin bzw. des -betreibers den Netzbetreiber zur Zahlung von Abrechnungsrückständen für die in einer bereits errichteten EEG-Anlage erzeugten und ins Netz eingespeisten Strommengen verurteilen kann.
Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob die Anlagenbetreiberin gegenüber dem Netzbetreiber Anspruch auf Zahlung der erhöhten Vergütung gem. §§ 16 Abs. 1, 27 Abs. 4 Nr. 2 iV.m.
Die Stellungnahme des Sachverständigenrates für Umweltfragen (SRU) „100% erneuerbare Stromversorgung bis 2050: klimaverträglich, sicher, bezahlbar“ (Vorläufige Fassung vom 5.
Einzelfall einer trotz Reduzierung der Potentialflächen für die Windenergie auf eine einzige kleinere Teilfläche (43,7 ha) wirksame Darstellung einer Konzentrationszone für die Windenergie im Flächennutzungsplan nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB.
Beschränkt sich die Gemeinde bei der Prüfung, ob sie ihr Einvernehmen nach § 36 BauGB ert
Ber Beitrag analysiert die nun im europäischen Gemeinschaftsrecht geschaffene, erstmals eigenständige Kompetenzgrundlage zum Erlass von Maßnahmen im Energiebereich - Art. 194 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV, auch sog. Lissabon-Vertrag)- und grenzt sie zu anderen Vorschriften mit Energiebezug ab.
Im ersten Teil des Artikels wurde ein elektrisches Modell einer PV-Anlage aus Sicht des Niederspannungsnetzes vorgestellt, das mit dem Ziel entwickelt wurde, die Netzspannung unter Berücksichtigung von Stromeinspeisung von PV-Anlagen zu berechnen.
Die Möglichkeit für stromintensiv arbeitende Unternehmen, im Rahmen des EEG-Belastungsausgleiches über eine Besondere Ausgleichsregelung nach §§ 40 f. EEG 2009 eine Begrenzung der Abnahempflicht für EEG-Strom zu erreichen, lässt sich nach Ansicht des Autors aufgrund der daraus resultierenden Inanspruchnahme der nichtprivilegierten EEG-Adressaten aus wettbewerbspolitischen Motiven und ohne eine Finanzierungsverantwortung im Sinne des Verursachersprinzipes nur mit der Einschränkung rechtfertigen, dass jene herbeigeführte Ungleicheit durch eine vom Gesetzgeber festegelgte Belastungsobergrenze verhältnismäßig bleibe.
Der Beitrag beschreibt, warum im Rahmen der Umsetzung der nach der Biomassestromnachhaltigkeitsverordnung (BioSt-NachV) und der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung (Biokraft-NachV) erforderlichen Zertifizierung flüssiger Biomasse insbesondere die Akkreditierung von Zertifizierungsstellen und sowie die Gründung und Akkreditierung von Zertifizierungssystemen mehr Zeit als erwartet in Anspru